Nachricliteii

von der

Königlichen Gesellschaft der Wissenschaften

zu Göttingen.

Philologisch -historische Klasse

aus dem Jahre 1913.

Berlin,

Weidmannsche Buchhandlung.

1913.

1113

Druck der Dicterichschen Univ.-Bucbdruckerei (W. Fr. Kaestner) in Göttingeü.

Register

über

die Nachrichten von der Königl. Gesellschaft der Wissenschaften

pbilologisch-historisclie Klasse

aus dem Jahre 1913.

Seite Andreas, F. C, und J. Wackernagel, Die erste, zweite und fünfte Ghäthä des Zura'^thusthro (Josno 28. 29. 32). Versuch einer Herstellung der älteren Textformen nebst Uebersetzung.

I. Text und Uebersetzung 363

Borchling, C, Mittelniederdeutsche Handschriften in den Rhein- landen und in einigen anderen Sammlungen. Vierter Reise- bericht Beiheft.

Gerhäußer, "W. , und A. Rahlfs, Münchener Septuaginta - Fra- gmente 72

Keil, B., Ein A0r02 STSTATIKO^ 1

Kluge, Th., Materialien zu einer Lazischen Grammatik nach Auf- nahmen des Dialektes von Trapezunt 264

Meyer, W, Spanisches zur Geschichte der ältesten mittellateinischen

Rythmik 104

lieber die rythmischen Preces der mozarabischen Liturgie . . 177 Niese, H., Das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstauffen 42 Pohlenz, M., Eine byzantinische Recension Plutarchischer Schriften 338 Schröder, E., Zur Kritik des mittelhochdeutschen Gedichtes 'Von

dem Übeln Weibe' 88

Schultz, H, Zur Nebenüberlieferung der Hesiodscholien . . . 252 Wagner, H., Die literarischen Schicksale der Ferneischen Erdmes- sung von 1527 223

AViederhold, W., Papsturkunden in Frankreich. VIT. Gascogne,

Guienne und Languedoc Beiheft.

Wissowa, G., Athenaeus und Macrobius 325

Ein AOrOS 2TSTATIK02.

Von

Brano Keil (Korresp. Mitgl.).

Vorgelegt von F. Leo am 25. Januar 1913.

Das 35. Stück in der Sammlung der Julianbriefe ^) trägt zwar im Yossianus, der einzig in Betracht kommenden Handschrift, die Überschrift 'looXtavöc 'ApYstoic, aber Form wie Inhalt lassen Zweifel darüber entstehen, ob in ihm wirklich ein Brief oder nicht vielmehr eine Rede zu erkennen ist. Hertlein hat dem Stücke daher den Titel 'AvsTüLYpa^poc oTusp ' ApYsicov vorgesetzt, während Hercher es unbezeichnet ließ. Weder jene ausgesprochene Kritik des einen, noch diese stillschweigende des anderen Herausgebers hat jedoch verhindern können, daß das Schriftstück weiterhin als Zeugnis für die julia- nische Zeit in Anspruch genommen und historisch verwertet worden ist^). Allein jenem Zweifel einmal verfallen, ist es zugleich dem Verdachte ausgesetzt, ein Fremdkörper in der Briefsammlung zu sein, die ja reichlich mit Briefen nichtjulianischer Provenienz durchsetzt ist^); dann muß das Schriftstück so lange als zeitlos betrachtet werden, wie nicht der Beweis erbracht wird, daß es derselben Zeit wie die Umgebung, in die die Überlieferung es

1) Die Zählung nach Hertlein; bei Hercher N. 34.

2) So von J. G. Droysen, Hermes 1879 XIV 4 und von F. Cauer, Realenzykl. n 743. Wunderlich bei seiner Titelgebung 'AveTriypcccpou Hertlein zu . p. 530,6: 'mihi evTi{j.a lulianus scripsisse videtur'.

3) Vgl. Bidet-Cumont, Recherches sur la tradition manuscrite des Lettres de l'empereur Julien (Bruxelles 1898) p. 19 ff. 100. Die Stellung des Briefes in den Handschriften gibt übrigens zu Verdacht keinen Anlaß.

Kgl. Ges. d. Wiss. Nachrichten. Phil.-hist. Klasse. 1913. Heft 1. 1

2 Bruno Keil,

gesetzt hat, wirklich angehört. Keiner von denen, die sein Zeugnis anriefen, hat diesen Beweis geliefert, überhaupt auch nur die Frage nach dem Alter des Dokumentes gestellt: sie soll hier erörtert werden. Die nicht unwichtigen sachlichen Angaben, die es enthält, die Sache selbst, auf die es sich bezieht, endlich das Dokument als literarisches Erzeugnis an sich rechtfertigen eine Sonderbe- sprechung.

Inhalt und Aufbau.

I. npooi{jLtov 526,2 23: Alte wie neue Geschichte geben der Stadt Argos den Anspruch auf Achtung: Führerin im troischen Kriege, dann der dem ältesten der Herakliden zugefallene Losteil, wußte sich Argos durch seine Tapferkeit gegen Sparta zu be- haupten; an den Großtaten Philipps und Alexanders hat es als Heimat ihrer Ahnen seinen Anteil; die Römer haben es bislang mit schonender Achtung behandelt, indem sie ihm Freiheit und Kechte gleich andern Griechengemeinden beließen.

IL Upod-Boiq in Form einer (Teil-)Si7]Y7]aLg 527, 1 7: Im Gegensatz hierzu steht das Verhalten der Korinther: sie zwingen seit sechs Jahren das ihnen von Rom 'zugekommene' Argos, Bei- steuer (aovTsXsia) zur Begehung korinthischer Spiele zu entrichten.

III. Argumentation 527, 8 (vap) 529, 21 : Es ist

a) unlogisch (ttwc— soXo^ov), 527,8 16, daß Olympia und Delphi von dieser Beisteuer befreit bleiben, Argos diese ihm zu- stehende Freiheit verlieren soll, wo es wie sie die Lasten eines panhellenischen Festes zu tragen hat.

b) nnverständlich (Tupöc Ss toutol? . . . Tuwt; slxdc) 527, 16 25, daß Argos, welches vier Feste in vier Jahren zu bestreiten hat, zu jener Beisteuer herangezogen wird, wo Olympia und Delphi mit je nur einem Feste im gleichen Zeitraum frei bleiben.

c) ungerecht und gesetzwidrig (aSixa xal 7rapavo{ia) 527,25 528, 13, daß die Argiver gerade zu dem Fest der Korinther beisteuern sollen, denn

a) die Beisteuer dient nicht den alten hellenischen Agonen,

sondern den unhellenischen Tierkämpfen; ß) die Korinther sind reicher als die Argiver.

d) ungehörig (vgl. 7rpoa'^>tov=7rp^7rov), 528, 13 19, daß Nachbaren so handeln;

e) unwürdig (Tröiepov— xaXtöc ^'/etv), 528,20—529,12, daß die Korinther die Satzungen des alten Griechenlands beiseite schieben, um eine neue Ordnung zum Schaden der Nachbaren auszunutzen, dies umsomehr als

Ein AOrOS SrSTATlKOS. g

AdSyjoic in Form einer Fortsetzung der SivJYi^atc, 529, 12—21 ihr Rechtstitel jung und nur durch die Saumseligkeit des Rechtsvertreters von Argos, der zur rechten Zeit Appellation einzulegen unterließ, und durch die Befangenheit des Richters erreicht worden ist.

IV. SotißooXTJ (Empfehlung) 529,22—531,8: So sind hier als Abgesandte zwei unpolitische, aber vaterlandsliebende Bürger von Argos, Lamprias und Diogenes, erschienen, um die Genehmigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor einem wohlwollenden Richter in dieser Sache zu erbitten, die durch Unterlassung recht- zeitiger Appellation ihre endgiltige Entscheidung zu Ungunsten der Argiver gefunden hat.

Aoot? xat avciTrapaaTaotv der zu erwartenden ävii^sotc ('ato- :rov' Ss oh-/^ y^p^ yo\LiC,Biv) durch das l%ßYjaö[JL£Vov (u. S. 37, 1) 531,4 17: Diese Bitte ist nicht für widersinnig zu halten: unrechten Spruch mag der Einzelne, um für das kurze Menschenleben Ruhe zu haben, hinnehmen; zwischen den unvergänglichen Städten muß er dauernden Haß entzünden.

V. 'EttiXoyoc 531, 17 f.: Ich habe gesprochen, entscheide.

Der Sachverhalt.

Das Rechtsverhältnis zwischen Korinth und Argos, welches die Grundlage des Konfliktes zwischen den beiden Gemeinden bildet, bedarf zunächst der Klärung. 527, 1 KopLv^iot Ss vöv auTYjv TupooYs- vofisvYjv aüioi? ODTO) 7ap sItüsiv süTupsTcsaTspov aiuo x'^c ßaoiXsoooor]^ TüöXsü)? . . . aovTsXstv av>zol<; ava^zdCoüaL: Argos hat also Abgaben an Korinth zu zahlen auf Grund einer bestimmten Abhängigkeit, in die es durch die römische Verwaltung zu Korinth versetzt ist.

An eine Degradierung zu einer %w[iYj von Korinth ist nicht zu denken: politische Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Kom- mune Argos gegenüber Korinth ist die Voraussetzung der ganzen Argumentation der Schrift, die sogleich mit T^sp i-^c 'ApYstfov TüöXsco«; anhebt. Es handelt sich also nur um eine finanzielle Ab- hängigkeit, in die Argos versetzt worden ist, um den Korinthern die Mittel zu glänzenderer Ausstattung ihrer Feste zu gewähren. Das folgt direkt aus den Worten des Verfassers, nur daß er natürlich parteiisch entstellend behauptet, der Zuschuß werde allein für die u n griechischen Tierhetzen gebraucht : 527, 23 oTuaYsa^ai %cd Tupoc STspcav oovTsXsLav . . . aXXwc xs ouBe 7:pb<; "EXXirjvtvtYjV ou§s TuaXaiav TravTJ- Yopiv; Yocp Ic ^opvjYiav aYwvwv Yuptxwv 7] [loüaiTCcüv oi Kopiv^tOL Twv :uoXX(üv Ssovxai yp7j»JLdT(ov, eid 5s id TtüVTjYsoia xd 'koWoluk; iv xoic •O-edxpoL; l7rixsXou[jL£va apxxoo<; %al TuapSdXsic wvoövxai. Der Verfasser

1*

Bruno Keil

verrät auch gleich darauf, daß nicht allein Argos zu dieser Bei- steuer herangezogen werde : 528, 7 ttoXXwv ttöXewv, w? elxö^, c(x>zol(; d<; TOÖTO aüvaipo[JL^v(öV, wvoofisvwv ^) ttjv T^ptpiv loö (ppovTJiiaTOi;, d. h. : 'es ist nur natürlich, daß andere, um schönere Spiele zu sehen zu bekommen, ihre Selbstachtung verschachern ; mit dem Prestige von Arges verträgt sich das nicht' (Z. 12 Sö^tjc avd|ta TreLaovuaL). Es liegt also hier zu Gunsten von Korinth eine Ordnung vor, analog der, die Mommsen für Rhodos und für Stratonikeia und ihren Steuerkreis nachgewiesen, für Sparta vermutet hat. Rom über- wies einer föderierten Stadt eine Anzahl von tributpflichtigen römischen Untertanengemeinden zur ganzen oder teilweisen Zahlung der dem römischen Staate geschuldeten Abgaben an jene Bundes- stadt ^). Nur analog habe ich die hier vorliegenden Abhängigkeits- verhältnisse genannt, weil Korinth zur Zeit dieser Vorgänge schon römische Kolonie war (529, 6), dagegen die von Mommsen beige- brachten Fälle auf bloße Bundesstädte gehen. Allein die staats- rechtliche Stellung der bevorzugten Gremeinde macht keinen Unter- schied, da es sich nur um eine finanzielle Attribuirung von Ort- schaften handelt, deren politische oder kommunale Rechtsstellung durch jene Zuweisung in keiner Weise betroffen wurde. Tatsächlich erstrecken sich die argivischen Beschwerden einzig auf die Heran- ziehung zur GovueXeta, in der sie neben der Abhängigkeit von Rom eine weitere beschränkende Unfreiheit sehen : die Worte 528, 9 'ApYsioi . . . i^viv.^ -O-sof. xal Tiap' aXXoi? i :r t SooXsuetv finden geradezu ihre Erklärung durch die von Mommsen aus Dios Rhodiakos heran- gezogene Stelle ^) : (Kaovtoi) oi 7s SooXeooooi ou/ ojitv (den Rhodiem)

1) Überliefert ist konstruktionslos (ovoüvxai; Reiskes Einschub von wv davor stellt keine Verbindung her, da der Plural beziehungslos bleibt, o-ü ist durch den Hiat ausgeschlossen; ourep hülfe darüber hinweg, aber das Relativ verwischt die Schärfe des Ausdrucks. Durch das drei Zeilen vorhergehende u)vo\Jv t a t ist wohl die vielleicht abgekürzt geschriebene Partizipialform verlesen worden ; vgl. übrigens 531, 7. Horkels (Quaest. lulianeae, Diss. Berl. 1841 p. 46) von Hertlein zur Hälfte angenommene Tilgung der Worte tovoövTai cppov/jfxaTo; wird durch den Gegensatz Z. 12 U^^i dcv'icta als falsch erwiesen. Vgl. Plut. praec. rp. ger. 29 (822 A) dvaXu>|xdTU)v (AtYcz'Xiuv tovo6(j.evov tt^v 6d;av; an unserer Stelle geht dvaX(ü[j.äT(iiv direkt vorauf; ich bemerke dies wegen der starken, S. 12 notierten, Überein- stimmung zwischen beiden Schriften.

2) Mommsen, Rom. Staatsr. III 771 f. 668, 2. In diesen Zusammenhang dürfte auch i^ 7:po; tö> Kpct'Yij) auvt^Xeia, Dittenberger 10. 565, zu rücken sein, be- sonders wegen der Worte TrATjpwaavTa xal e(; xo tepiüTarov Tapetov tou; lepouc cpopoo;.

3) Dio Prus. XXXI 125 (I 256, 3 Arn.). Nichts bietet für diese Verhält- nisse die Korinthische Rede bei Dio XXXVII, die nach Emperius und E. Maass jetzt allgemein dem Favorin zugesprochen zu werden scheint, wogegen die Geel'sche

Ein AOrOS SYETATIKOS. 5

jiövoLc, aXXa xal Ta){jLa[oL(;, 8C üxspßoXYjv avoia? vcal [j.ox^Yjpia(; öittX'^v auTOic TTjV SoüXsiav xaTaoxeodoavTe? Übrigens ist mit I tu löouXeueiv

Zuweisung der 2. Rede repl Tjyr^s (LXIV) an denselben Verfasser trotz Sonnys Ausführungen (Ad Dion. Chrys. anal., Kiew 1896, p. 219f.) teils stiller Ablehnung so V. Arnim, Dio v. Prusa S. 159 f., der R. XXXVII übrigens in diesem Buche gar nicht erwähnt und auch in der Ausgabe den Verfasser unbestimmt läßt teils ausgesprochener Zurückweisung begegnet ; die Literatur referierend W. Schmid Realenz. VI 2082 f. Tatsächlich geht die Verwandschaft nicht über eine gewisse Stilähnlichkeit so treffend E. Norden, Kunstprosa S. 427,1 hinaus; diese besteht allerdings und gibt dem Gedanken au Favorin eine gewisse Be- rechtigung. Jüngst hat Iw. Turzewitsch, Philolog. Studien und Bemerkungen, 3. Heft (Sonderabdruck aus Band XXIV der Mitteilungen des Phil.-histor. Institutes des Fürsten Besborodko in Nieschin, 1909) in der Abhandlung (S. 128—152) 'der dem Aelius Aristides zugeschriebene Traktat über den Nil' (russisch) den AJyuTrTiaxdc des Aristides (R. XXXVI meiner Ausgabe) dem Favorin zugesprochen. Ich kann in keine Polemik eintreten, da Turzewitsch's sprachliche Beweise nur geringfügige Abweichungen der Rede von Ausdrücken anderer Aristidesreden bringen, der Stil als solcher überhaupt nicht untersucht wird, dessen Verschiedenheit von dem jener Rede tatsächlich so groß ist, daß man die Alternative stellen darf : entweder ist die Corinthiaca von Favorin, dann ist es die Aegyptiaca nicht, oder umgekehrt. Die sachlichen Indizien geben keine individuellen Anhaltspunkte. Turzewitsch verkennt außerdem die Mache; die angebliche Frage des Freundes ist nur rhetorische Einkleidung. Da die Schriften dieses russischen Gelehrten in Deutschland kaum bekannt geworden sind, will ich hier noch bemerken, daß derselbe am gleichen Publikationsorte (Band XXIII 49 ff.) im 2. Heft der Studien (Nieschin 1907) eine Abhandlung mit dem Titel 'Eine Kaiserrede' hat erscheinen lassen, der meinem Aufsatz in diesen Nachrichten 1905, 381 ff. entlehnt ist, um anzudeuten, daß jene zu diesem in Konkurrenz treten soll. Die Zuweisung der aristidischen Rede Tpo; ßaatXea an Macrinus wird von neuem bestätigt, zugleich durch eine Geschichte der Entstehung des Aufsatzes der Anspruch auf Priorität der Entdeckung erhoben. Mir ist Prioritätsstreit immer unverständlich gewesen; es kommt allein auf die Sache an, und dafür kann es nur erfreulich sein, wenn von zwei Seiten zu gleicher Zeit unabhängig dasselbe Resultat erzielt wird. Aber hier muß ich ein Wort sagen, da Turzewitsch vorrechnet, wem er schon vor der Drucklegung von seiner Ansicht gesprochen hätte, so daß mein Aufsatz nur gebracht hätte, 'was bei uns schon längst bekannt war'. Den Sophismus dieser Worte es ist nicht der einzige in dem Aufsatz halte ich dem etwas verärgerten Ton zu gute, der den Aufsatz charakterisiert. Aber ich will Turze- witsch auch etwas von der Entstehung jenes meines Aufsatzes erzählen. Im Frühjahr 1897 wurde mir die Unechtheit der Rede klar; Ende Juni oder Anfang Juli des- selben Jahres sandte ich den ersten Entwurf eines Beweises der Unechtheit an Wilamowitz, der den Druckbogen^des Aristidestextes mitlas und so über meine Athetese informiert werden mußte. Er teilte den Entwurf, der damals fälschlich auf Aurelian abzielte, Mommsen mit. Dieser wollte auf Pertinax heraus, wofür mir entsprechende Notizen von seiner Hand zugingen; der Jurist und Historiker Mommsen muß die Stelle über die Rechtskunde des gelobten Kaisers 17) also doch nicht so ohne weiteres entscheidend befunden haben, die Turzewitsch als an sich beweisend betrachtet ; und Mommsen hatte bei dem Rhetoren

5 Bruno Eeil,

eine recht unvorsichtige Bezeichnung gewählt; denn so verrät der Verfasser, daß er soeben die Wahrheit verschleiert hat, wo er t*^«; iXeodepta? xal iwv aXXcov Sixaiwv gedachte, die die Römer Argos ♦erteilt hätten; Argos war eine civitas stipendiaria ^), besaß also das schlechteste Recht, das die Römer den ehemaligen griechischen Poleis zugestanden hatten. Die Argiver hatten nach Rom den Unter- tanentribut zu zahlen und mußten nun von ihm auch an Korinth steuern. Dessen Eigenschaft als Kolonie hat nur für uns als Zeitbestimmung Bedeutung : 529, 3 el [i.^v . . tt]v twv ^uaXaiwv vopiijiwv aYaTTwot oepÖTTjTa ... el dk. zoi<; vöv DizoLpiaai (Tuepl)^) ttjv ttöXlv, iTrsiS-?] T7]v T(j)[j.ai%'r]v ocTuoi^iav ISe^avto, to/opiCö[i£Voi ttXeov s/slv a^Loöat; höchstens kommt sie nach der Darstellung des Verfassers als allgemeine Ursache der Überhebung (sie xaxiav l7rapdevTS(;

recht. Auf diesen Einspruch hin ließ ich die Rede unbezeichnet. Turze- witsch ahnte damals noch gar nichts von der Unechtheit der Rede überhaupt, also von der grundlegenden Erkenntnis. Der Druck des Aristidestextes ließ nicht Zeit zur Verfolgung des Einzelproblems. Ich kam aber bald nach dem Druckabscbluß darauf zurück und zu dem Resultate, das für die Öffentlichkeit zu formulieren mich damals andere Interessen hinderten. Einige Zeit nach Momm- sens Tode fragte 0. Hirschfeld an, ob ich nicht meine Ansicht darlegen wollte, damit die in Mommsens Nachlaß vorgefundenen Notizen zu der Sache publiziert werden könnten. Auf dieses Drängen hin habe ich dann den Aufsatz kurz vor den großen Ferien 1905 geschrieben. Diesem äußeren Anstoß verdankt es also auch Turzewitsch, daß er schließlich seine Ansicht zu allgemeinerer Kenntnis zu bringen Veranlassung nahm. Ich freue mich der sachlichen Übereinstimmung mit ihm um so mehr, als Turzewitsch zugleich den durch meinen Aufsatz hervorge- rufenen Versuch von Domaszewski, Philolog. 1906 LXV 344 ff., zurückweisen konnte, wonach in der Rede der IlpoacpwvrjTixo; raXXtTjVuj des Kallinikos (Suid. u. d. W.) zu erkennen wäre, der im J. 260 in Eleusi^ gehalten worden sei. Den Hauptgrund gegen Gallien hat. aber Turzewitsch nicht gesehen. In der Rede fehlt jede Erwähnung der Kaiserin, und über eine Salonina wäre an sich kaum mit Stillschweigen in einer Epideixis auf Gallien hinwegzugehen gewesen, wenn nicht auch die Techne den Hinweis auf dieses ausschlaggebende Moment verdanke ich H. Dessau die Nennung der Kaiserin zumeist gefordert hätte: ei S'e-' d;ia; eir^ xal xifATJc jxeYt'oTT^; r^ ßaaiXt';, ipet; xi xal xaxd xaipov ivOdoe ' 5)v Oau(xdaa<; y^ycirTjaev xxX. (Menand. 376, 9 Sp. = 103 Bursian). Bei einer Salonina war diese Bedingung auf alle Fälle erfüllt. Der Redner schweigt von der Kaiserin: Macrinus hatte als Kaiser keine Gattin mehr.

1) S. Shebelew, 'Ayaixd (Petersburg 1903) S. 175 f.

2) Reiske hat OrcfpgaaKv £(;>xr)v roXtv vorgeschlagen, aber diese Konstruktion ist für mich unnachweisbar; das gewöhnliche ÜTrctpEaat xf^ ttoXei, iTzeiorj wird durch die Hiatecheu des Schriftstellers, der auch in der Pause vorsichtig ist, widerraten, wie Hertlein wohl auch meinte, der den Dativ nur unter dem Texte vorschlug. Bei der Vorliebe des Verfassers für Umschreibung mit Präpositionen (s. u. S. 32) habe ich allerdings mit einigem Vorbehalt repl eingesetzt, das denselben Rhythmus wie Reiskes tli ergibt (s. u. S. 27).

Ein AOrOS STSTATIK02. 7

527, 3, [XY] xwv TuaTsptov cppovslv jisiCov 529, 8) in Betracht die, die Korinther die Forderung gegen Argos erheben ließ. Wenn auch die Zuerteilung der cjvcsXsca an Korinth ihre rechtliche Be- gründung nicht in dessen Eigenschaft als römischer Kolonie findet, so wäre es doch möglich, daß diese die indirekte Veranlassung zu der von Argos beanstandeten Ausnutzung einer Privilegierung ge- worden ist; die Colonia Laus lulia Corinthi mochte sich als Resi- denz des Prokonsuls von Achaia bei der rücksichtsloseren Geltend- machung ihrer Ansprüche sicher fühlen.

Für die Beurteilung der Rechtslage ist es besonders uner- wünscht, daß wir die ganze Institution dieser aovTsXsia einzig durch den parteiischen Bericht des Verfassers kennen lernen. Sicher ist eines denn darauf beruht ein Teil der Argumen- tation — , daß nämlich Olympia und Delphi eximiert waren; aber sogleich beginnt auch die Unsicherheit. Der Verfasser führt als Grund für die ateXsta der beiden Orte an, daß sie mit den Ausgaben für einen panhellenischen Agon belastet seien, und schließt, daß dann für Argos die von ihm übernommene Nemeenfeier ebenfalls die azeksia begründen müsse. Diese Schluß- folgerung setzt voraus, daß die aovTsXsia um Korinth sich soweit über den korinthischen Meerbusen nach Norden und zugleich im Peloponnes so weit nach Westen erstreckte, daß Delphi wie Olympia der geographischen Lage nach ihr hätten angehören müssen, daß somit für ihre Eximierung aus diesem geschlossenen Synteliegebiete einzig die Pythien- und Olympienfeier den Grund bildeten. Allein eine solche Ausdehnung ist an sich unwahrscheinlich; der Steuer- kreis von Korinth hätte dann etwa ein Drittel von Griechenland umfassen müssen. Wäre das wirklich der Fall gewesen, so würde sich der Verfasser gerade da, wo sein Beweis übertreibenden Aus- druck erheischte, nicht mit dem kläglich verschleiernden TuoXXcöy :üöXsü)v oovaipo[i£V(öv (s. S. 4) zufrieden gegeben haben. Ein solcher Steuerkreis ist naturgemäß auf die nächste Rundumgebung be- schränkt. Es ist in diesem Zusammenhange daran zu erinnern, daß nach augusteischer Ordnung für die Vertretung in der delphi- schen Amphiktionie Korinth, Megara, Sikyon und Argos einen einzigen Kreis bildeten, dem eine Stimme zukam, und daß in einer Inschrift aus Argos ein Argiver Archenus von seiner Vater- stadt geehrt wird mit dem Zusätze, er sei der erste Vertreter aus Argos für jenen' Verband in Delphi gewesen, nachdem die Stadt in der Amphiktionie zum ersten Male zu ihrem Rechte ge- kommen sei^), d. h. seit sie ihren Bürger Archenus statt eines

1) IG. IV 589 'H TToXi? ii tüjv 'Apyg^wv . . . dYwvoQexViaavTa Trpwxov Iluöioüv

^ Bruno Keil,

Korinthers denn Megara und Sikyon machten Argos schwerlich Konkurrenz als Vertreter des Kreises durchgebracht hatte.

Man verliert vollends das Vertrauen zu dieser Argumentation des Verfassers, wenn man seine Verwendung sonstiger sachlicher An- gaben auf ihre Aufrichtigkeit hin nachprüft. Er schickt voraus, daß Delphi und Olympia wegen der großen Feste Atelie hätten: 527, 5 GUTS TTjv AeX^wv outs tyjv 'HXsiwv dieXetav, t^q Tj^iw^Tjoav kid z(^ Staxt-ö-evai xobq itapa. o'^ioiv lepooc aYwvac, alSsoO-svie?. Diese (iteXsLa ist die der civitates liberae et immunes ^) und erstreckt sich in erster Linie auf das Verhältnis zu Rom; es ist selbstverständlich, daß eine dem Reiche gegenüber tributfreie Gemeinde, wie Olympia und Delphi, weder einer Bundesstadt noch selbst einer Kolonie tributär gemacht werden konnte. Dagegen geht die für Argos erstrebte Atelie nur auf das Verhältnis zu Korinth, da jene Stadt ja zu den civitates stipendiariae ge- hörte, deren Untertanentribut Rom z. T. an autonome Gemeinden cedieren konnte. In dem Satze 527, 12 tziüq oov soXo^ov Ixeivoic ji^v ojüdp^^eiv TY]V ocT^Xsiav ttjv TcdXat So^etoav, tooc ös Itüi toi? 6\Loioi<; da3ravT5[i.aotv dfpe^^vxac TüdXat, to/ov 6s odSs ttjv dp/YjV uTca/O-svia? vöv

p-STot To dcvaaüiaat auTOv t6 otxociov ttj? cz[xcpt7.Tuovei'a? Tf^ 7:aTp{5t, wozu schon Boeckh (CIG. 1121) auf Paus. X 8, 5 verwies IleXoTrovvTjatiov oe i^ "ApYO'j; xai Sixuöüvo; xal KopfvOou obv Meyapeuatv la-iv cT; (sc. 'Ajj.cptxT6(uv). Ygl. Mommsen, Roem. Gesch. V 232.

1) Mommsen a. a. 0, 239, 1 hatte die Zugehörigkeit von Elis zu den befreiten griechischen Distrikten als wahrscheinlich angenommen, weil dort auch später noch nach Olympiaden, nicht nach der Proviuzialära gerechnet sei; überdies sei es un- glaublich, daß die Stadt der olympischen Feier nicht bestes Recht gehabt hätte. Dagegen hat Shebelew, 'Ayoctxa S. 137 Einspruch erhoben und es mit dem ersten Argument gewiß auch nicht schwer gehabt. Gegen das viel gewichtigere zweite wendet er ein ich setze die Stelle des bei uns wenig bekannten, russisch ge- schriebenen Buches wörtlich her: 'A priori ist die Annahme Mommsens, daß Elis irgend ein 'weiteres Recht' besaß, allerdings möglich; aber weder bei Schrift- stellern der Kaiserzeit, denen sich öfter Gelegenheit bietet Olympia zu erwähnen, noch in einem epigraphischen Denkmal ist das geringste Anzeichen davon vor- handen. Wenn das olympische Heiligtum das Recht der libera civitas wegen seiner Bedeutung genoß, so wären wir danach berechtigt, solche oder ähnliche Privilegien auf andere griechische Heiligtümer auszudehnen, wovon wir jedoch wieder nichts wissen (ausgenommen Delphi). Da wir nun einmal nicht in der Lage sind, bestimmt nachzuweisen, daß Elis die Privilegien der civitas libera genoß, so bleibt nur übrig zuzugeben, daß es sich im Rechtsstande der gewöhn- lichen civitas stipendiaria befand'. Der Einwand fußt also allein auf dem Fehlen eines Zeugnisses. Dieses bietet aber unsere Schrift, da sie die Atelie von Olympia mit der von Delphi zusammen- und der Rechtslage der Argiver gegenüberstellt. Mommsens aus der Gesamtanschauung deduzierte Begründung war so doch der Induktion überlegen.

Ein AOrOS STSTATIKOS. 9

a^^pfiGd-oLi TTjv Tupovojxiav i^c Yj^tw^Tjoav ) Werden also zwei ganz ver- schiedene Atelien parallelisiert. Das weiß der Redner, daher er in sophistischer Weise in dem zweiten Gliede das Wort arsXsia selbst vermeidet, aber doch den Schein za erwecken sucht, als ob der gleiche Begriff wie im ersten Gliede vorschwebe. Das tut er nicht bloß durch die sachliche Gegenüberstellung, sondern auch durch den sprachlichen Ausdruck: für die Spezies aisXsta tritt das Genus TTpovojAia^) ein; und damit man beide gleichsetze, wird bei diesem zweiten der Zusatz ri^ Tj^iw^Tjoav wörtlich wiederholt, der kurz vorher zu der anderen, Delphi und Olympia gewährten, azeksioi gesetzt war. Für tooc ItuI zoZq 6\Loioiq SaTuaviQixaaLV octsXslc wird mit vieldeutiger Allgemeinheit a^s^eviag gesagt, aber doch wieder durch den Parallelausdruck ttjv rdcXai öo^slaav ro afps^svia^ TudXaL der An- schein völliger Gleichheit der Verhältnisse erweckt. Hier ist alles eitel Spiegelfechterei. Bei diesem Operieren mit Halbwahrheiten mußte der Verfasser, falls er sich nicht von vornherein aller Glaubwürdigkeit begeben wollte, doch ein Zugeständnis machen, welches auf das Bechtsverhältnis zwischen Argos und Korinth trotz jenes Verschleierungsversuches ein sehr scharfes Schlaglicht fallen läßt. Dies geht von eben jenen Worten zobq de eid zolq

^CÖ-evxa«; vöv a'^iQp-^oO-aL aus ; denn in ihnen wird zugegeben, daß Argos einmal aus der oüvxsXsia Korinths entlassen worden ist, also tat- sächlich einmal ihr angehört haben muß. Das war für den Ver- fasser naturgemäß ein sehr unbequemes Zugeständnis; denn da es die Anerkennung grundsätzlicher Abhängigkeit der Argiver in sich schließt, bildete es ein entscheidendes Argument in den Händen der Gegner. So sucht er denn diese kompromittierende Schluß- folgerung dadurch abzuschneiden, daß er dreist die Behauptung hinwirft, Vielleicht' (to/öv) sei Argos überhaupt nie zu der Steuer herangezogen worden^). Nimmt man zu den durch diese Analyse erschlossenen Tatsachen noch die direkte Angabe, daß die Korinther den Anspruch auf die Steuerpflicht von Argos seit sechs Jahren (527, 7 %al laDTYjc Tjp^av . . . ifj? %aivoTO{iiac sß§o{j.o^ ohzoq Iviaoröc) erhoben, so ergibt sich folgender Sachverhalt.

Um und für Korinth war eine Syntelie der Nachbarstädte durch die römische Regierung gebildet worden ; aus ihr ist einmal, vielleicht vor längerer Zeit, Argos ausgenommen worden; auf

1) Über diesen Terminus s. u. S. 30,3.

2) Daß für die Verbindung cpopou auv-EXeta die Belege spät sind, wird auf Zufall beruhen. u~c(Yecj&at (527, 15. 24) steht dabei auch in der traditionell falsch zitierten Stelle Herodian. VI 2, 1 ii cpopou auvreXetav Ü7r<aY>aY^a&at.

10 Bruno Keil,

welche Gründe hin, wissen wir nicht ^). Nach der Deduzierung der römischen Kolonie wie lange danach, steht nicht fest, spätestens sechs Jahre vor dem Zeitpunkt der Rede erheben die Korinther den Anspruch auf den Beitrag der Argiver. Da diese die Zahlung verweigern, kommt der Streitfall zu richterlicher Ent- scheidung. Die Argiver werden mit ihrem Einspruch abgewiesen und müssen zahlen. Die Gründe des römischen Richters ver- schweigt der Verfasser natürlich; statt dessen bekommen wir zu hören: der Richter habe den Rechtsfall nicht ordentlich unter- sucht; er sei durch die große Zahl angesehener Synegoroi der Korinther, wobei auch die Bedeutung der Stadt Korinth selbst in die "Wagschale geworfen worden sei, eingeschüchtert gewesen und habe so diesen für Argos ungünstigen Entscheid gegeben^). Die wirklichen Rechtsgründe für den Spruch gegen die Argiver lernen wir so nicht kennen, aber es ist nicht schwer ihn zu verstehen. Die Analogie zu Delphi und Olympia verfing nicht; dort volle Tributfreiheit, in Argos Tributpflichtigkeit gegen Rom, welches diese zum Teil an Korinth cediert haben wird, so daß diese Pflicht anf der allgemeinen Rechtslage der civitas stipendiaria beruhte. Zweitens die auch vom Redner indirekt zugestandene Tatsache, daß Argos wirklich einmal zur Syntelie gehörte. Drittens wird von gegnerischer Seite hervorgehoben sein, daß die Feier der Nemeischen Spiele von Argos nur okkupiert worden sei und eigentlich den Kleonaeern zustünde ; eine durch diese Feiern gerechtfertigte Atelie könnten also höchstens die rechtmäßigen Spielleiter, die Kleonaeer, nicht die Argiver genießen. Gegen den abweisenden Spruch des Richters hätte Berufung nach Rom stattfinden können; allein der Rechtsvertreter von Argos legte sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht ein ^), und das Urteil wurde rechtskräftig. Von dem

1) Man wird dem Verfasser gegenüber so mißtrauisch, daß man dem rotXat in den Worten töu; o| inl zolz 6[xotot? oazav^fxaaiv a^triivTaz raXoti kaum noch zu trauen vermag. Das ojaoioi; statt laot; wird aber wohl rein stilistischen Ursprungs sein.

2) Die Überlieferung 529, 19 töüv TioXXüiv xal Yewat'cuv to-jtcdv O'jvrjyöpwv, Ocp* d)v ti7f.6i i<3xt Tov otxacJT7)v TT p 0 T i Oc(jl£vou xäI toü xaxd T7)v TidXtv d^itufxaxoi; SuOu)- 7:o6|j.evov Ta'jTTjV ttjV 'i»TjCpov i^eveyxeiv ist ganz richtig. Petavius rpo<a>Ti&., welches die Herausgeber billigen, verdirbt den Sinn. rpoxfOecöott in der Bedeutung 'hervor- kehren, zu Gemüte führen' ist ja gewöhnlicher polybianischer Sprachgebrauch,

3) 530, 20 X^yetv 6' oux 2vi (atj tote i^i\xcti . . xal (xr) xr^v drpaY(j.036vr^v xoü xdxe auvei7t<Jvxoc xfj TioXei xal ttjv S^xtjv ^rixpoTreuaavxo; ; aus dieser Stelle läßt sich trotz der Ähnlichkeit des Ausdruckes keine Ergänzung für die lückenhaften Worte 529, 13 X7)v d7:pa7jxoa'jvT^v<. . .>'j7r£p xt^; 'Apyefcuv roXew; xrjv Sixr^v eiaeXOeiv gewinnen. Petavius' <xoO Xay(ivxo;> ist falsch, da es eJaeX^eiv syntaktisch unerklärt läßt. Der Sinn verlangt: die Untätigkeit <de8 Anwaltes der Stadt, der es versäumte, daß in zweiter Iustanz> für Argos der Prozeß anhängig gemacht wurde.

Ein AOTOl ST2TATIKÜ2. 11

Verfasser wird das Unterlassen der Appellation auf Indolenz des argivischen Vertreters zurückgeführt: wie aber, wenn der Ver- treter die Aussichtslosigkeit dieses Rechtsmittels voraussah und es deshalb vorzog, den Einspruch gar nicht erst zu erheben? Sechs Jahre haben die Argiver in der Syntelie gezahlt ; der Amts- wechsel hat jetzt einen Beamten gebracht, von dem sie Geneigtheit für sich erwarten dürfen; so versuchen sie ihre Sache noch einmal zur Verhandlung zu bringen, also das Verfahren der 'in integrum restitutio' zu erreichen. Da die Sache aber ihr rechtlicbes Ende gefunden hatte, konnte das Verfahren nur mit Genehmigung der- jenigen Stelle eröffnet werden, deren richterlicher Kompetenz das erste Urteil seine Rechtskraft verdankte. Diese prinzipielle Ge- nehmigung zu erwirken, sondert Argos eine Gesandtschaft an die maßgebende Stelle ab. An sie ist das vorliegende Schriftstück gerichtet, das ausgesprochenermaßen nicht eigentlich in die Rechts- fragen selbst eingehen, sondern nur über den Fall im Allgemeinen und über die Gesandtschaft orientieren wilP). Es kann also nicht als Gerichtsrede angesprochen werden: welcher unter den tradi- tionellen literarischen Gattungen es zuzusprechen ist, ob es über- baupt in eine von ihnen sich fügt, wird außer von dem Stil- charakter des Schriftstückes auch von der Bestimmung der an der Sache beteiligten Personen abhängen. Doch kann über diese, zumal über den Richter im ersten Prozeß und über den Magistrat, an den sie gerichtet ist, erst gehandelt werden, wenn ihre Zeit hat festgestellt werden können. Denn da der Instanzenzug in dem vordiokletianischen und dem diokletianisch-konstantinischen Appel- lationsverfahren verschieden war, hängt die Bestimmung der beiden Magistrate von der Chronologie der Rede ab.

. Die Zeit. Das erste aufmerksamere Lesen ergibt schon Beobachtungen, die die Rede aus einer Zeit heraus verweisen, in der das ganze politische Leben auf den Monarchen als die Verkörperung des Staatsgedankens und der Staatsgewalt sowie als die Quelle alles Rechtes konzentriert erscheint. Nirgend in der Rede wird der oder überhaupt ein Kaiser erwähnt, nicht einmal bei der Er- wähnung der Appellationsmöglichkeit : el Yap Icp-^Ttsv s^co t"^? 'EXXaSoc ocTüdYojv r?jv Sixt^v (529, 16). Die Zuweisung der Argiver zum korin- thischen Syntelieverbande wird nicht auf den Kaiser zurückgeführt;

1) 529, 22 dXXä xa (jlev urrep xr)? u&'Xetos S(xata xaX twv ^y]T(Jpu>v . . . TreuaT] 011 Se ^p7] xal ToT; ttjv 'Tipeaßetav xa-jxrjv TTpocayouci xxX.

12 Bruno Keil,

es heißt vielmehr: TrpooYsvoii^vTjv ahxoiQ . . . a:rö tfj? ßaatXsooooT]«; TZoXeidQ und {vo\ii\iOi(; . . .) ol^ zvcL'^yoQ Soxoöoi Tuapa t-^c ßaatXsüOuoY]«; TrapetXTjfp^vai ::öXeü)c (527, 2; 529, 2). Diese Ausdrucks weisen rücken * die Rede ohne weiteres vor die Zeit der diokletianischen Monarchie. Man überlege ferner, wie der Redner argumentiert haben würde und müßte, wenn das den Argivern bestrittene Privileg fast 400 Jahre lang unter den Kaisern bestanden und von ihnen die ganze Zeit hindurch immer wieder Bestätigung gefunden hätte, was doch, falls die Rede in julianische Zeit gehörte, notwendig der Fall ge- wesen wäre, da die Gemeinden beim Thronwechsel sich regelmäßig ihre Privilegien bestätigen ließen ^), die Argiver aber ihres Privilegs erst seit sechs Jahren verlustig gegangen waren: sie mußten sich demgegenüber geradezu auf diese vielhundertjährige Anerkennung ihrer Atelie durch die Kaiser berufen. Keine Spur davon in der Rede. Besonders bezeichnend sind endlich noch die Schlußworte des Prooimion 526,21 {isTet/e xal autY] xa^djrep ai XoiTüal ttJc iXeo- ^epia? xal twv aXXwv Stxatwv, oTröaa V8[JLOoaL xaig Trspl tyjv ""EXXdSa ::öXsotv Ol xpaToijvTsc dsi. Die schmucklose Bezeichnung ol ocpatoüVTsc für die Kaiser wäre in der Monarchie des 4. Jhds. un- möglich. Mir ist dieser Ausdruck besonders aus dem 1. Jhd. bekannt^): Philo in Place. 4 (520 M.) alaia ö'oux satt (50i id aizh Toö xparoövTOc (= Gaius), los. Ant. XVI 161 r^? StaO-eoscoc, "^v so^ov üjcsp r^jjLwv avcoO-ev ol xparoüvTsc (also vor 93 n. Chr.); besonders nahe steht Plut. praec. ger. reip. 32 (824 C; vgl. o. S. 4,1) iXeu^spiac 8' oaov ol xpaioövTJc vspLoooi tolc StJijloi? ixstsou (bald nach Domitian). In einem solchen Zusammenhange wäre zu Julians Zeit eine Wendung mit ol deiöratoi ßaaiX£L(;' oder ä. unvermeidlich ge-

1) Delphi von Septimius Severus : Bourguet, De rebus Delphicis imperatoriae aetatis p. 91 xd; So9erjaot; ufxtv rapa tcLv [-po r^{X(Jüv autoxpocTopiojv Srnpsd; xai fJt^/pt T^fxöiv [dtel a-jy/tupouix^va;] xat ravTa xd HuOixd Si'xaia [xal r^fj-ei; ßeßaioüixejv. Die Ergänzungen Bourgets treffen jedenfalls durchgehends den Sinn. Aphrodisias (von Decius nach Waddington) CIG. 2743 (besser Waddington, Asie min. n. 1G24, darnach Lafoscode, De epistulis Imperatorum magistratuumque Romanorum n. 80), y.ai i^/ftel? hl t/^v xe ^Xeut)ep{av OjAeTv cp'jXd'xxojxev X7)v ü-cfp/ouiav xal xd ctXXa 8i oujjiravxa o^xaia, ordöiov (= 526,21, also Amtsstil) rapd xüiv irpo i^/fi-wv auxoxpa- Xfipiov xexoyr^xaxe, öuvaü^etv Ixotfxu); Ij^ovxe; üjj.«Lv xal xd; Tipo; x6 fxdXXov iXz{6ac. Vergl. loseph. Ant. XVI 160. 162.

2) Ich habe hierfür nur Reminiszenzen aus der Lektüre, keine Sammlungen. Magie, De Romanorum iuris publici sacrique vocabulis solemnibus q. s. G3 gibt mir noch Cass. Dio LXX 33,2 ^tiI x^ xoü xpocxoOvxoc l^oujta, aber die Gewähr des Exzerptes kann fraglich scheinen; vereinzeltes späteres Auftauchen außer in rhethorisch-archaisierender Diktion ist natürlich möglich. Plut. a. a. 0. 17. 19 (813 E. 814 E) geht ot xpaToDvxe« wohl mehr auf die römischen Verwaltungsbeamten.

Ein AOrOS SITTATIKOS. 13

wesen. Und was sollte zu dieser Spätzeit noch das Praesens vejioooi, das in unserem Schriftstück gerade wie bei Plutarch er- scheint? Um 350 ist ja alles schon in feste Ordnung eingealtert.

Fast noch weniger als zu der Zeit Julians will sich das Schrift- stück zu der Person des Julian selbst stellen. Oder sind die Worte spYOL? a:roXoYOÖ[L£Voi la (ptXoao^ia? ovsiSt] xal zb Soxslv a)(p7]oroo(; slvat zct.iq iröXeoi Too? {i£TtövTa(; rpikoGO(p(.oL)f tfsööoc iXsYXOvrsc (530, 10) vor einem Julian nicht völlig deplaziert ? Ist dieser der Adressat, so versteht man auch nicht die "Wendung, daß die Argiver jetzt Richter nach Wunsch hätten (xa twv SizaaTwv oTcap^si xai' shy&Q 530,20; s. u. S. 21), was von ihrem Standpunkte aus nur besagen kann, daß Argos zu den neuen Beamten bessere Beziehungen hat als Korinth. Aber aus Libanios' K-ede für den Korinther Aristophanes (XIV Förster) geht hervor, daß Julian schon von seinem Vater her gerade Korinth verbunden war und dies auch in einem Schreiben bekundet hatte, aus dem der Sophist die Worte zitiert : Tzazpt^oL \Loi 7rpö<; u\Lä<; U7rap)(£t rpikia' xal ^ap tpTtTjoe Trap' 6{jllv 6 B\Lb<; nazr^p xtX. . . . Ivuaö^a 6 TuarTjp avsTraocJaro 30 ; II p. 98 Förster) ^).

Vor den Ausgang des 3. Jhs. fällt das Schriftstück also sicher, und schon die eine der vorgebrachten Beobachtungen wird dazu bestimmen, mit ihm sogar erheblich über jenen terminus post quem non hinaufzugehen. Denn wenn die Argiver die Eximierung von der korinthischen Syntelie auch nur bis in das 3. Jhd. hinein von den jeweiligen Kaisern bestätigt erhalten hätten, so mußten

1) Ich hege Zweifel, oh zu Julians Zeit die Nemeen wirklich noch gefeiert wurden. Libanios in seiner Selbstbiographie (or. I) sagt, er sei als Student von Athen nach Argos gegangen xa Trap' auxoT? [xuYjadfj.evos, d. h. um die Weihen der Koremysterien zu empfangen (vgl. Nilsson, Griech. Feste S. 361, wo diese Stelle fehlt); von den Nemeen spricht er an dieser Stelle nicht, die übrigens das Bestehen der Ephebengeißelung am Altar der Artemis Orthia in Sparta für diese späte Zeit bezeugt (icp' lopxTjv AaxtüvtxT^v, xa? fxa'cxtya?, ^reiYoixevo?). Bemerkenswert scheint immerhin die Aufzählung bei Lib. XIV 70 (II p. 112) Iv AeXcpoT?, h IlföTf), ■Tiap' 'AOrjvaiot?, Trapd xoT; xoüoe rcoX^xats (Korinth) Tiavxa^^oa x^? 'EXXaoo? xxX., wo die Nemeen fehlen. Aber aus Julian p. 106,25 vt'xa? 'OXufAnaxas r] Ilu&txd? r) xwv 7roXefjLf/.üiv dytüvojv -/txX. wird man keinen Schluß auf das Eingehen der Isthmien und Nemeen ziehen wollen. Andererseits würde das Vorhandensein von Philosophen in Argos auf die julianische Zeit auch zutreffen : p. 153, 14 T]xtaxa o^ iaxt<xo6xu)v> Twv TTjYtöv (d. h. xTj? cpiXoaocp{a;) e-/.rjxt x6 "Apyos 7roXuB(t|;tov xxX. ; aber diese Über- einstimmung beweist natürlich^ nach keiner Seite hin. Daß Julian im Pane- gyrikos auf die Makedonierin Eusebia, die zweite Frau des Kaisers Konstantin IL, die Genealogie Argos-Makedonien heranzieht (p. 136,23), auf die ja auch unser Stück anspielt (526, 17), beweist bei der Trivialität dieser Tradition für die Urheberschaft nichts ; und die Ineptheit, mit welcher sie hier in die Argumentation hineingezerrt wird, bildet ein sonderndes Spezifikum unseres Autors.

14 Bruno Keil,

sie dies erwähnen. Beweisender ist aber der allgemeine Eindruck. Es geht durch das ganze Schriftstück ein so merkwürdig un- monarchischer, fast republikanischer Ton, der in die soUennen Devotionsakkorde der Rhetorik schon der trajanisch-hadrianischen Zeit nicht mehr einklingt. Aber im 1. Jhd., wo auch besonders aus philosophischen Kreisen die Luft der Opposition noch wehen kann, wird er durchaus verständlich^). Sehr bemerkenswert ist in dieser Hinsicht das Führungsattest, das den beiden argivischen Abgesandten ausgestellt wird : 530, 4 <piXooo(poöai [xsv etTrep ziq aXkoq Twv xa-O-' r^[JLä?, t*^? :roXii:stac Se xa ^^pTJaijxa^) v.al xspSaXsa SiaTuscpeüYaoiv x-^ Tzazpldi Bk iTrapxetv ael xaxa §6va[j.iv ^rpo-O-oiioGpLevoi, otav -q izokic; Iv XpsiQ^ jiSYdXij] Y^VTjTat, töis pTjTOpeoooot xal :roXtT£DOVTai v.cd Tüpsoßeoooat %al SaTravwoiv 4% twv uTrap^^övrwv :rpo^6[j.co(;, spYO'-C a:üoXoYo{)|isvoi y.tX. (s. 0. S. 13). Das heißt mit andern Worten: es sind zwar Philo- sophen, aber keine Berufspolitiker; sie machen keine Opposition, sondern nur durch Not der Vaterstadt veranlaßt, treten sie in die Öffentlichkeit. Wie es mit der öffentlichen Tätigkeit dieser Männer in Wahrheit stand, hört ja jedes an den Tenor der späteren Ehren- inschriften gewöhnte Ohr aus den Sätzen des Redners ohne weiteres heraus. Fast Wort für Wort findet in jenen Inschriften sein Ent- sprechen: oiav 1^ tzoXk; iv X9^^^ l^^T^^^Ti TSVTjtai ro lv Tudaaic zaiQ zfi<; iraTpiSoc "xpeiaic yvyjoiü)? ^rpovoTJoavta (Iv dva^xaiotdroK; xaipoic u. ä.); TcoXiTSüovTai rv» apLota TToXtTeoöjisvov, wobei wohl die Verbindung prjTO- peuoüaL Ttal %tX. zugleich dem stereotypen XsYOvra %al ^rpaiTovia ent- sprechen soll. Das Tupsoßsosiv erläutern die so häufigen Wendungen wie el? Ta)[j.7]v TrpsaßsDoavTe?, :roXXdxt(; OTüsp zr^z izoLxpiBoQ Ttpöc toü? SeßaoToix; Tcpsoß., u. a., auch SaTravwaiv Ix twv ü7rap)(övT(j)v das inschrift- liche h, Td>v iStwv £7ri§£Sü)XÖTa -h octtö iSiwv Sa7rav7]ji.dT(j)v (ISa:rdvY]a£V Tuap' laoToö u. ä.). Endlich das Trpo^ujiüx; am Schlüsse. Dieses kehrt ja einfach so oder in den verschiedensten Variationen ([xstd ^rdoY]? 7rpoO-ü|j.ia<; u. a.) auf den Steinen wieder und bot sich dem Redner ohne weiteres dar; allein er hätte es gerade hier aus stilistischen Gründen vermeiden sollen. Denn kurz vorher hat er erst Wendungen der offiziellen Sprache wie l%T£vd)(; xal :rpo6'üpLü)(; £U£pY£Tr]oavTa ((b'fEXTJoavTa) T7]v TratpiSa oder ^rpoaipoo'isvo? ad ttjv TtatpiSa £0£pY£r£iv OÄ0üSf)(; Tcal Trpo^ojita? o68^v IXXsCttcov in sein t-g TratplSt iTrapxEiv d£l

1) Der jüngste Rest 'heidnischer Märtyrerakten' (A. Bauer, Arch. f. Papyrus- forsch. I 29flF.) führt zwar in die Zeit des Commodus, aber das ist ungeschickte literarische Mache; die Verhältnisse, die diese Literatur werden ließen, und die Entstehung des literarischen Typus gehören durchaus dem 1. Jhd. an. Vgl. Reitzenstein, Nachr. Gott. G. 1904, 327 ff. und Hellenist. Wundererzählungen S. 37, 3.

2) 8. u. S. 27.

Ein AOrOS 2T2TATIK02. 15

Tcara Sava{j.tv 7:po^D[io6[t£voi umgesetzt; er klebt also so an dem in- schriftliclien Schema, daß nach dem :rp£aßs6eiv Tcal SaTuavav 1% täv ISlwv sich ihm das :rpo'0'ü{JL{O(; trotz jenes Tupo^ufioüjisvoi wieder aufzwingt. Männer, deren öffentliche Tätigkeit in solcher Weise mit den Formeln der offiziellen Ehrendekrete charakterisiert werden kann, nahmen im öffentlichen Leben ihrer Heimat eine andere Stellung ein, als der Redner offen zugestehen will. Daß den argivischen Gesandten als beste Empfehlung vor dem römischen Magistrate das Zeugnis erteilt wird, sie seien eigentlich unpolitische Lämmlein, wenn sie jetzt auch in politischer Mission vor ihm stünden, ist für die Zeit der Eede doch höchst charakteristisch. Der Grieche ist noch ver- dächtig, der sich politisch betätigt: dahinter stehen Stimmungen, wie wir sie aus dem Schluß von Tuepl ü(j;ou<; kennen.

Ich habe die chronologische Untersuchung bisher absichtlich nur aus Indizien geführt, um so den indirekten Beweis lediglich durch die direkte Zeitangabe bestätigen zu lassen, die die Hede in den schon angeführten Worten 529, 5 ei Ss toig vöv üTudp^aat (Tuspl) TT]V :röXLv, IttsiSy] rrjv Tü){iatxYjV aTuoLVtiav ISs^avto, la)(upLCö[i£Vot ttXsov l')(eiv a^ioöai, Tiapai'CTjaöfiS'ö'a [isTpiüx; auTou? {J-v] twv Tuaispcov cppovsiv [lef- Cov [i7]Se ooa . . . Ixsivoi . . . StscpöXa^av . . . S'O'tjj.a, laöia xaiaXoetv %al TtaivoTO'istv bietet; denn vöv und IttsiSy] stehen nicht bloß in einem logisch-sachlichen, sondern auch in einem zeitlichen Korrelations- verhältnis zu einander. Zwar wird niemand aus dieser Verbindung schließen wollen, daß die Hede nur ganz wenige Jahre nach der Deduzierung der römischen Kolonie fiele, aber jedermann wird auch zugestehen, daß die Begründung der korinthischen Privilegien mit der Aufnahme der römischen Kolonisten in die Stadt, nament- lich in der Form, in die diese Begründung hier gekleidet ist, nur so lange Sinn und Verstand hat, wie die Erinnerung an die Dedu- zierung der Kolonie und die damit gegebenen Vorrechte Korinths noch lebendig war. Dies ist aber für das 2. Jhd., also 150 Jahre nach der Deduzierung der Kolonie, nicht mehr anzunehmen. Wo wir nun sicher nicht über die hadrianische Zeit herabgehen dürfen, gewinnt eine zweite Stelle datierende Bedeutung nach vorwärts wie rückwärts : 527, 18 Sirm S' kazl Nsjisa Tuapa zoU 'ApYSLOic, %a^a- Tüsp ^lo'ö'jiia Tuapa Kopiv-ö-toic- ^v [xsviot TOOTcp Tcji xpövcp (d. i. -jusviae- TYjpiSi) %cd Sdo 7rpö(a)>t£LVi:ai ^) Tzapä zol<^ ^Äp^Bioiq stspoi zoioids, wars etvai Tsoaapag (xoix;) Tudvcag (Iv) Ivtaoioic Tsaoapaiv. Diese Angabe über die vier argivischen Agonalfeiern ist längst mit der argivischen

1) Diese Korrektur erzwingt der Sinn, denn der Redner addiert. Die beiden andern Ergänzungen von Hertlein.

16 Bruno Keil,

Inschrift IGr. IV 590 durch Corsini^) in Verbindung gesetzt worden, die einen «Ycovo^srav 'Hpaitov xal Nsjislwv xal Ssßaotsiwv xal Nejisicüv xal 'AvTivoEitov Iv ""Ap^si ehrt. Da die Fünfzahl der Feste durch die erst nach dem Jahre 130 hinzugetretenen Antinoeia denn die anderen Feste sind älter erreicht wird, die Rede aber, wie gezeigt, nicht in die Zeit nach Abschaffung dieses Festes fallen kann, so ergibt sich als terminus ante quem das Jahr 130 n. Chr. Als terminus post quem muß man theoretisch das Jahr 20 v. Chr. ansetzen ; denn für die Begründung der Seßdoisia ist das Jahr 27 v. Chr. der terminns a quo. Dieses Fest bestand aber ersichtlich schon, als die Korinther den Anspruch auf die Syntelie der Argiver erhoben; andererseits zahlen diese bereits seit 6 Jahren. In Wirklichkeit muß das Schriftstück natürlich noch in das 1. Jhd. n. Chr. fallen; das scheint mir die wiederholt gebrauchte Bezeichnung ii ßaaiXsoooaa tioXk; für Rom zu verlangen. Über sie ist ein besonderes Wort nötig.

Diese Bezeichnung wird möglich von der Zeit ab, wo für das römische Imperator das grichische ßaoiXeoc eintreten kann. Den ältesten inschriftlichen Beleg scheint zur Zeit die athenische In- schrift IGr. III 12 hadrianeischer Epoche zu bieten; der Purismus der Literatur läßt ßaaiXeü«; = Imperator schon bei losephos und Plutarch auftreten^), aber schwerlich geben diese für uns ältesten Bezeugungen die obere Altersgrenze des Wortgebrauches über- haupt ab. Andererseits ist zu beobachten, daß Dionys v. Hali- karnass, Strabo und Philo nur die offiziellen Titel SsßaaTÖc, Kataap, AoToxpaTcop zusammen oder einzeln verwenden; bei dem letzteren heißt der Tetrarch Herodes Agrippa noch ßaoiXsoc im Gegensatz zu dem mit Kaiaap bezeichneten Kaiser Gaius ^). Die Umschreibung 1^ ßaoiXsüooaa tzoXk; selbst weist der Thesaurus aus Athenaios nach, bei dem der Beleg für seine Zeit gilt*). Den ältesten inschrift- lichen Beleg für die in justinianischer Zeit für Konstantinopel

1) Quaest. agon. III 16; J. G. Droysen, Hermes 1879 XIV 4.

2) Magie a. a. 0. (s. S. 12, 2) S. 33. 62, vgl. Mommsen, Rom. Staatsr. II 764,3. Aristides bezeichnet in dem in Rom selbst gehaltenen Panegyrikos ei; 'PtufxTjv, seiner ältesten erhaltenen Rede, Pius mit 6 vOv apywv 107), später und vor Griechen sagt er ßaaiXeu;.

3) Dion. Hai. Arch. I 7, 2. Strabo z. B. 235 ^leßaa-o; Kaiaxp, aber 236 mit Scheidung 6 8e6; Kotlaotp xal 6 XeßaOTÖ;, nur Kaiaap 675. Philo in Flacc. 5 Fdio« Kaiffap ^AfpiitKCf. 74) 'HptüSou ßaaiX^w; ulüiviji und a. E. ei U {xt; ßaatXcu«: t^v aUa' xi; Toiv ix TT^c Ka(aapo5 oixia;, oux wcpetXe rpovofi.(av riva xal tiixyjv l'/ti"*-

4) Also für die Zeit um 195: Dittenberger im Apophoreton (Berlin 1903) 8. 26. *H ßaoi>.e6ouaa 'PJjfxT) Inscr. RR. II 1211, diocletianischer Zeit aus Ägypten.

AOrOS irSTATIKOS. 17

übliche Bezeichnung (Dittenberger zu 10. 521 not. 12) ij ßaciXlc Tü!)[j.T] (Iv T*^ ßaatXtSi TcüfxiQ) bieten mir die Akten der ursprünglich in Sardes begründeten cövoöo? ^ootizt] twv Tuepl töv 'HpaxXsa a^XYj- Twv; nach Rom übergesiedelt bezeichnet sie sich um 155 als Iv z"^ ßaaiXiSt Tü)[i.'(] xaToixoövcec- Etwa zwanzig Jahre später (173) ge- braucht die Tyrierkolonie in Puteoli die gleiche Benennung für Rom ^). Es wird kein Zufall sein, daß diese ältesten Belege gerade auf Asien zurückgehen ; aber diese Generation selbst hat die Wen- dung nicht erst erfunden, sondern sie sicherlich schon übernommen. Wie leicht die Übertragung der Benennung der Kaiser auf die Kaiserstadt war, mögen die Worte des Redners Aristides in seiner Romrede, die unter Pius fällt, klar machen, wo es von den Römern als Einwohnern der Stadt heißt (XIV 10 K.) : ouS' ItiI lazToic opotc ßaoiXsösTS oüS' STspoc npooL^opemi [J-s/pt oo dtl % p a t s t v , aXX' -q |j,sv "ö-dXaxra woTTsp Cwvt] xi<; Iv [xsatj) zfi^ oI%oü[isv7]c ojjlolcöc %al zfi^ opLs- Tspac ri'^B\i.ovioL(; 'üBzcny.xoLi. Von den drei hier durch den Druck hervorgehobenen Synonymen wendet Dionys v. Halikarnass das zweite in der Einleitung zu IIspl ap)(ai(j)V pTjiöpwv 3) auf Rom an: -q TcdvKov zparoöoa Twjitj , das dritte im Beginne seiner Archaeologie (I 9, 1) : tyjv t^ y s jj. ö v a y^c %al ^aXdacYjc aTcdarjc ;röXiv, Yjv vöv zatoixoöoi 'Pwiiaiot. Daß das erste, welches unsere Rede in il ßactXsüOüoa ttöXi? bietet, eintreten konnte, sobald die xpaioüvcsc selbst ßaaiXsig hießen, versteht sich. Es konnte dies um so eher geschehen als die Dichter hier vorgearbeitet hatten. Denn bei Melinno, also schon in v o r mithridatischer ^) Zeit, heißt es von Rom: Gol [lövcf, TCpeoßiaTa, SsSooTts Moipa xöSo? dppifjz'uw ß a 0 i X "^ 0 V apyäq, oippa %oipav^ov syoiGOL % d p t o g dYsixovsuif]«;. Hier haben wir wieder alle jene Synonyme auf Rom vereinigt. Die Benennung tj ßaaiXsDouaa tüöXlc hindert also nicht, die Rede in das 1. Jhd. n. Chr. zu setzen; nur wird vorsichtiges Urteil es vorziehen, mit ihr in die 2. Hälfte des Jahrhunderts herabzugehen, nicht sowohl wegen des späteren Auftretens von ßaciXsü? für Im- perator, als weil, wie dargelegt, die ganze Situation und die Wendung ol xpaioüvcst; d s l einigen Abstand von dem frühesten Grenztermin verlangen. Die Besprechung der Personen wird diese Zeitbestimmung bestätigen.

1) Die Belege in den Akten des Vereins IG. XIV 1109. 1105. 1107; alle zusammen jetzt Inscr. RR. I 146—157. Tyrierinschrift IG. XIV 830 = Ditten- berger 10. 595 (Inscr. RR. I 421).

2) Stob. 1117,12 (III 312 H.); zur Zeit: von Wilamowitz, Timotheos S. 71,1. Kgl. Ges. d. Wiss. Nachrichten. Phil.-hist. Klasse. 1913. Heft 1. 2

18 Bruno Keil,

Die Personen.

Die beiden Abgeordneten der Argiver, Diogenes und Lamprias, gehörten zweifellos den vornehmsten Familien ihrer Vaterstadt an. Nur aus solchen werden naturgemäß die Vertreter der Gre- meinde genommen, und nicht zufällig ließ sich vorher in der Charakteristik ihrer öffentlichen Betätigung die Terminologie der Inschriften nachweisen, die der Ehrung und dem Andenken der ersten Männer in den Gemeinden galten. Man darf fast erwarten, den Spuren wenn auch nicht des einen oder des andern selbst, so doch einer der beiden Familien in den Inschriften zu begegnen.

In den Jahren 66 68 n. Chr. starb in Epidauros Tupö topag (IGr. IV 938, 6) und iQpTraoixsvoc otuö toö Sai{iovog ocTrö {xsYiaTwv IXttlScöv Iv xf^i TüpwTYji Toü ßioD i^XixiaL (a. a. 0. 937, 5), also etwa im Alter von 16 Jahren, Tixog StaTsiXiog SraTStXLOo olb<; TetfxoxpdTOüc A a [j. - Tupiac Athen (a. a. 0. 936—38) und Sparta (939. 940) übersenden den Eltern T. Statilius Timokrates und Timosthenis und zugleich auch dem noch lebenden Großvater Aa\L'Kpiaz Beileidsadressen, Musterstücke der bekannten 'Trostbeschlüsse'. In dem einen der beiden auf diesen Fall bezüglichen athenischen Aktenstücke (937, 4) heißt es von der Familie allgemein 'veaviou . . . eDYevsiat X£"/p7][JLSV0ü e;cl aTcdarjc x^c 'EXXd§0(; anö ts twv TzoLp' iQjiiv kizifOL' veatdicov dvSpwv %ai äizb twv IvSo^oTdrcov ev t-^i TXXdSi TröXewv. Dies wird durch das andere Stück so erläutert (938,8): eoYsvstai ts xf^i 'AO-T^VYjaiv aTTÖ xwv dp^^aiwv zal Tcpcorcov dvöpwv . . , oh jiövov Ss vfii 'AO-YJvTjaiv suYsvsiat zal Xa[X7üpöxr^Tt xezoa[jLTj[JL£vov, dXXd xal h zal<; hdoiozdzoLK; y.cd eoYsvsoTdTaK; x-^c 'EXXdSo? jröXeai Aax£§at[j.ovL xal ''A p Y £ t xal Iv TTjt i£päi 'E7ri§a6pü)i oi)S£VÖc oTxoo ÖEutspov y£vö(1£vov. Die spartanische Adresse (940) macht ganz gleichartige Angaben, die sogleich zur Besprechung kommen werden. Die Familie mit den Charakternamen Lamprias-Timokrates ist uns nun durch die epi- dauriscben Inschriften in mindestens 7 männlichen und 3 weiblichen Vertretern bekannt *), deren Gesamtlebenszeit sich etwa von der augusteischen Zeit bis in die Mitte des 2. Jhs. erstreckt. Darunter erscheint der Name Lamprias fünfmal. Aus Argos selbst stammt die schon bei der Erörterung der Festfeiern (s. S. 15 f.) herangezogene Inschrift IG. IV 590, die so beginnt: d ttöXk; d töv 'ApY£ttov T. SiariXiov Aa(X7rptoü uöv TitLoxpdTT] Msixjxiavöv, n£po£o^ xal Atooxoupwv aTuÖYovov, und nach langer Aufzählung aller Amter

1) Die Stammbäume von augusteischer Zeit ab bat Fränkel zu n. 934. 935 (dazu Korrektur zu n. 1444) chronologisch im allgemeinen zutreffend aufgestellt; Einzelheiten müssen unsicher bleiben.

Ein AOrOS 2TSTATIK05:. 1^

schließt: %al TrpsoßeuoavTa uTrsp ts zS<; TuaipiSoc xal twv ""EXXavwv Ttpöc TS xav qöyxXtj'cov xal Ttpöc ßaoiX^ac xal la aXXa xal Xo^oiq Ttal spYOtc ::oX£i'C£oaa[i£vov apiora %al cpiXoTeLiiÖTaia, apexag Ivsxa. Daß nun die Familie dieses Sohnes eines Argivers Lamprias zu der großen epidau- rischen Lamprias-Familie gehörte, beweist jene spartanische Beileids- adresse : (940, 3) bI^ wv täc 'EXXaöo? eoYsvsic^ Iv rote [xaXiara . . . ^iib [isv Twv 'A^Tjvwv To IvSo^oTaiov K'rjpÖXCöV Ysvo? . . ., aTTÖ §£ 'ETTtSaöpoo Elva/tScöv, ocTuö Ss ''ApYOO? xo üspaeo? xal ^opwvsoc, anb [jlsv täc AaxsSaijtovia? . . . ^HpazX-^c %al AoaavSpo«; o5 7üL^a[v . . 'c]ca[v] ^pövwv . . . ; denn hier liegt prinzipielle Grieichheit des Stammbaumes vor^). Noch beweisender aber ist es, daß mit Ausnahme des ältesten be- kannten Familienmitgliedes , des Großvaters des verstorbenen jungen Mannes, alle Mitglieder das römische Gentilicium Statilius tragen und weiterhin das Cognomen Memmianus bei den durch die epidaurischen Inschriften bezeugten Statiliern der Lamprias-Familie ebenfalls vertreten ist. Die Inschriften bieten nicht genügende Indizien, um einen einwandfreien Stammbaum der weitverzweigten Familie aufzustellen; nur soviel scheint das Versagen ihrer Zeug- nisse für die Statilii-Lamprias-Timokrates erkennen zu lassen, daß dieser Zweig der Familie in der 2. Eälfte des 2. Jhs. n. Chr. erlostjh oder wenigstens von der sozialen Höhe herabsank, die ihr früher einen hervorragenden Platz in Argos und Epidauros ge-

1) Die drei peloponnesischen Stammbäume geben wohl die argivische Tradition, wenigstens gewinnen sie aus der von Paus. II 15, 4 ff. gegebenen argivischen Genealogie Zusammenhang: Inachos (epidaurische Linie) Phoroneus Niobe Argos Triopas lasos lo Epaphos Libye Belos ! ^^OT*^^ - Lynkeus+ ) ^^^^ i Proitos (?)

{ Danaos Hypermestra ) I Akrisios Danae Perseus

( Alkaios Amphitryon -f ) Elektryon - Alkmene \ Herakles . . . Lysandros (spartanische Linie)

( Gorgophone Tyndareos (-f Leda) Dioskuren (argivische Linie). Die Ergänzung Fränkels 940, 6 cuvYEv[etav Opjoltov ist ganz unsicher, vielleicht fehlt sogar der äußere Raum dafür; das muß Nachprüfung des Steines ergeben. Am interessantesten ist die Angabe über den spartanischen Stammbaum; denn der Lysandros ist niemand anders als der bekannte Feldherr, wie der Anfang des angeschlossenen Relativsatzes bezeugt : von hier ab ist die Zeitrechnung 'zuver- lässig' (KiOa[v . . .]). Damit erhält Plutarchs Angabe, Lys. 2, X^yexai 6 AuadvSpoo TraxTjp 'AptaxoxXeiTos (falsch für -xpixo?) oixi'a; p-ev 06 Yevea&oti ßaatÄtzr^c, oXkoa 8s Y^vou? elvai xoü xüiv 'HpaxXeiSöiv, aus einem um ein Menschenalter älterem Zeugnis Beglaubigung denn die Inschriften fallen um 66 68 v. Chr., die Plutarchbiographien sind erst unter Trajan geschrieben , zugleich Belochs Kritik (Griech. Gesch. II 94, 2) der Phylarchtradition von dem Mothax Lysandros Be- stätigung, wie sie denn schon von Busolt (Griech. Gesch. III 2, 1569, 3) und von anderen Seiten Zustimmung gefunden hatte.

2*

^ Bruno Keil,

geben hatte. Den Lamprias unserer Rede init einem der inscbriftlicli bekannten Lamprias zu identifizieren, ist also unmöglich ; das Vor- kommen des Namens in dem bestimmenden sachlichen Zusammenhange genügt aber an sich, um unser Schriftstück in eine Epoche zu ver- weisen, deren Grenzen die nach anderen Indizien bestimmte Zeit ihrer Abfassung umschließen; so findet von dieser Seite aus die hier vertretene Datierung eine direkte Bestätigung insofern, als die Rede aus dem 4. Jhd. heraus- und um mindestens zwei Jahr- hunderte hinaufgerückt wird. Nichts hindert also, die vorher be- gründete Limitation auf die 2. Hälfte des 1. Jhs. in ihr Recht treten zu lassen; denn die Inschriften ließen ja für den Namen Lamprias einen Spielraum bis in die augusteische Zeit.

Schwer und nicht ganz sicher zu beantworten ist die Frage nach der Amtsstellung der beiden in dem Schriftstücke genannten römischen Magistrate, des Richters, der den für Argos ungünstigen Spruch fällte, und des zweiten Beamten, an den es sich richtet; das schließt auch ein volles Verständnis des ersten Prozesses für uns aus. Zwar ist jetzt soviel sicher, daß die Rechtsverfahren der diokletianisch-konstantinischen Ordnung nicht mehr in Rechnung zu ziehen sind ; allein die Angaben des Verfassers sind wohl nicht unabsichtlich so allgemein gehalten, daß sie bei der Möglichkeit verschiedenen Prozeßverfahrens, wie sie die provinziale Rechtspflege für den vorliegenden Fall zuließ, auch für die hier allein noch in Betracht kommende, begrenzte Zeit zu keiner klaren Erkenntnis gelangen lassen. Der urteilende Beamte wird einfach SixaoTYJc (529, 19; 0. S. 10, 2) genannt, also iudex; darunter hat man denn den vom Statthalter, hier dem Prokonsul von Achaia, für den bestimmten Fall eingesetzten Richter zu verstehen, einen *iudex datus' ^). Von diesem, so behauptet der Verfasser, wäre Appellation an höhere Stelle möglich gewesen : e^o) t-^c 'EXXaSoc ocTraYODV tyjv öixtjv (529, 18j. Aber war der SixaaTTJ(; nur Mandatar des Prokonsuls, so wäre die nächste Instanz der Mandant, also eben der Prokonsul, gewesen. Eine etwaige Appellation hätte sich also gegen diesen richten müssen. An welche Instanz? In der senatorischen Provinz Achaia konkurrierte im Appellationsverfahren auch der Senat mit dem Kaiser, welcher selbst wieder nach der zur Zeit dieses Rechtshandels noch geltenden augusteischen Ordnung die Appellationen aus den Provinzen 'be- sonderen für jede einzelne Provinz aus den Consularen bestellten* Beauftragten zuwies. Vielleicht ist also das Vorhandensein dieser

1) Mommsen, Rom. Staatsr. II 984 f. Den ersten Hinweis auf den iudex datus für unseren Rechtsfall verdanke ich Prof. 0. Gradenwitz.

Ein Aoros srrrATiKOs. 21

doppelten Appellationsinstanz der Grrund für den zweideutigen Ausdruck l'^co i-^c 'EXXdSoc: da der argivisclie Vertreter keine Be- rufung eingelegt, also keine der beiden Instanzen angegeben hatte, ließ sich auch die besondere Stelle nicht nennen.

Der Angabe, daß ein Richter den Prozeß entschied, scheinen nun die Worte der Rede, welche auf die bevorstehende Verhand- lung gehen, zu widersprechen : 530, 19 ItüsiSyj vöv i^jjliv xa jisv t w v ^iTtaoTwv ü7:ap/£i zar' SDyaq, Xi-^Biv S' o\}% l'vi |iYj töts Icpsvuac, Ä^ioöai TODTo TTpwTov cühzolq avs^^vat. Man könnte vielleicht sagen, daß der Redner, der den Hiat ängstlich meidet (u. S. 24 f.), toö StxaoToö üTüdp/st durch den Plural umgehen wollte, oder auch daß einfache rhetorische Ersetzung des Singulars durch den Plural vorliege, weil dies als Attizismus galt^): allein das hieße im G-runde nur Ausflüchte machen, weil eine wirkliche sachliche Erklärung fehlte. Für die Lösung jenes Widerspruches hat man

529, 22 aXkci. za {isv oTusp t"^? ttöXswc ötxaia %al iwv pTjTÖpwv, sl [lövov otxoöeiv l^eXoi? v.aX Xs^eiv aiizoiQ sTTiTpaTTsiY] tyjv ölztjv , 1^ hizapyriq Tusücj-j] ... ozi ÖS y^pTi Ttal xot;; tyjv Tüpeaßeiav TaüXYjV TcpoadYOoat Si' i^jxwv TueiG^-T^vai, [iixpd Tupoa^sivai )(p7] Tuspl auTwv mit jener ersten Stelle und dem Schlußworte: xpivot? av aozoQ ösovua zu verbinden. Die Gewährung der Möglichkeit einer neuen Verhandlung kann von dem Beamten, an den die erste Klage gekommen war, ausge- sprochen werden, wenn er durch sein Amt prätorische Kompetenz hat, um durch ein decretum die in integrum restitutio zu voll- ziehen. Das ist bei dem Prokonsul von Achaia als Provinzial- statthalter der Eall. Er wird sie aber nur vollziehen, wenn er geprüft hat, ob die Voraussetzungen der in integrum restitutio gegeben sind. Allein auf diese Prüfung des Prokonsuls geht das TtpLVOK; dv id Seovca des Schlußsatzes und so auch das Enthymem

530, 15 zobzo Ydp jxövov XeiTusxaL toi? dSixoDjxevot? ei? owö-^vai t6 znyslv div.cf.Gzoo xpiveiv zs I^sXovtoc xal öova{i£Voo xaXw?. Von den beiden Formen, in denen die restitutio erteilt werden kann^), scheidet die eine, nach der ohne ein weiteres Verfahren der frühere Zustand wieder hergestellt wird, hier aus; so mußte also dies ist die andere Form ein weiteres Rechts verfahren, ein Judicium rescissorium', angeordnet werden, in welchem die Rechtsansprüche xd Sixaia der beiden Parteien, von ihren Vertretern täv pYjTÖpcov vorgebracht und von neuem, als ob der erste Prozeß

1) Galen. XVI 67 K. Vgl. Schmid, Atticisra. IV 47; Herbst, Galeui Perg. de atticissantium studns testim. p. 71.

2) Salkowski, Institutionen « S. 111.

22 Bruno Keil,

nicht stattgefunden hätte, geprüft wurden; daher 531,4 aroTrov dh 00 y^pri vojiiCetv xb tyjv Sixyjv a v a S t % o v ;roi£iv. Der Verfasser setzt voraus, daß wie für das erste Verfahren so auch für das erbetene zweite ein besonderer SixaaiTJc, iudex, ernannt würde ^) und daß dieser als Mandatar des Prokonsuls den Argivern die gleiche Geneigtheit entgegenbringen werde wie dieser selbst, dessen Wohl- wollen vorausgesetzt wird. Indem er nun den zunächst über die restitutio in integrum befindenden Mandanten mit dessen voraus- gesetztem Mandatar für das iudicium rescissorium zusammenfaßt, sagt er pluralisch ta töv SixaoTwv oTudp^fst xa-c' so/dc. Sind die beiden Richter hier zutreffend bestimmt, so ist die Situation diese. Durch einen iudex datus sind die Argiver unter einem früheren Statthalter verurteilt worden. Der Amtswechsel hat etwa sechs Jahre später eiuen für Argos gestimmten Statthalter nach Achaia gebracht; an ihn wenden sich die Argiver um Wiederaufnahme des Verfahrens durch eine Gresandtschaft, welche der Verfasser des Schriftstückes bei dem Prokonsul einführt.

Wer ist dieser Verfasser? Wir haben folgende Indizien. Erstens: er ist kein Argiver. In dem gesamten Schriftstücke ge- braucht er nur objektive Bezeichnungen für Argos oder dessen Bürger: i^ ttöXic, t^ iwv 'Ap^sicov Tzokiq, 'ApYsiot, nirgend findet sich ein 7] TTöXic i^fj-wv, tq ^rarpic oder %£i<; in dem Sinne, daß der Sprecher sich damit als Argiver ausgeben wollte; von Argos wird eben stets in der 3. Person gesprochen. Ferner stellt er 530, 4 ff. Lamprias und Diogenes deutlich so vor, daß sie nicht als seine Mitbürger erscheinen. Den stärksten Beweis bildet das wc (poLGi in dem Satze xaoTYjc "^p^av, w (; (p a a t , f^c %atvoTO[j.iac eßSo[i.O(; ouTog IviaoTÖc (527, 4). Das ist klärlich die Aussage der Argiver, die durch genaue Angabe der kurzen Frist die xaLV0T0[JLLa diskre- ditieren soll. Dem Verfasser ist von ihnen diese Angabe gemacht worden; mit fühlbarer Reserve gibt er sie weiter. Ein Argiver konnte so nicht sprechen. Zweitens: er nimmt aber deutlich Partei für die Argiver, identifiziert sich mit ihnen, wenn er sagt flüapatTYjadji.S'ö'a pi£Tpiö)(; aurou^ (die Korinther) jiy] twv Trat^pwv ^povetv [xsiCov (529, 8) und ItteiSy] vöv i^[ilv td [i^v twv ^ixaotwv üTcdpxei xaXü)^ (o. S. 20). Drittens: er ist nicht einer der von Argos für die dvaSixta bestellten Anwälte, denn sehr scharf zieht er die Grenze zwischen sich und diesen, indem er nach Erörterung der rechtlichen Verhältnisse abbricht mit den Worten dXXd id . . . 5txaia xal twv pYjTÖpwv . , . Ü oTrap/rjc jceuoij) (529,22). Viertens:

1) Daher 529, 24 ei . . . >iyeiv im-cparMri . . . xpiOVjöeTat.

Ein AOrOS STSTATIKO^. 23

er stellt vermittelnd zwischen der durch die Abordnung vertretenen Gemeinde und dem Prokonsul : TusipÄviaL (die Abgesandten) ßorjO-siv ahz^i Sixaiov Sl'iqjjlwv, i^iietcS' au^tc Sia coö (530, 14). Der Plural wird als der rhetorische des Spreclienden durcli sTpYjtat ...07' k\ib<; XÖYo<; des Schlusses erwiesen, wenn dies auch eine hier übel angebrachte Wendung ist (u. S. 41, 1), und so ist er auch an der vorhergehenden Stelle (530, 1) zu verstehen : ozi Ss )(p7] toic T7]V Tipsoßsiav TaoTTjv TupoaaYOOoc Si' T^jiwv Tcsta^'^vai, [J.i7tpa :upoa^sivaL XPY] Tcspl ahim, die allerdings nicht nur wegen der zweideutigen Stellung von öl' t^jjiwv einer Erläuterung bedarf. Der Zusammen- hang ist dieser: über die Rechtsfrage werden auch die Rhetoren sprechen, wenn ihnen in einem neuen Verfahren die Gelegenheit dazu geboten wird; weil aber die Führer dieser Gesandtschaft Glauben finden (glaubwürdig erscheinen) müssen, muß ich kurz noch über sie orientieren. Es sind unpolitische, vaterlandsliebende Männer, die der Vaterstadt zu ihrem Recht durch mich verhelfen wollen, und ich wieder durch dich. Es ist klar, daß §l' t^jj^cöv zu ;üpoad- YODOL gehört; denn würde es mit TusLo^-^vat verbunden, ergäbe sich der Widerspruch, daß ihnen allein aus der Person des empfehlenden Sprechers hier Glaubwürdigkeit erwirkt werden soll, unmittelbar darauf aber der Nachweis der Glaubwürdigkeit aus ihrem eigenen Leben angetreten wird ^). Da nun die beiden genannten Vertreter von Argos, Lamprias und Diogenes, selbst die übrige Gesandtschaft vor den Prokonsul führen, kann der Verfasser nicht der TupooaYcov sein, nicht die Rolle des ehemaligen ^rpö^svoc spielen, dem das

1) Die Worte ttjv 7rpecßs{av xa'jxr^v TTpoGciyouai lassen in abstracto zwiefache Deutung zu, je nachdem man Trpeaße^av TrpoaocYetv in eigentlichem oder in über- tragenem Sinne faßt. In jenem ist die Verbindung uralt, z. B. schon im athenischen Chalkidierpsephisma IG. I suppl. p. 11 n. 27 a 12 (= Dittenberger Syll. 17); 7:peaße6etv im Sinne von Ixexe'jetv belegt der Thesaurus erst mit Phalar. ep. 33 ^TTjCfiyopw 7rpeaßeuaa[j.£vt)i 8ia xwv ftuyateptüv. Wenn man das Verb auch so gebrauchen mochte, so bezweifle ich doch, daß das Substantiv rpeaßeta gerade neben Ttpoaotystv sich seiner eigentlichen Bedeutung entäußern konnte. Die phrygische Inschrift aus der Zeit des Philippus Arabs, Dittenberger 10. 519, 12, sagt daher x/jvoe xrjv txexet [av u][j.eTv 7rpoaaYop.ev £Xe[YYuot xoü otxai'ou xr)? oej/jaecu; <ibs> ^v xouxots (wo ich (u? eingeschoben habe 'nach Maßgabe dieser unserer Verhältnisse'). Also wird an unserer Stelle TTpooccyetv xr^v TTpsaßeiav im eigentlichen Sinne zu fassen sein. Ich weiß wohl, daß gemeinhin nur ein Gesandter oder zwei an die Kaiser abgeordnet werden, wofür der sollenne Schluß kaiserlicher Antwortschreiben: iTrpiaßeuov . . ., ois x6 i(^o8iov 8o&/|X{ü, zi fxr] 7:poTxa uTria^^r^vxat zahlreiche Beispiele liefert; allein hier geht die Gesandtschaft augenscheinlich in die nächste Nähe von Argos, so daß sie wohl eine größere Anzahl von Mitgliedern zählen konnte, deren Führer eben Diogenes und Lamprias waren.

24 Bruno Keil,

TTpoodYsiv TipbQ ßouXTJv u. s. w. oblag. In welcher Eigenschaft redet er also? Wäre er ein Römer, würde er ohne weiteres als der patronus von Argos zu rekognoszieren sein; aber er ist sicher Grieche (T(j)[iatoi<; 526, 19 ; TwjiaixTjV ocTcoixiav 529, 6). Mit dem be- quemen Namen aDVTJYOpo«; ist auch nicht geholfen; denn die Sache ist ja noch gar nicht in dem Stadium, in dem ein solcher das Wort ergreift. Man wird also in ihm einen vornehmen, vielleicht mit römischem Bürgerrecht ausgestatteten Griechen zu erkennen haben, der in näheren persönlichen Verhältnissen zum Prokonsul stand, so daß er sich bei diesem der argivischen Gemeinde annehmen konnte. Vielleicht ist man geneigt, das Fehlen jeder Motivierung seines Auftretens für Argos von diesem Gesichtspunkt aus zu erklären. Gehörte er etwa zu dem größeren Gefolge des Statt- halters, in das dieser gerade auch vornehme, kundige und ver- trauenswürdige Provinzialen zur Unterstützung seiner Amtsführung zu berufen pflegte^), so war seine Stellung zu Argos dem Statt- halter bekannt und jener Motivierung bedurfte es vor diesem nicht. Allein wo ist die Gewähr dafür, daß wir den wirklichen Beginn des Schriftstückes besitzen? Gewiß, was wir als ersten Teil jetzt lesen, ist ein sachliches Prooimion; schließt dieses einen persönlichen Eingang aus ? und es fehlt doch auch jede Anrede an den Richter. Also das Fehlen der persönlichen Motivierung läßt nichts für die Charakterisierung des Verfassers erschließen : ein kurzes Eingangs- wort, das nebst der Anrede auch sie enthielt, könnte abgefallen oder weggestrichen sein.

Muß nun auch die Person des Verfassers*) in dieser Hinsicht unbestimmt bleiben, der Zweck seiner Komposition ist umso deut- licher: sie soll die Sache, die zu vertreten die Gesandten erschienen sind, beim Statthalter befürwortend einführen und die Führer der Gesandtschaft selbst empfehlend vorstellen. Das heißt griechisch ODviaiavai. Haben wir nun eine IttigtoXy] aüOTaiixif) vor uns?

Die Technik.

Der Verfasser will sich von den pKJTOpe«; unterschieden wissen (s. S. 22); das ist vielleicht Pose. Rhetorische Fachbildung hat er jedenfalls; seine Technik zeigt es. Am^ beweisendsten ist die Behandlung des Hiatus. Der Verfasser vermeidet ihn so ängstlich, daß abgesehen von den sogenannten entschuldigten Hiaten, die eben keine sind % nur ein einziger in dem überlieferten Texte sich

1) Wie aus dem Brief des Fronto an Antoninus Pius, p. 169 N., erbellt.

2) Oder Entsenders; das bleibt sieb gleich.

3) Am auffallendsten am Schlüsse des durch absolute Partizipialkonstruktion

Ein AOrOS SrSTATIKOI. 25

findet und zwar bei einem Eigennamen: Kopiv^ioi eXariov 529, 16. 17, wo der Sinn die Umstellung eXaiTÖv is ia)^6£iv s[j.eXXov ol Kopiv^toi oder die Streichung des Namens verlangt^). Die Wortstellung verrät oft die Hiatscheu : 526, 6 ist sp^oo ganz beirrend an den Schluß des Satzes verbannt, um es nicht auf Tpcoixoö oder MtjSixoö folgen zu lassen; Z. 13 ocSoöXcotov asl statt asl aS.; ebenso ist wohl die Stellung Z. 23 ol xpatoövTsc asi zu erklären, obwohl hier rhyth- mische Rücksichten mitgewirkt haben (u. S. 26. 29) ; 527, 14 ocfp^evra«; TüdXai statt TuaXai a(p., wozu das normal angeordnete TraXai öo-O-sloav parallel steht; 531, 2 akiav aui^ statt aur^ alr. Es heißt ferner 526, 4 TpcöLXoü xa^dcTüsp, 21 aoTT] y.a^., aber 7 a^iov S(s) woTTsp, allerdings 527, 19 xa^dTusp auch im Beginne eines Kolons. Selbst bei der Elision wird Vorsicht geübt: Formwörter wie sizeiza werden elidiert (531, 2), aber s7riT£XoD[isv(a) apy.Tooc 528, 4 ist das einzige Beispiel seiner Art ; ein zweites hat er 526, 9. 10 in apycda Tiiüq eivat durch ein Flickwort vermieden^).

Zweitens zeigt sich die Kunstsprache am Eythmus. Über ihn ist vorweg zu sagen, daß vom Meyerschen Gresetz sich noch keine Spur findet. Wäre es anders, könnte die Rede nicht in die für sie hier in Anspruch genommene Zeit gehören. Selbstverständlich läßt sich in jeder Kunstprosa ein größerer Prozentsatz von Klauseln nach diesem Gresetze lesen; das ist durch die Akzentgesetze des Grriechischen gegeben ; es kommt auf die Verstöße gegen das Gesetz an. Hier genügt es eigentlich den ersten Satz zu lesen : TuoXXd [j.sv av TIC siTüELV s)(OL | a£{JLv6v£iv aDTTjV l^eXcöV I TzaloLia zal vsa 'iip6L^\Laza ] soviel Einschnitte, soviel Verstöße. Der nächste Satz schließt mit ly.sivoic spYo^; dann Z. 15 dvSpeiat; r^v, 19 Tuaiplg f^v aotYj. 527 begegnen aips^svcac TcdXai, tsXslv slw'ö-aatv und gar Iviaüioic xeaaapoi, ebenso 528,10 iBViV."^ ■ö-sof, 529 auvreXsiv TTpooT^xst, cppovsiv [JlsiCov, üTKXpyriq tüsdo-j], 530 6p6-W(; xpiO-TjOsrai, [xs^aXir] Y^VTjtai u. s. w. Was von dem Ver- hältnis dieser Rhythmik zum Meyerschen Gesetz gilt, besteht natürlich erst recht in Bezug auf die von F. Maas^j beobachtete

gebildeten Vordersatzes 531,8 ovxo? ßt'ou, rfih [xsv; vgl. auch bei Disjunktion 531, 12 v^fAiau ri.

1) Die überlieferte Wortstellung führt zunächst zu der irrigen Annahme, daß ol Kop{v&ioi das gemeinsame Subjekt zu dem mit xe xal disjungierten Satze sein solle.

2) Den singulären Fall einer Krasis wie <xat a»a>7isp hat erst moderne Er- gänzung hineingebracht; es ist <o0£v>7rep zu lesen: sie ergab sich den Römern durch Symmachievertrag, woher denn auch sie wie die andern Staaten u. s. w. Vgl. u. S. 31, 5.

3) Wochenschr. f. klass. Philolog. 1911, 1254 f. 1258.

527, 2.

26 Bruno Keil,

Klauselteclinik, welche nur zwei oder vier unbetonte Silben zwischen den beiden letzten Akzenten duldet.

Die Rhythmik der Rede ist eben durchaus noch quantitierend. In wie starkem Maße eine solche überhaupt vorhanden ist, mögen folgende Beispiele zeigen.

Aus dem Schlüsse des Prooimion

526,18.9 Twv Tüdvü twv ^rpo^övcov _uu_uu uua._^

TrdtpK; "^v auTT]

19/20 7J xaxd ^u{i[j.a/tav ütttj- ^uu_wu__u_«__i_T7 xooasv

22 Twv aXXcov Sixaiwv uu_l^ ,1-,-r,-,

oo f - ^ ^ r Parallel-Klauseln.

23 Ol xpaiouviec aei u _ w u _ J

Ferner

oStö) Y^P sItCSLV SüTUpeTÜSOTSpOV ^) u-_u u u

cLTib xyjQ ßaaiXeoouaYjc ^röXsoöc va^-_uu jzuu-_

528, 5 auxol ^sv elxörcog (pspooaL u-^u_u^uöö ,

ötd TÖv ;üXoötov 6 Twv avaX(j)[jLdTa)v t6 [i^y^^o^ I ^—, —»-'—, ^^^'ü

8 j' ü)VOD{JLSV(OV TTjV TSprf IV TOÖ u u_u"ü

^pov75[iaTO(; I

S/OVTSC IvSsSOTSpOV

Hier herrscht also von Z. 5 ab durchaus der jambisch - tro- chäische Rhythmus, unterbrochen nur durch die mit Trochaeen ja auch im Drama zusammen [verwandten Kretiker; das letzte Bei- spiel ist ein trochaeischer katalektischer Tetrameter, allerdings ohne die legitime Diaerese nach dem zweiten Metrum. Der gleiche Rhythmus klingt schon vorher durch

528, 1 00 Y^p l? yop7]Yiav aYwvwv _u__u u_u

YOptXWV Tj [J.OUOlZü)V ^yj u _

ol KoplV^lOt TüoXXÄV S^OV- _w^u u u_

Tat )(p'/j{xdxtj)v Nach jenem Tetrameter schlägt der Rhythmus , der schon etwas lange innegehalten ist, plötzlich um 528, 9 %at ^Evtx'^ ^^c^ xal jrap' ÄX-

Xotc iTctSooXeösiv avaY- %aCö[j.£VOt

xal 7cap(Ävo|j.a |

_uu u__

\j yj u u

1) Die natürliche Wortstellung vjr.pzz. tir.. verdürbe den Rhythmus.

Ein AOrOS 2TSTATIK0S. 27

528, 9 T*^«; ^k TTspl tyjv tcöXiv apyoLi-

ava^ia Tusiaovuat u _ u u _

Die Kürzen steigern sich und schwellen wieder ab.

529, 1 [sTüsa^ai vo|ii[ioL? | ^ u u _

3 LTrpoostXYj^psvai ttöXsüdc | u- u^uu__

3 TY]v Twv :üaXa'.(öv vojiijxwv oiYa- uu_^uu_uu

4 [iaXXov ek Köpiv^ov t) Ko- _u_^u_u_u_^u ,

GOVTSXSLV 7rpoa7]%£t >_u^u

Dann wiegt sich direkt anschließend die Rede auf Kretikern : 5. 6

el ÖS Toic vöv üTcap^aoi (Tuspl) iyjv tuöXlv^).

Von 10 ab beginnen die Rhythmen zu jagen:

ZOXq TTSpl TTjV ^'EXXa§a _ uu uu uuu uuu u uu |

5L£(p6Xa^av TröXsaiv £9-t[ia

voTojisiv ItuI ßXaßiQ

Ganz ähnlich geht es von den reinen Jamben plötzlich in er- regten Rhythmus über 530, 5 siTcsp Tt? aXXoc Twv %a'9'' __ ^ u _, u _, u

6 TSiaC §£ Ta [1£V )(p7]0t[JLa Ttal uu uu uu c:6 u u ^ _L T7

7C£pSaX£a §ia7ü£(p£UYaatv

6. 7 x^ TrarpiSt h{k) l7:ap%£LV _ v^uuu ^ u _ wuuu -^ u _z. jl u_-

a£l xaia Sovajiiv Tipo-

'9'0{J.o6[JL£VOl

In 6 bietet für la {j.£V ^^pTJaijJia die Vulgata m jjlev 1'vvojj.a, was

keinen Sinn giebt ; im Vossianus ist nur [xa erhalten ;

Hertlein verlangte l'vti^a. Das stört die Rhythmen. Mit yj^i\(M]LCL erhält man Choriamben, die auch ebenso auslaufen wie in dem allerdings ohne die gebrochene Klausel -«- j_ u schließenden Kolon

531,11.12 7^ 7r£pl Toö Tiaviöc aYCti- _uu uu uuc6uu

viCölJ^£Vov a7ro^av£LV

Schließlich fallen vernehmlich ins Ohr auch die Rhythmen

1) Man ist versucht iz "Apyos (s. u. S. 31, 3) zu schreiben, dann ergibt sich ein hyperkatalektischer trochaeischer Tetrameter mit einem Ithyphallikos als Klausel, der sein genaueres Entsprechen im vorhergehenden Kolon hat.

2) S. 0. S. 6, 2.

28 Bruno Keil,

531, 2 akiav aoT-jj Ysvda^-at _ u u -_ T7

SIC TÖv s7r£tT(a) al- _ u o _ ^

# 527, 15. 16 Toxöv a(l) o68^ ttjv ap- u u _^ _

vöv a'fdp^o^aL _«-u_L_^

TY]v :rpovojiiav i^*; _uuu

Yj^tw^Tjoav ^ u _L ^ U

Soviel zum Erweis und zur Erläuterung der rhythmischen Komposition des Schriftstückes im Allgemeinen. Unter den Klauseln im besonderen ist die kretisch - antispastische Form -z. u jL -«- X7, die eben 527, 15. 16 dreimal zeigte, stark vertreten, doch nicht so, daß sie auffallend überwöge: 526,13 TüXYjaiov :rapoixoövTa(;, 527, 1 :rpoGY£vo[isvir]V aoToi? (_^ «Jj u j_ .z. _), 3 el? ocaxiav iTuap^^vTc? 528, 21 ToöTO TTpoo^eiT] ,* 29, 7 aTTOLXiav ISe^avco, 9 TuaTepwv «ppovelv jistCov; 530,6 SiaTrs^peoYaaiv (uuu_l^w), 9 sie ocö^-^vai ; 531 aO-avd- Too<; ouaa<; (dgl.), 15 «piXoveiy.ia«; a:raXXa^ai, 16 7ravT()D(; avaYxatov.

Der reine Doppelkretikus _u u_ ist nicht zu häufig ver- treten: 526,2 av TIC el^reiv £X°^' 528,6 (avajXwjidTwv jt^Ys^o«; (o. S. 26), 16.17 (7uoXo7rpaY(xov)Gü[i£voi ßoiStou, 18 (ix£Yd)Xwv dvaXcojidTwv ; 529, 6 ('EXXd)So(; djrdYoov tyjv Sl%7]V ; 530, 7 (Süva)[j-tv ;rpo^D[io6}x£vot, 17 xal Süva»i£VOD xaXtöc.

Hierher stelle ich auch die gebrochene Klauselform _z_ u u -t. jl ü, die sich übrigens nur 528, 12 dvd^ta ;r£iaovTai, 19 £lalv ü:r£Dd'OVot, 530, 12 (];£öSo? IXdYXovTE? findet.

Gebrochenen Rhythmus möchte ich aber nicht mehr in den Klauseln annehmen , wo auf den Kretikus ein Molosser folgt :

_ u . , eine Form, welche immerhin sechsmal vorliegt : 526, 6

7rX£ov l%£LVOic lpYO'-> ; 527, 7 (dJYwvac atS£a^^vT£<; ; 528, 5 7rapSdX£tc d)voöv'uaL ; 529, 13 /pwiidvoo? T-g ^Ti<p(p , 18 (l4£TaCö[JL£)vov xaxwc ^ai- veodat, 24 hi ü7rapx^(; 7r£ua'y]. Ich ziehe hier die Lesung ^ u ^ t. vor, da jambisch-trochäische Ausgänge hier häufiger sind; die schwere Silbenfolge entspricht der Vorliebe des Verfassers für schwere

Klauseln , wie 526, 15 zyi<; Tü/ouair]<; fjV dv6p£ta(; _u

oder 527, 22 Iviautoic idooapatv uw . TJ] solche Klauseln halte

ich teils für rhythmenlos, wie die der letzten Stelle, wo ersicht- lich logische, nicht rhythmische Wortstellung gewollt ist, teils für nicht analysierbar, da wir nicM wissen, wie die Deklamation die Tempi genommen hat.

Bei dem nicht seltenen jambisch-trochäischen Rhythmus finden sich naturgemäß auch die entsprechenden Klauseln häufiger, und

Ein AOrOS :£Y2TATIK02:. 29

zwar überwiegend mit jambiscliem Ausgang z. B. Yspac i^ijjps^Y] 526, 11, (pviXdiai ttjv ttöXiv 14, Sedviai /pYjjJidTwv 528, 3, (sTrij-upaTrstir] T7]V ÖLXYjV 529, 23.

An Zahl halten den Klauseln mit Contretempo .jlu _l -i. uj_, _z.uu_v_-i-uj_, wt.u^_^"J, _^uu_i.-i.u" fast das Grleichge wicht die sog. logaödischen:

527, 6 oüTs tYjv 'HXsLO)v axsXetav u u_uu_u

530, 3 Tupoo^eivat ^p7] Tuspl aoTwv ^- uu ^

530, 20 ou>c hl [lYj z6z(b) l^psvuac _-.uu uu>_u j

21 a^tOÖai TOÖTO TipWIOV _u_u__u^u >

531, 18 xpivotg S' av ao-iöc la Seovta u __, _ uu u;

im Grlykoneion mit kretischem Schluß:

526, 4 ;:aXaia xal vsa 7rpdY{J.aTa u_u uu_uT7

527. 11 Twv Ncjtewv ooYXpoioöai

526. 12 Ixsi-ö-sv dTTotXLa u _ uu __ u _

531, 8 svTog Yap auToi«; oXi^oo ßioo u_, -.uu-_u-_ (wie akata-

lektisch zu dem eben ange- führten Kolon 531, 18) 529, 15 spfJLaLov s/ovrac t";^? TuXsovs^iac (u_uu_) uvj_w_

Besonders beliebt ist der choriambische Schluß z. B. : 526, 22 f>j 23, iwv aXXwv Sixaicöv rv oc xpaioövTsc asi. 531, 10 roll aTToXea^at %pivö[JL£Vov nu tyjv Sl%y]V axsX-^ 529, 1 rv 3 sTTsaö-aL vo[jli[xoic r\j TupoaeiXYj^psvai tüoXsw?. Ferner 527, 23 XsiToopYoövuac ajra^ ; 528, 10 dvaY%aCö[JL£Voi (o. S. 26) ; Besonders bezeichnend ist, daß in diese Klausel sowohl das Prooi- nuon (526,23) wie die Gresamtargumentation (531,7) ausläuft; '/CpaioüVTs? dsi wie TtpaTOVöjisvov.

Diese Rhythmik entspricht durchaus der Rhetorik eben der Zeit, in welche hier das Schriftstück verwiesen worden ist. Nur hält sich der Verfasser zu seinem Vorteil von Einseitigkeiten und Übertreibungen in der Verwendung eines einzelnen Rhythmus frei, wie solche Norden an Musterbeispielen aufgezeigt hat. Er hat Maß gehalten, und dieses Maßhalten wird die folgende Ana- lyse auch an seiner sonstigen Technik aufweisen.

Jeder 'Schriftsteller' jener Zeit ist Atticist oder will es sein, weil er es sein muß ; auch der Verfasser unseres Schriftstückes ist es. Das wird nicht so sehr durch Orthographika, für die keine handschriftliche Überlieferung Grewähr bietet wie etwa durch StTxd, TSTidpcov (527,18.8), woneben Tsooaps«;, isaaapoi (527,21.22)

30 Bruno Keil,

und xpsiooov (531,11; xpsitTov 531,6 fehlt jetzt im Vossianus), oder 4u[i[iaxLav, 4ü[i<p£p£i (526,20; 531,5), woneben aü^xpoTstv, covreXeiv u. s. w. steht als vielmehr durch Wortformen, Wortwahl, Wort- bedeutung und durch die Syntax bewiesen. Gegen die ersten finde ich keinen Anstoß ; denn l'vi = heazi 530, 21 , falls man es hier er- wähnen will, ist trotz der Verpönung ^), die es durch die Atticisten aber erst nach der Mitte des 2. Jhd. n. Chr. erfahren hat, unbeanstandbar. Bezeichnend das att. la[jL£v 527,8. Die Wort- wahl gibt zu Bemerkungen Veranlassung. aSoüXeoTo? 526,13 hat zwar der Kyniker Krates (Frg. VI Wachsm.) gebraucht, es ist also vorhellenistisch, so daß es wohl nur zufällig für uns zuerst bei Diodor auftaucht, aber es ist eben aus Attikern nicht belegt^). Anders steht es um dies der Bedeutung wegen gleich anzu- schließen — mit iTri^ooXeosiv 528,10; dies hat der Verfasser, wie es jeder Schrift.steller zu jeder Zeit tun konnte, selbst gebildet, sprachlich richtig und sachlich sehr treffend (o. S. 4 f.). Unattisch ist irpoTiO-so^-ai 'hervorkehren' 529, 20 (o. S. 10, 2) und Trpovojiia 527, 15. In der Bedeutung 'Vorweiderecht' kommt dies Wort schon anfangs des 4. Jhd. v. Chr. in Akarnanien vor, in der von 'Privileg', wie hier, für uns zuerst in augusteischer Zeit ; es ist natürlich ein anderes Wort als jenes. Daß es ein hellenistischer Terminus war, ist anzunehmen, aber er scheint erst späthellenistischer Prägung ^) ;

1) Schmid, Atticism. II 105. III 121. Die Zurückhaltung der späteren Atti- cisten beruht auf falscher Verallgemeinerung der Verpönung von evt =: hxi und Übertragung auf evt = eveatt. Diese läßt sich noch nicht aus LXX nachweisen, wie es nach Brugmann-Thumb, Gr. Gr. 320 erscheinen könnte, wo auf Helbing, Gram. d. LXX 108 verwiesen wird ; an beiden Stellen Sir. 37, 2 ; IV. Macc. 4, 22 (so) liegt die ältere Bedeutung vor. Auch £ve3fj.ev Ath. Mitt. 1908 XXXIII 147 n. 3 a. E. ist nicht ^a|j.^v, wie Kretschmer, Glotta 1910 II 332 angibt, sondern heißt 'wir sind in dem Grabe'; der Erblasser denkt an die Zeit nach seinem eigenen Tode.

2) Doch wird darauf Niemand mehr viel Gewicht legen, der sich durch die Papyrusfunde Jahr für Jahr belehren läßt, eine wie zufällige Auswahl aus dem attischen Wortschatz wir haben. Es genügt auf die 'lyveutaf hinzuweisen.

3) Den ältesten Beleg für 7Tpovo(j.(a Privilegium bietet anscheinend Strabo 709. Es folgt Philo ; den von Sophocles, Lex. Rom.-Byz. Per. angeführten Beispielen (de mundi op. 30 [I p. 9 C.-W.], de Abr. 150 [IV 34] ; de spec. legg. II 157 [V 123]; de virt. 107 [V 297]) füge ich, weil datierbar, hinzu Philo in Flacc. 5 (522 M.) TipovojA^av Ttvd xal TijjLTjv f/etv. Das Stobaeusexzerpt II 48, 25W. ist nicht zu datieren, kann aber älter sein als diese beiden Zeugnisse. losephos, Plutarch u. a. schließen sich an. Das Alter der Photios(-Suidas)glosse rpovo[j.{ac und der Hesychglosse ist un- bestimmbar. Aus Inschriften kann ich es nur aus Delphi um 120 n. Chr. nach- weisen : Bourguet, De rebus Delphicis q. s. S. 34 TipopiavTefav, 7rpovo|x{av, •jii xal oi- x(ac fpcTijotv (seine Ergänzung S. 78 ist ganz unsicher) ; es steht hier für die alte

Ein AOrOS ETSTATIKOS. 31

die alte Terminologie hat der Verfasser in anderem Zusammen- hang 526,11 Yspac l^iQps^T] ^). In der "Wortbedeutung be- obacbtet man aucli nur wenig Auffallendes, tf fj^ov llsve^xsiv 529, 21 vom Richterspruch ist eine verunglückte Mischbildung aus dem alten 4;7](pov (pspsiv und dem späten tsXoc ezcpspsLV (Dion. Hai., Plu- tarch)^). öüO(ö7üsio^aL 529, 21 steht in der von den Atticisten (z.B. Moeris u. d. "W. ; mehr Schmid a.a.O. III 111) als hellenistisch verbotenen Bedeutung von alösia^at. Nicht belegt ist aus alter Zeit xpatuvsa^ai in der übertragenen Bedeutung von 'sich fest ver- dichten', die es 531, 16 in {iiaoc (ko) ^) iG'/ppbv . . . ■zpa'uovöjxsvov hat ; aber es fehlt nicht an überleitenden Belegen, die die Wörterbücher bieten. In ;rav7J7upLV oüYv.poTSLV 527, 11 ist das einzelne Wort atti- cistisch probat, aber GOYxpoTsiv vom Zusammenbringen von Massen ist doch nur hellenischer Gebrauch*). Wenn »jTraYso^ai Trpöc aovi;^- Xeiav (527, 24) durch die Präposition Tipög statt sie befremdet , so liegt nicht später Sprachgebrauch vor, sondern stilistische Willkür des Verfassers ^) ; denn auch jener kennt anscheinend (nach den Lexika) allein üTudYsa^at bXq ti. Man muß also schon schärfer zu- Formel (TTpouiavTetav) TipoeSptav TrpoStxiav, (vgl. Lucian. Abdic. 23 xtfj.ac -/ai Trpoeoptag xat ctxeXet'a? xczl 7upovo{i.ta;) bedeutet also wirklich Privileg, nicht 'das Vorweide- recht', in welchem Sinne ich es Anon. Arg. 312 Anm. für Stratos (IG. IX 1, 442, 5) nachgewiesen habe. CIG 4892, 1 (diokletianische Zeit) ist Tipovo^xitüv wahr- scheinliche Ergänzung, dem späteren Sprachgebrauche gemäß. So bieten auch die Papyri nur 7rpovo|j.tov : das älteste sichere Beispiel P. Fior. I 57, 14 ist von 223/5. Dann P. Oxyr. I n. 136, 38 vom J. 583 und ebenso, was mir Herr Preisigke freundlich nachweist, aus den P. Cairo (ed. J. Maspe'ro) n. 67002 Col. III 8; 67009 10; 67019, 5; 67032, 94 aus spätbyzantinischer Zeit. Der Beleg aus den P. Societä Ital. n. 56, 9 vom J. 107 n. Chr., der der älteste sein würde (ebenfalls Nach- weis Preisigkes), 7:povofjii(. . .) tottou wird, da es sich hier um Schafweiden handelt, TrpovopLtot oder 7:povo[j.tov eine Weidegerechtsamkeit bedeuten. npovo[j.ia ist keine Übersetzung des römischen Privilegium, sondern rein griechische Terminologie (7:po8ixia, rpoeSpia u. s. w.). Der Terminus muß also älter als unsere Belege sein.

1) OtXtTTTrou . . . xx\ 'AXe^avSpou twv Tiavu 526, 18 kann man ihm nicht als späte Sprache vorrücken, da er an Thuk. VIII 1. 89 und Xenoph. Mem. III 5, 1 Vorbilder hatte, auf die sich Lukian und Aristides für ihre Verwendung von 6 zavu berufen haben werden.

2) Daß ti^Tjcpov dxcpipeiv sonst erst aus Theodoret. h. e. I. 21,8 (p. 71 Parm.) belegt wird, beweist nichts.

3) xai t6 [xXaoi . . . {a/upov röj XP'^'^M^ xpa-uvo{j.£vov im Voss. ; gegen die Ein- setzung der Vulgatlesung U bemerkt Dübner, daß os nicht dagestanden zu haben scheine ; xat U widerspricht auch der Simplizität des Partikelgebrauches hier. Ich habe i? (die Form auch 528, 1 überliefert) in adverbialer Bedeutung einge- setzt, durch den Rhythmus geleitet: %cd xb {j.Tao; ii hyypb^ r>j z^ X9^^'^? xpaxuvd- [Aevov. Vgl. 0. S. 27, 1.

4) Schmid, Atticism. II 151.

5) Er vermeidet so selbst die leichte Krasis xai eh ; s. o. S. 25, 2.

32 BrunoKeil,

sehen, um Mer Anstöße zu finden. Dagegen liegt ein direkter syntaktischer Fehler 528, 18 offen zu Tage : oTrep ttoXXwv xal [jLSYdXcov avaX(ü[j.d'C(j)V, oIq oh Sizatwc elolv oTrsü^ovoi. Der Sinn ist: die Argiver sind zu den vielen schweren Aufwendungen nicht ver- pflichtet ; also muß es wv oTceoOovoi heißen. An Korruptel wird man nicht denken, da nach dvaXoi){j.a'C(ov oic in wv, aber nicht wohl wv in oIc verschrieben sein würde. Falsche Korrektur infolge von Mißverständnis wäre möglich, aber es gilt ja nicht den Verfasser rein zu waschen. Ein entschiedenes Zeichen hellenistischer Sprache ist die Vorliebe für präpositionalen Ausdruck an Stelle des ein- fachen Genetivs : lai«; Tuspl tyjv 'EXXdSa ;röXsoiv 529, 10, ebenso dYw- vöiv TTspl TTjv 'EXX. 527, 9 ; xoö xara tyjv iröXtv d^tw^iato? 529, 20, t-^c Tüspl TYjv TTöXiv . . . Süvd[jL£(0(; 528,11, beides für tyjc tcöXswc und viel- leicht so TOig ojrdp^aci (Tcepl) r?jv ;:öXiv 529, 6 (o. S. 6, 2).

Der äußere attische Anstrich ist also alles in allem nicht übel erreicht, und zwar so, daß die Absicht attisch zu schreiben, nicht durch das Auftragen dicker Schönpflästerchen aus der Offizin der Atticisten zur Schau getragen wird. Der Verfasser hat eben auch in dieser Hinsicht Maß zu halten gesucht, drdp 528, 5 , welches Eeiske aus ocTusp hergestellt hat, würde ein sehr kräftiger Atticis- mus sein und sich außerdem von seiner an sich nicht häufigen An- wendung bei den Atticisten unterscheiden; denn diese (Aristides, Lukian) setzen das einfache dxdp nur vor direkte Anrede (dtap (J>, eks [loi) oder (Dio Prus., Lukian) verbinden es mit andern Par- tikeln (oüv, Sy] %ai)^); hier stünde es allein und nicht in Anrede, wofür ja allerdings Piaton und Xenophon Vorbild sein könnten. Ich ziehe es daher vor, oTiusp zu schreiben, zumal da der Schriftsteller auch im Partikelgebrauch sonst alles Aufi'allende vermieden hat. Mit aXka., ji.£V Ss, fdp, ouv , je einem %aizoi und waxe (528,20; 531, 11) bestreitet er alle Satzverbindungen, so daß die Häufung dXXd §7] zal 526, 15 auffällt, die übrigens aus den Atticisten sonst nicht belegt wird und den Attikern fremd zu sein scheint, aber bei Philodem öfter vorkommt (Schmid a. a. 0. II 301). Der Dual a\xfisi rechnet nicht als Atticismus, da diese Kasusform sich stets auch in der hellenistischen Literatursprache gehalten hat. Dagegen sind Süovota 531,15 (Soph. Eurip. Plat., allerdings auch Plutarch) und Xü^iY] atticistischer Aufputz, was der Verfasser bei Xojiirj selbst dadurch verrät, daß er zu dem alten Worte, das er übrigens nur in

1) So auch lulian selbst or. III a. E. dtctp St] xat (Ilorkel a. a. 0. S. 47). Nach Schmid a. a. 0. I 181 f. 424; II 303; lU 302; Doch finden sich bei Lukian vereinzelte Ausnahmen, z. B. Tox. 3.

Ein AOrOS ST^TATIKOS. 33

der seit dem 5. Jhd. (Aeschyl., Herodot) üblichen Verbindung IttI Xoii.'iQ, also nicht auffällig, anwendet, sofort die Interpretation ßXdßY] hinzufügt : IttI ßXaß-o Tcal Xuixif), und zwar die sollenne ; denn Eustath. IL 108, 30 (zu A 314) hat -q \b\Lri ItüI ßXdßyjc U^bzoli und Hesych. X6{i7]' ßXdßT] (p^opd, was dann wieder bei Philo vit. Mos. I § 119 (IV 148, 2 C.-W.) hitl XüjJL'o xal ^d-opöi. begreiflich macht. Unter die Ru- brik 'misverständliche Weiterbildungen attischen Gebrauches' ^) gehört der Dativ des Zweckes izviy.xi ^^ iTutSouXsüstv 528, 10 ('für ein ungriechisches Schauspiel') und Tupöc täv .... oovYjYöpwv 529, 18 beim Passiv l^sTaCöiisvov; daß die Hiatscheu zu diesem bei Lukian häufigeren Pseudoatticismus greifen ließ, ist klar. Die wenigen sprachlichen Erscheinungen, die hier aufzuführen waren, geben weder jede einzelne für sich noch alle zusammen der Rede irgend- wie das Grepräge der aufgeputzten Rhetorik. Besonders ist das völlige Fehlen dichterischer Wörter und Wendungen zu bemerken ; nüchternste Prosasprache hat der Verfasser beliebt.

Grewiß trägt die Einfachheit und Schmucklosigkeit des Aus- drucks viel zu dem Eindruck der Schlichtheit des Gänzen bei; aber das entscheidende Moment für den Gesamteindruck ist ein andres. Dieses besteht in der Abwesenheit, ja fast ängstlichen Meidung aller starken rhetorischen Kunstmittel und in der Einfachheit der Satzbildung.

Klangspielereien wie Paronomasie, Homoioptoton u. s. w. fehlen eigentlich ganz ; daß dies auf Absicht beruht, zeigt 531, 8 i^§ü [isv %al 1;:' öXi^ov i^oo/ia^ djuoXaüoat (poßspöv 8s xal Tupöc twv SiTtaaTcov dTuoXso^at %ptvö[isvov. Hier hätten wir bis aTroXsa^ai eise rhetorische Antithese, deren Parallelkola durch eine stark in die Ohren fallende Wort- ähnlichkeit abgeschlossen wären, wenn der Redner den Paral- lelismus nicht selbst durch die Anflickung von xpivö[i£Vov zerstört hätte, welche inhaltlich, aber auch rhythmisch, erst das zweite Kolon abschließt; denn das folgende Kolon %al Tratol 7rapa7re[i.(^ai TY]V 6i%Y]v d-ceX-^ schließt korrespondierend choriambisch (o. S. 29). Hier ist also die. Spielerei verschleiert. Vermieden ist sie 527, 13. 14 TidXaL Sodsioav r^ afps^svia? naXai und noch deutlicher durch künstliche Wortstellung 530, 3 t^jjlwv Tceia^'^vaL, \Li%pä Tupo- o^sivai ypT] TTspl aoTwv, wo ein ^reia^'^vaL r\j {xixpd y^py] tu. oluz. Tüpoa^etvai nahe lag. Ob man 527, 18 ölttoc 8' lad Nsfisa Tuapd lot^ 'Ap7£ioi(;, I Tta^dTTsp ''la^jiia Tiapd Kopiv^LOL«; einen Endreim hören soll, ist mir sehr zweifelhaft, da hier rein logische Satzgliederung

1) Schmid a. a. 0. lY 616,4, I 400. Kgl. Oes. d. Wiss. Nachrichten. Phil.-hist. Klasse. 1913. Heft 1.

34 BrunoKeil,

vorliegt; dann müßte auch 527,9.10 'HXetot jjlsv 'OX6{i7rta, AsX^oi Ss IlüO-ia so gefaßt werden, was Niemand tun wird. Die Aufzäh- lung pYiTopEüouoi %al TToXitsüovtaL %cd Tupsoßeuouoi Y.CLI SaTTavwoi 530, 8 fällt unter den gleichen Gesichtspunkt. Rhetorisch dagegen ist die Epanalepse la? ttöXslc Ss a^avarooc oooac . ., a^dvarov e^etv 531, 13. 15; sie steht aber in dem einzigen großen Enthymem der Rede, welches den ganzen Schlußteil füllt und auch sonst rhetorischer gehalten ist. Denn ihm gehört auch die eben angeführte Antithese an, die mit dem verschleierten Paromoion selbst wieder in die das ganze Enthj'mem zusammenhaltende Antithese 531, 5 zol<; {jl^v 13 tac Tzo^BiQ dk eingeschachtelt ist. Was sich sonst an Antithesen findet, ist durch den Gegensatz von Argos und Korinth in den argumen- tierenden Teilen gegeben, wird also nicht als rhetorische Künstelei empfunden. Ixeivoic {xsv -zobq 8s u. a. 527, 12. 16. 22. 23; 528, 5. 9; dazu die dilemmatische Argamentation si (xsv et 6s 529, 3. 5. Von den Sinnfiguren begegnet dreimal die rhetorische Frage, doch nur in der stereotypen Form der "Widerlegung ;rä)<; (odv soXo^ov , oov elxöc, 00% aScxa) 527,12.22, 528,11, also in der Argumentation; femer die Correctio 527, 2 (o. S. 3). Verhältnismäßig stark ist das Hyperbaton vertreten, weil der Verfasser aus doppeltem Grunde um den Hiat zu vermeiden und Rhythmen zu erzielen oft zu gekünstelter Wortstellung greift; Beispiele sind z. t. schon bei der Hiatbehandlung beigebracht ; rhythmische Rücksicht wirkt z. B. 526, 19 Trarplc r^v axn-q oder 530,20 UTidpysi xar' eo/dc; sie hat wohl stark die Sucht unterstützt, das Verb vom Ende des Kolons durch ein folgendes Wort fern zu halten: aoYxpotoöoi tzol- VTJYüptv, d'fiQp'^a^at ty]v 7rpovo[j.iav, ösoviat -/pTjixdKüV, oiYaTräoO-ai piaXXov, sjTsodai vo(itjj-oi<; , TTpooe^Xr^^svat ttöXswc u. ö. (527,11.15; 528,3.14; 529, 1. 3). Besonders nüchtern wirkt die vollkommen durchge- führte xupia Xs^ic. Es gibt keinen Tropos, keine Metapher, nicht einmal einen Vergleich ; denn 7.aivoTO|ita, xaLvoiojiciv (527, 4. 529, 11) und oüYXpoTttv (527, 11) werden nicht mehr als bildliche Ausdrücke em- pfunden. Diese Xs^tc erzeugt neben der durchsichtigen xd^ic die aatpTJveia. Der Satzbau ist von denkbarster Einfachheit; es kommen von den kurzen Relativsätzen abgerechnet, auf die Seite im Durchschnitt je nur zwei Nebensätze^). Das rhetorische Ele- ment der Periodisierung ist also vermieden; dazu stimmt die An- wendung der die Peiiudisierung störenden Parenthese 527, 2 und der stellenweis schleppende Satzbau (z. B. 529, 18 ff. , 530, 9 ff.).

1) Mit wate 527,21, clxav 530,7, creio)) 529,6; 530, 10, ^xt 530,1, ttntp 528, 14; 530, 5, e( jjiev e{ li 529, 3. 5, ti 629, 15. 23; 531, 14.

Ein AOTOl iriTATlKOl. 35

Alle diese Eigenschaften geben der Diktion etwas Temperament- loses, aber doch sinkt sie dadurch nicht zu platter suisXeta herab. Dafür enthalten die argumentierenden Teile trotz der vorsichtigen Art und Weise, wie die Schlüsse anhaltend nur als wahrscheinlich hingestellt werden^), doch zuviel des aYwvtarixöv ; auch ist die tüi- TcpÖTYj? in der Correctio odtw soTups^soTspov 527, 2 deutlich spürbar, und vor allem kommt an mehr als einer Stelle ein auch rhetorisch markiertes Ethos zum Durchbruch: da wo der Ver- fasser den Korinthern vorwirft, schlechte Nachbarn zu sein, wo er sie wählen heißt zwischen Pietät vor den Ansichten der Vor- fahren und eigennütziger Ausnutzung der römischen Privilegien, wo er von dem gerechten Eichter als letzter Hoffnung der Ge- schädigten spricht, endlich im Schlußteil, wo er vor der Schürung unvergänglichen Hasses zwischen den beiden Gremeinden warnt (528,13; 529,1; 530,15; 531,13). An der ersten dieser Stellen unterstreicht der Verfasser das Ethos durch das offene Hesiodzitat 'oüS' av ßoä<; aTTÖXoiTO, el \Lri diä xaviav YcLtövwv (OD. 348 r\j sl ^-q 7ctT(oy xay.ö? sit]) und an der letzten durch die deutliche Hesiod- reminiszenz xpsioaov slvai t6 xal oTicoaoöv TupooXaßeiv tjjjlioo, t] Tcepl toü Tiaviöc a7ü)ViCö[i£vov aTuo^avsiv (OD. 40 oood tuXsov 7][j.loo :ravTÖc). So ist auch dieses rhetorische Moment in dem Schlußteil vertreten, der schon die beiden versteckten Assonanzen und die in einander geschobenen Antithesen enthielt, und der, wie bereits hervorgehoben, ein einziges und zugleich das einzig große Enthymem des Stückes bildet. Um der Schluß Wirkung willen hat der Verfasser eben stärkere Register gezogen; diese standen ihm also zu Gebote. Mithin ist Absicht darin zu erkennen, nicht Unfähigkeit des Verfassers, wenn das Ganze sonst auf so maßvollen Ton herabgestimmt ist; man muß daher fragen, ob diese Absicht durch das sachliche Ziel bedingt wurde oder eine stilistische Begründung hat. Das heißt die Erage nach dem literarischen Charakter des Schriftstückes stellen.

Die literarische Eorm.

Der Aufbau der Schrift folgt ersichtlich dem eines rhetorischen XÖYO(;; es fragt sich ob eines Sixavixöc oder oo{xßoDXsoTi%ö<;. Faßt man die äußere Gliederung ins Auge, so sondern sich deutlich das völlig

1) eUrk 527,22; 528,7; 529,19; £{vtoTü>; 528,5.20. Zu dieser Argumen- tationsart gehören auch T-avxw; dv^Yzif] 530, 19: r.d-^xoi^ dvayxarov 531, 16. Solche Wiederholungen verraten allerdings zugleich eine gewisse Beschränktheit der Ausdrucksfähigkeit ; so auch die dichte Aufeinanderfolge der Übergangs form aXkoa (zu Hertleins Beispielen besonders Vahlen, Hermes 1895 XXX 31 f.) . . . ctXXüj? xe xa{.

s*

36 B r u n 0 K e i 1 ,

selbständige :rpootj).tov und der IttiXo^oc ab. Auf jenes folgt ein Stück SiTJ^Tjai?, von dem es sofort in die Argumentation übergeht. Diese selbst ist zweigeteilt: einmal soll die sachliche Unbilligkeit der Ansprüche der Korinther dargetan werden, zweitens wendet sie sich mehr subjektiv zugespitzt gegen die Korinther als schlechte Nachbaren und pietätlose Enkel der großen Vorfahren. Man könnte hier sehr wohl die alte Form der Doppelbeweisführung des öixavixoc XÖYog nach tcIgzbiq und ta Tupö«; xoix; avTi8ixoü(; durchfühlen, zumal es 528,20 ausdrücklich heißt: Tupöc tooc KoptvO-tooc slxötwc äv Tt<; xal Toöro ;rpood£iY] ; es geht bereits vorher (Z. 17) zabza Tupög Touc Kopiv-ö-iouc altiäo^ai. Dieser Abschnitt läuft deutlich in eine Fortsetzung der Diegesis aus, indem erst hier von dem für Argos unglücklichen Ausgange des ersten Prozesses berichtet wird. Eine gewisse Analogie zu solcher Zerreissung der Diegesis bietet ja die demosthenische Technik, besonders die Technik der Reden im Dokimasieverfahren, wo die Erzählung selbst ohne einen kurzen, geschlossenen Ansatz in die Argumentation verwoben und nur stückweis, aber stets in der gewollt parteiischen Belichtung sicht- bar wird. Man würde bei Zugrundelegung einer Disposition nach dem SiTcavtxöc Xo^oq femer die Zerteilung der Erzählung als einen technisch geschickten Kunstgriff betrachten können, durch den der Abschnitt mit der Empfehlung der Gesandtschaft als Exkurs an die Argumentation angeknüpft wird. Der zweite Teil der Erzählung würde dann an diese Stelle gerückt sein, weil die in ihm enthal- tene Angabe über den Verfall der Appellation die sachliche Vor- aussetzung für die argivische Maßregel ist, die im Folgenden em- pfohlen ist.

Allein eben diese Empfehlung ist die Hauptsache, der Zweck des Schriftstückes; dieser kann aber nicht in einem Exkurse zum Ausdrucke gebracht sein. Folglich läßt sich trotz der Fassung des Schlusses slpYjxai ... o y' I^öc Xö^oc, xpivotg S' av ahxoQ zol S^ovra *), die. ganz dem Stile der Gerichtsrede angehört, die Disposition des Schriftstückes nicht auf die des Stxavtxö«; Xö^o«; zurückführen. Mit- hin liegt das Schema des oofißooXeoiixö«; zu Grande wie ja das Empfehlen tatsächlich ein oü[j.ßoi)X£U£iv ist , soweit bei einem solchen von einem ausgebildeten Dispositionsschema überhaupt die Rede sein kann^). Eine Erzählung fehlt im Symbuleutikos zu-

1) Lys. XII; [Demosth.] XXXIII: Aristot rhet. III a. E.

2) Daß für den Symbuleutikos kein festes Schema bestand und die Disposi- tionen mehr oder weniger au die der Gerichtsrede sich anlehnten, ist bekannt; daher sich hier bis zu einem gewissen Grade die Disposition der Gerichtsrede verfolgen ließ.

Ein AOrOX 2r2TATlK02. 37

meist, da Kenntnis der realen Dinge vorausgesetzt wird, oder diese zumeist in die Argumentation parteiisch - willkürlich ausgewählt ver woben werden; dafür pflegt aber eine mehr oder weniger klar zum Ausdruck gebrachte TcpöO-saic, welche das Thema angibt, zu stehen. Die Argumentation erfolgt der Regel nach im Rahmen der xs'faXaia tsXixa, soweit die Beweismomente nicht aus den realen Verhältnissen entnommen werden. Daß hier eine geschlossene StTJ- Y7]aic fehlt, ist schon gesagt ; die zu Anfang gegebene Inhaltsüber- sicht läßt die xs'f dXaia TsXixd der Beweisführung erkennen, ebenso daß ein Teil der SiTJY'rjai? argumentierend am Schlüsse des Beweis- teils verwandt ist. Die jupö^satc erscheint weniger scharf heraus- gearbeitet und erstreckt sich nur auf den einen Abschnitt, der der eigentlichen ao[ißouXYi vorausgeht, allerdings den umfangreichsten Teil des Schriftstückes ausmacht. Den Grund hierfür wird seine weitere Analyse ergeben. Die Argumentation stellt den Schritt der Argiver von den verschiedensten Seiten als begreiflich dar, ohne sich jedoch in eine eigentliche Erörterung der Rechts- fragen einzulassen ^) ; sie bereitet mithin den die Empfehlung brin- genden Teil vor, so daß dieser, obwohl nicht der längste Abschnitt, tatsächlich als der Hauptteil erscheint, auf den das Granze zustrebt. Jetzt stellt sich die Rede als eine straff gegliederte, nicht durch die unorganische Erweiterung eines Exkurses zerdehnte Kom- position dar, deren einzelne Teile auch durch geschickte Über- gänge miteinander verschliffen sind. So ist der Übergang vom Prooimion zur Argumentation sehr gewandt dadurch verdeckt, daß^ in jenem von Anfang an die zeitliche Abfolge stark betont wurde : apyaia . . . IttI xouiok; . . . ociepov . . . (526, 9. 10. 19) , wodurch der zur Erörterung stehende Fall mit vöv (527, 1) eingeführt werden kann und so in der natürlichsten Abfolge erscheinen muß. Ge- wandt ist auch die Überleitung zu dem zweiten Stücke der §iy]- 7Yjat^ in der Argumentation und damit zur eigentlichen Empfeh- lung : 'die Korinther sollen nicht die Anschauungen der Väter miß- achten, zumal sie sich nur auf einen jungen Richterspruch stützen können ; denn ' damit setzt die Teilerzählung ein, welche wieder die Empfehlung vorbereitet. Der Eindruck der abgeschlossenen rednerischen Einheit wird endlich vor allem durch den Schluß ver- stärkt, auf dessen besondere formale Ausgestaltung schon aufmerk- sam gemacht worden ist. Er gehört innerlich ja nur zu der Em- pfehlung, da er die politisch- ethische Begründung für die Bitte

1) Darum bricht er 529, 22 ab mit dXXd td (xev br.kp tt)? TioXew; hUaii xxX. i ein deutliches Zeichen, daß der 8ixavix6; X(5yo; hier nicht in Betracht kommt.

38 Bruno Keil,

der Argiver in der Form der Widerlegung einer etwaigen Bean- standung dieser Bitte ^) bringt; aber indem er, zumal an den , Schluß des Ganzen gestellt, sich durch die reichlicher in ihm ver- arbeiteten Kunstmittel über die anderen Teile erhebt, erscheint er als der wirkungsvoll abschließende Höhepunkt, unter dem sich die ganze Rede als eine Einheit darstellt.

Ich habe in den letzten Ausführungen unser Schriftstück wiederholt eine Rede genannt; Gliederung und Aufbau nach dem Symbuleutikos geben dazu zweifellos ein Recht. Aber sie allein be- stimmen den Charakter eines Schriftwerkes nicht ; es fragt sich, ob Sprache und Stil die gleiche Aussage machen.

Der sprachliche Ausdruck war durch folgende Eigenheiten charak- terisiert : atticistische Tendenz, doch Unterlaufen von vereinzelten Vulgarismen in Wortwahl und Bedeutung, daher kein übertriebenes Atticisieren ; Vermeidung aller dichterischen Worte, Tropen u. s.w., daher einfache, nüchterne Sprache Io/vöty]? , aber im Ausdruck kein Herabsinken zur Plattheit, euteXeta. Hierzu vergleiche man Demetrios :r. kp\L. 223 6 hiziozoXiY.b^ )(apaxT7]p Ssirat ioxvötyjto? und die Kritik, die Philostratos (II 258 K.) am Briefstil des Herodes Atti- kos übt: pTjtöpwv apiora . . . iTreotsXXev, o^rspa-üTixtCtüV ^h xal uTisp- XaXwv IxTCtTCTEt iroXXa/oö loö TzpiizoyzoQ kzioxok^ /apaxt'^poc* Set ^ap ^aiveoO-at iwv ItuioioXcöv rrjv IS^av artixcoTepav [i^v aovTj^eiac» oov- TjdeaTEpav (xttlxiosü)?. Femer wurde die Beschränkung im Gebrauch aller stark rhetorischen Figuren beobachtet, von denen nur die einfachste, die Antithesis, mehrfach Verwendung findet. Dazu vgl. Philostratos a.a.O. lyßziü Se BoaxW^"^ ^'^ '^V l^"^ -"^X^" ttaTio^ar el ^ap (3yY][xaTtoö[jL£V, (pikoii[LBiad-oLi 8ö^o[i£V, tpikoxi^lix Se iv ItciotoX'^ {jLeipaxiwSsc, und Gregor Naz. bei Hercher, Epistologr. Gr. p. 16 TpoTtac TTapaSe^öjie^a [i^v oXt^a^ S§, xal laotac oux avaia/6v- Too<:* avxiO-exa xal Tidpioa xal loöxwXa oo'fiotaic a7:oppi<|;o{i£V. Wenn gesagt werden mußte, daß dadurch die eureXeta vermieden werde, so stimmt dazu die Vorschrift des Isidor v. Pelusion: 6 dTutoToXt- jtaio? )(apaxT7;p iitjts TuavTdiuaoiv dxöa{j.'ir]Toc sotco {xf^te |iTjv ei<; O-pu^'iv X6Xoa[i.73|j.£voc ri tpu^^f^v jt^v ^ap 6üTeX£<;, 8h a;ü£ipöxaXov ^). Die

1) «TOTTov hi o'!> ypT) vofxfCetv xo ttjv 8{xt^v oviöi; avafitxov ttoieIv 531,4; der die X'j3ic gebende Schluß stellt nach rhetorischer Terminologie ein ^vOjfir^fjia Ö.EYvtTtx'iv dar: Aristot. rhet. II 1396 b 25 u. ö. Die Verwendung des ixß7)a'i|xevov hier entspricht der von Quint. V 13,21 für die refutatio gegebene Regel *for- tissime invaseris, quod est . . omnibus periculosum'.

2) Ep. V 133; ich habe auf diese Stelle bei Strzygowski, Kleinasien, ein Neuland der Kunstgeschichte 68 hingewiesen ; sie steht denn jetzt auch bei Weichert, Demetrii et Libanii q. f. xurroi IttigtoX. p. XVI.

Ein AOrOS STSTATIKO^:. 39

große Periode, die dem aDjißooXsoTrxöc eignen würde, ist vermieden : Demetrios tu. kp\L. 229 id^st [jsvtoi XeXua^o) {xäXXov* ysXoiov ^ap tüs- p 1 0 S 6 6 s L V woTTsp ooz iTTcoToXifjv, ttXXot Si%Y]v '^poL^ovzoL ] nur am ScKlusse findet sich ein umfangreiches Satzgebilde , genau so wie Philo- stratos (a. a. 0.) lehrt: xoxXov ös aTüOTOpvsöeiv Iv [jlsv Tat? ßpa^^orspaK; T(öv IitiotoXäv ^uY/(j)pw . . . Twv ÖS Ic {i-^xo? 7rpo7]Y[i£V(ov IttioxoXwv l^atpstv )(p7]ZuyvXoo<; aYtoViorixtütspov ^ap t) zara iTciaroXrjV TOÖTO , TrX-rjv sl [iy] tcoo stuI tsXsot^C "^wv i^rsaraX^jisvcüv t) ^üXXaßsiv §sot ta 7:poetp7j[JLdva v) ^oY^Xsioat t6 ItcI Ttäai vöyj(ia. Philostratos fährt fort : oa^pTJveia §£ a'^a^y] [isv fjY£[JLü)V aTuavTOc Xö^oo , [xaXiara 6s sm- GToX'^c : diese Eigenschaft hat der Schrift ebenfalls zugesprochen werden müssen. Ferner beobachteten wir einiges f^6-oc des Red- ners : wenn Demetrios :u. Ipjt. 227 vorschreibt tiXslotov §' hyßxcd zb Yj^ixov -q ItüiotoXt] * . . . xal soxt [isv xal 1^ aXXoo Xö^oo TuavTÖg l§siv •^O-o^ Toö YpacpovToc , 1^ ooSsvö*; Ss outw? wc ImoioXf^c, so entspricht dem die Schrift nicht. Der Grund für diese wie für einzelne andere Abweichungen von den technischen Vorschriften über den Briefstil wird sich sofort ergeben; ihr Vorkommen kann jeden- falls die llaupterkenntnis nicht trüben, daß die Eegeln des i;riGro- Xi\Lcdo(; xapay-t'i^p im weitesten Maße für Sprache und Stil der Rede bestimmend gewesen sind.

Fassen wir zusammen : Tektonik des Symbuleutikos , Stil des Briefes, Zweck eine Empfehlung. Damit ist die Bedeutung der Worte Toic TY]V TTpsoßeiav TaDTYjv TupoaaYOooL BC fjiiwy TTsioO-^vat endgiltig fest- gestellt und so die Antwort auf die Frage nach dem eigentlichen Wesen unseres Schriftstückes bestimmt sowie die Aufnahme des Schriftstückes in die Briefsammlung erklärt. Es ist eine IttiotoX*?] ouaTaTtTtT] mit der vollen Disposition eines richtigen Xöyoc ao[i.ßou- XeoTixöc. Ist es aber ein Brief, so wurde er von den Führern der Gesandschaft als Empfehlungsschreiben bei der Audienz überreicht, nicht von seinem Verfasser vor dem Prokonsul gesprochen. Weil es ein Brief ist, hat es in eine Briefsammlung Aufnahme finden können.

Der Verfasser hat also eine Mischung zweier verschiedener literarischer £i§7], des oüiißoüX£üTix6c Xo-^o^ und der sTZiGioXri vorge- nommen. Solches Verfahren ist nicht singulär. Die Ekphrasis im Brief, die Ekphrasis als Predigt ^), früh der Bios in Dialog- ^), spät in Briefform liegen vor ; bemerkenswert äußert sich über die letzte

1) ^g^- jetzt P. Friedläßder, lohannes v. Gaza u. Paulus Silentiarius S. 69 f. Predigt: Asterios, vgl. bei Strzygowski. Orient oder Rom S. 120 f.

2) Satyros Pap. Oxyr. IX 124 flf. ; vgl. Leo, Nachr. Gott. Ges. 1912, 273; B. Keil, Hermes 1913 XL VIII 136,1. Die poetischen Mischformen lasse ich hier bei Seite.

^ Bruno Keil,

Art der Einkleidung Gregor von Nyssa im Eingang des Bios seiner Schwester Marina: zb [isv sISo? toö ßtßXioo, ooov Iv tip t^c ^po- Ypa^*^? Tu:r({), IicioioXy] elvat Soxei, 8s 7rX^^0(; üTiep töv l;rtaToXi{j.aiov *^pov lauv el(; ouYYpacpi%7]v [jLaxpYjYopLav ;üapaT£iyö[L£vov ^). Diese Grattungs- mischung erklärt nun gewisse Eigenschaften des Schriftstückes, die sich mit den technischen Vorschriften weder für den Brief noch für die symbuleutische Rede vertragen. Seine Länge wider- streitet den eben angeführten Worten Gregors so gut wie der Regel des Demetrios tz. ip^. 228 : Ss \l^'^b^o^ aovsoxaX^ü) f^c ^^t- OToX^C woTCsp %al T-^? X^^ecoc; die Schuld trägt der XöYOt;. Derselbe hat auch das persönliche r^^oi;, das der Brief zeigen soll, zurücktreten lassen, dagegen das gnomische Element, das Demetrios dem Brief fern gehalten wissen will 232), zugelassen. Von hieraus erklärt sich endlich das Fehlen all der subjektiven Charakteristika eines Briefes am Eingange oder am Schluß (s. o. S. 24); der Xöyoc überwiegt. Die Rücksicht auf die Erfordernisse des Briefstils andererseits hat von einer eigentlichen :rpöO-£oi<; für das ganze Schreiben (s. o. S. 36) absehen lassen; damit wäre von vornherein sein Brief charakter auf- gehoben gewesen. Unter der gleichen Rücksicht litt ferner die Kraft der Sprache des Xöyoc, umgekehrt wieder hat dieser dem Briefe die )^dpt{; abstreifen lassen, so daß von beiden Eigenschaften der £p[i7]- veta, die der Brief haben solP), dem ^ap^sv und toyvöv, nur das letztere übrig geblieben ist. So gewandt immerhin der Verfasser in sachlicher Hinsicht das Schema des aD[j.i3ooXsoTixö(; mit dem Briefe vereinigte, der Ausgleich zwischen den Stilerfordernissen der beiden eiSt] ist ihm nicht gelungen ; er opferte lebendige Eigenschaften beider. Die Einheitlichkeit eines unplastischen Grau trat an die Stelle der den beiden literarischen Gattungen eignenden besonderen Stilfärbungen.

Der Verfasser war augenscheinlich im Besitze der vollen rhe- torischen Ausbildung, zu der auch die Beherrschung des Briefstils gehörte; ein großer Meister der Redekunst war er aber keines- falls. Ob er nun die Regeln für diesen Stil nur mehr äußerlich be- herrschte oder ob seine Beanlagung nach der anderen Seite ging, jedenfalls hat er es nicht verstanden, seinem Schreiben den Cha- rakter des Briefes so aufzuprägen, daß man es als solchen ohne weiteres erkennt. Im Gegenteil, unbefangenes Urteil kann es zu- nächst nur als einen Xöyo? nach allen Regeln der Kunst hinnehmen. Balken und Füllung des ganzen Aufbaues drängen sich so stark

1) Migne XLVI 960; 8. bei Strzygowski, Kleinasien u. s. w. S. 86.

2) Demetr. § 235 ; vgl. Greg. Naz. bei Ilercber, Epistologr. p. 15.

Ein AOrOS SYSTATIKOS. 41

der Auffassung ein, daß die blasse Tünche des Stils kaum wahr- genommen wird. So ist das Schreiben, wie es überhaupt keine Musterleistung darstellt, im Grunde keine ItulotoXt] aoata-uixT] ge- worden ^). Allein interessant bleibt es doch: denn so haben wir ein literarisches siSoc erhalten, für das in dem Fächerwerk der traditionellen Griiederung der rhetorischen Prosaliteratur kein Platz vorgesehen war: dieser Brief ist, wie ich in der Überschrift es angedeutet habe, in Wahrheit ein Xo^o^ ooaraTiTtd^.

1) Man muß auch die Geschmacklosigkeit der Schlußworte unterstreichen: efpTjTat, cpaalv ol [jr^xope;, o )' Ijxo; Xo'yo;, xpt'vot; 6' av auxo; xd S^ovxa. Um den für einen Brief ungehörigen Schluß zu rechtfertigen, wird die Entschuldigung ©aalv ol ^T^x. hinzugefügt; aber diese Wendung ist hier unpassend, weil sie einen xo'tto; der Gerichtsrede bildet, also gegen den Stil des aujxßouXeuxixds verstößt.

Straßburg i. E. Bruno Keil.

Das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen.

Von

Hans Niese.

Vorgelegt in der Sitzung am 8. Februar 1913 von K. Brandi.

Im folgenden soll der Versuch gemacht werden, die Geschichte einer einzelnen Eeichskirche unter den sizilischen Königen schwä- bischer Dynastie im Zusammenhang mit der Geschichte des Reiches gewissermaßen als ein durchlaufendes Beispiel für die Regierungs- weise dieser Könige zu behandeln. Daß ich gerade die bischöfliche Kirche der h. Agatha zu Catania herausgegriffen habe, ist zwar zu einem guten Teil durch die besonders günstige Lage der äußeren Überlieferung bestimmt, entbehrt aber doch nicht der inneren Berechtigung. Denn einmal besaß das Bistum eine Aus- stattung, die über das sonst im Königreich übliche Maß hinausging, andererseits sind seine Schicksale durch die Person eines sehr be- kannten Bischofs, des Kanzlers Walther von Pagliara, mit der allgemeinen Reichspolitik enger verknüpft und beanspruchen auch unter diesem Gesichtspunkt Beachtung. Überhaupt zwingt schon die Natur des erhaltenen Materiales das Gewicht des Interesses in die Zeit Friedrichs 11. Und hier setzt ein wirkliches Verstehen- wollen dieser regionalen Vorgänge voraus, daß man den Blick auch auf andere Kirchen richte. Denn ob das, was dem Bistum Catania durch Friedrich widerfuhr, für dessen Kirchenpolitik typisch ist oder nicht, inwieweit da prinzipielle Regeln befolgt wurden, inwieweit und warum sich etwa Verschiedenheiten geltend machten, sind Fragen, die sich von selbst aufdrängen und durch den Vergleich mit den Schicksalen anderer Kirchen sehr wohl be- antwortet werden können.

Unsere Überlieferung ist für Catania, wie schon bemerkt, be- sonders günstig. Die Privilegien der Kirche, die in den Werken

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 43

von Bonadies ^), De Grrossis ^) ,Amico ^) und Pirro *) vorliegen, sind zwar nicht besonders zahlreich und Privaturkunden sind aus Ca- tania nur wenige erhalten, aber das Capitelarchiv des Domes birgt eine unveröffentlichte Quelle von höchstem Wert, wie wir eine ähnliche meines Wissens für keine Kirche des Königreichs besitzen. Zuerst wurde ich durch Zitate bei de Grossist) und Amico ^) auf Aufzeichnungen aufmerksam, welche Nachrichten über Ereignisse in Catania zur Zeit Heinrichs VI. und aus dem Jahre 1201 enthalten sollten. Dann verzeichnete Winkelmann '^) „Zeugenver- höre von 1266 und 1267'^ im Capitelarchiv, die auch für mich im übrigen maßgebenden Berichte von P. Kehr ^) ergaben keinen bestimm- teren Anhalt. Gelegentlich meiner Arbeiten in Catania fand ich zwei ungewöhnlich lange Rollen (nicht Hefte) Zeugenverhöre im Capitel- archiv ^). Mit der von de Grossis und Amico benutzten Quelle sind sie indessen nicht identisch ^®). Die Zeugen, deren Aussagen die Rollen enthalten, wurden in einem Prozeß vorgeführt, den die Kirche Catania vordem Cardinallegaten Radulf anstrengte, um von Karl I. als Rechts- nachfolger der Hohenstaufen die Zurückstellung gewisser Besitz- stücke zu erlangen. Die Vernehmung fand im April 1267 vor Bischof Matthaeus von Syrakus statt, den Radulf unter dem 20. Februar 1267 delegiert hatte ^^). Die Rollen sind notarielle Ko- pieen ^^) aus den Akten Radulfs und waren von diesem besiegelt ^^). Mancherlei Irrtümer in der Namengebung erklären sich aus diesem nichtoriginalen Charakter der Aufzeichnung. Die eine der Rollen enthält die Aussagen über den Besitz von Burg und Orts bezirk

1) Collectanea nonnuUorum privilegiorum spectantium ad ecclesiam Catanen- sem. Catanae 1682.

2) Catana sacra. Catania 1654.

3) Catana illustrata. 1741.

4) Sicüia sacra.

5) 130.

6) II 65.

7) Neues Archiv III 642.

8) Göttinger Nachrichten 1898, 307.

9) Das von Kehr genannte ;,Registrum 1370—1391" enthält zwar das gleich zu erwähnende Urteil des Legaten Radulf, nicht aber die Zeugenaussagen.

10) De Grossis berichtet von Kämpfen innerhalb der Bürgerschaft, die wahr- scheinlich 1195 fallen und durch die Vermittelung des Grafen Albert von Spon- heim beigelegt wurden, und von einem Aufstand, der zu 1201 angesetzt wird. Er will ein „instrumentum pacis" gesehen haben. Die Protokolle erzählen nur Ton einem Aufstand und haben andere Details als de Grossis.

11) Die Delegationsurkunde ist in beiden Rollen eingerückt.

12) Notar Nicolaus von Anagni.

13) Die Siegel fehlen heute.

44 Hans Niese,

(terra) Calatabiano, die andere die Aussagen über den Besitz der Criminaljurisdiktion^) in der Stadt Catania und den Orten (terrae) Aci, Mascali und S. Anastasia^). Die Erinnerung der Zeugen reicht bis in die Zeit Heinrich VI. (1197) zurück und verfolgt die Schicksale der eingeklagten Berechtigungen bis in die Zeit Karls 1. Die Fülle der zufällig beigebrachten Einzelzüge macht diese Pro- tokolle zu einer allgemein wertvollen Quelle. Durch die Länge der besprochenen Zeit stehen sie einzig da : Wir besitzen für keine andere Kirche Angaben über die Geschichte ihrer wichtigsten weltlichen Gerechtsame für einen so ausgedehnten Zeitraum, denn die am ehesten vergleichbaren Akten des Prozesses des Bischofs Arduin von Cefalü umfassen nur wenige Jahre.

Die scheinbar reine „Aktenmäßigkeit" der Quelle darf die Kritik nicht zum Schweigen bringen. Freilich die selbst beob- achteten äußeren Vorfälle sind, wie bei jeder Zeugenaussage, verhältnismäßig gut gesichert. Aber über die Ursachen der Er- eignisse und über die Motive der handelnden Personen bringen die Zeugen manches vor, was sich als Klatsch oder unbegründete Kombination herausstellt, wenn es auch einen an sich interessanten Einblick in die öffentliche Meinung der Zeit gewährt. Rechtsver- hältnisse werden von den meist rechtsunkundigen Zeugen vielfach fehlerhaft oder doch ungenau wiedergegeben. Sehr häufig ist die Erinnerung einzelner Zeugen unvollständig und muß durch die bessere anderer ergänzt werden.

Das Bistum Catania nahm verfassungsgeschichtlich eine be- sondere Stellung ein. Die Ausstattung der neu errichteten sizili- schen Bistümer war nämlich im allgemeinen nach einem fest- stehenden Prinzip geregelt ; sie erhielten den aus dem fränkischen Staatsrecht entlehnten Kirchenzehnt und ein oder mehrere casalia, d. h. Großgrundherrschaften außerhalb der Städte mit vorwiegend sarazenischer Kolonenbevölkerung. Es fehlte ihnen also die Herr- schaft in der Bischofsstadt selbst, die innerhalb des fränkisch- italienischen Reiches eine so häufige Erscheinung war.

Von dieser Norm ging Graf Roger I. zuerst bei der Aus- stattung Catanias ab. Schon dem Zeitgenossen Malaterra fiel es auf, daß dem Kloster Catania, das 1091 gegründet und im folgen-

1) cognito causarum crimindlium, imperium mistum et menini.

2) Das Urteil des Legaten, das der Klage der Kirclie in vollem Umfange stattgab, wurde am 10. September 12G7 beurkundet. Das Urteil Pirro 535, de Grossis 1G7. Die Execution durch Karl I. ib, 167.

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 45

den Jahre zum Biscliofssitz erhoben wnrde^), die ganze Stadt Ca^ tania verliehen wurde ^). In der Tat gewährte die Urkunde des Grroßgrafen vom 9. Dezember 1091 totam civitatem Catanensium cum pertinentiis suis et cum haereditatibus suis, quas ipsa civitas tunc temporis hdbebat vel olim Imbuerat secundum suam ndbilitatem et in terra et in mari et in sylvis et in montibus et in planis locis et in aquis dulcihus et in lacis, videlicet ut dbhas et monachi haberent civi- tatem cum Omnibus pertinentiis, sicut Saraceni eandem. civitatem tene- bant. Von besonderer Bedeutung für die Zukunft war ein Nach- satz: Insuper concessi abbati et successoribus eins omnia illa iudicia terrena in tota terra monasterii et in portibus et in litoribus maris^). Der Bischof erhielt also nicht nur die Stadt Catania mit nicht näher definierten Hoheitsrechten, sondern auch die gesamte welt- liche Gerichtsbarkeit in allen seinen Herrschaften. Der Passus schloß den Besitz der hohen Criminalgerichtsbarkeit ein, den das Staatsrecht der Großgrafschaft sonst dem Souverän reservierte^). Mit dem Besitz dieses außergewöhnlichen Rechtes ist das Bistum lange Zeit allein geblieben. Zwar entwickelte auch das Bistum Patti eine eigentliche Stadtherrschaft über die Cathedralstadt Patti^), aber Patti war als Stadt eine Neugründung auf dem Boden der Kirche^) und von Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit durch den Bischof war nie die Rede. Der Ausstattung Catanias näher steht die des Bistums Cefalü durch Roger 11. Dem 1132 neu gegründeten Bistum wurde 1145 die bis dahin königliche Stadt Cefalü^) mit der dazu gehörigen Gerichtsbarkeit geschenkt, aber

1) Erich Caspar Roger II 613 ff.

2) cit. ib. 615.

3) Pirro 522 f.

4) Niese, Gesetzgebung 104 ff. Die Sonderstellung Catanias ist bereits er- kannt von Orlando, Feudalismo in Sicilia 175 ff.

5) Über Patti vgl. S c i a c c a Patti e l'amministrazione del comune nel medio evo. Documenti per servire alla storia di Sicilia, Serie II vol. VI. Palermo 1907. Der Verf. irrt aber, wenn er S. 9 ff. die Stadtberrschaft des Bischofs leugnet. Die Schenkung von 1094 umfaßt den Boden der heutigen Stadt Patti, wie Sciacca S. 10 selbst erkennt. Aus dem S. 217 gedruckten ludikat Rogers II. von 1133 (= Caspar n. 80) ergibt sich, daß die Stadt Patti eine von der Kirche auf eigenem Boden neugegründete Siedelung war. Die Urkunde des Königs von 1134 Caspar n. 97 bestätigt außer den liparischen Inseln auch Pactas. Die Ho- heitsrechte des Bischofs sind aufgezählt in den S. 226. 230 f. 238. 240 ff. 248 ge- druckten Urkunden des 13. Jahrhunderts.

6) Vgl. Anm. 5.

7) Cefalü ist als Stadt Gründung des Königs von 1132 wie Patti Gründung des Abt-Bischofs von Lipari-Patti. Die Bürger erhielten 1132 einen merkwürdigen Freibrief (Caspar Regest n. 70), von dem sich ein vollständiger Text im Codex n. 5 (saec. XIV) f. 15' des Staatsarchivs zu Palermo findet.

46 Hans Niese,

die hohe Gerichtsbarkeit behielt sich der König diesmal ausdrück- lich vor*). Erst 1176 erhielt Catania einen gleichgestellten Ge- nossen in dem neugegründeten Monreale, indem dessen Abt (Erzbischof) die Befugnis erhielt, in seinen gegenwärtigen und zukünftigen Besitzungen Justitiar zu sein^). Es darf beachtet werden, daß hier die Formel, in der die hohe Gerichtsbarkeit ver- liehen wurde, mit Rücksicht auf das Institut des Justiarates, das Roger geschaffen hatte, und auf die Gesetzgebung über dies Amt^) umgebogen erscheint. Die Lage, die durch die Ju- stitiaratsgesetzgebung geschaffen war, muß hier kurz dargelegt werden, denn sie ist gerade für die Beurteilung der Stellung des Bistums Catania von Bedeutung.

Bereits im Kernland des Reiches, der alten Großgrafschaft, war die hohe Gerichtsbarkeit ein tatsächliches Reservat des Groß- grafen gewesen, wahrscheinlich als Folge der Landfriedensgesetz- gebung ^). Das Prinzip ließ sich in diesem Eroberungsland ohne Schwierigkeit durchführen und aufrechterhalten. Zu den seltenen Ausnahmen nicht königlicher Hochgerichte gehörte eben das Ter- ritorium des Bischofs von Catania. Als unter Roger IL das Her- zogtum Apulien mit der Großgrafschaft vereinigt wurde, sah sich der Herrscher einer Fülle von längst bestehenden, zum Teil in die Zeit der fränkisch-deutschen Herrschaft hinaufreichenden Hoch- gerichten gegenüber, die in der Hand kirchlicher und weltlicher Großer lagen. Es war ein scharfer Schnitt, als die Gesetzgebung zunächst alle hohe Criminalgerichtsbarkeit in den Begriff des iu- stitiaratus goß und später in den siebziger Jahren dessen Ausübung durch Ordonnanz den Justitiaren des Königs vorbehielt, den weltlichen und geistlichen Großen im eigenen Territorium ver- bot *). Die vollständige Durchführung dieser förmlichen Enteignung erwies sich als unmöglich. Das Königtum half sich in den Fällen, in denen es eine fremde Hochgerichtsbarkeit anerkennen wollte oder mußte, mit der Formel, daß es den Justitiarat auf Lebenszeit oder unter Ausdehnung auf die Rechtsnachfolger übertrug ^). Der Hochgerichtsherr wurde damit fiktiv königlicher Beamter. Keine

1) Caspar ih 194.

2) Documenti per servire alla storia di Sicilia 1. Serie vol. XVIII n. 73.

3) Niese, Gesetzgebung 170 f.

4) Niese a.a.O. 16. 23. 107 ff.

5) ib. 170 ff.

6) Documenti 1. Serie vol. XVIII n. 73 (1176). Scheffer-Boichorst, Zur Go- «chichte des 12. und 13. Jabrimnderts 249 (1197). Guillaume, L'abbaye de Cave app. n. XLI (1209). Huillard, Hist. Dipl. 1799 (1219). ib. II 359 (1223).

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 47

Anwendung konnte das Gesetz auf diejenigen finden, die durch ausdrückliche königliche Verleihung das Hochgericht erhalten hatten. Zwar sah die Regierung auch in diesen Fällen etwas anormales, wich aber vor rechtsgültigen königlichen Privilegien zurück^). So hat denn Catania neben Monreale die hohe Gerichtsbarkeit weiter ausgeübt, sogar, wie sich zeigen wird, unter dem Regiment Friedrichs II., das gerade an diesem Punkt die ganze Schärfe seiner durchdachten Auffassung der Kronrechte ein- setzte^).

Wie das hohe Gericht im Territorium des Bistums geübt wurde, berichten die Zeugenaussagen für die Zeit seit 1197 mit vielen Einzelbelegen. Räumlich erstreckte sich das Territorium auf die Stadt Catania und den Ortsbezirk Aci letzteres gehörte schon zu den Schenkungen des Jahres 1091 ferner auf die Orts- bezirke S. Anastasia^) und Mascali^). Der Bischof übte die Gerichts- barkeit nicht persönlich, sondern durch einen beamteten Justitiar^),

1) Bezeichnend die Urkunde Heinrich VI. vom 22. April 1197 für Monreale. Scheffer-Boiehorst a.a.O. 249: Die kaiserlichen Justitiare hatten auf das Gebiet des Erzhischofs übergegriifen ; Heinrich befiehlt das abzustellen, nachdem er sich aus dem Privileg Wilhelms II. überzeugt hat, daß dem Erzbistum die iusticiaria verliehen sei.

2) Niese a.a.O. 173 3). Quellen und Forschungen 1X225.

3) Das Urteil Radulfs restituiert die Criminalgerichtsbarkeit in Catania, Aci, S. Anastasia und Mascali. Die Aussagen der einen Rolle betonen, daß die ver- schiedenen Justitiare die Criminaljurisdiktion in den genannten Ortschaften aus- geübt hätten. S. Anastasia zuerst genannt in Urkunde Alexanders III. 1168. Pirro 530.

4) Geschenkt 1124 Caspar n. 44.

5) Die Zeugen nennen folgende Justitiare: Unter Bischof Roger (1195—1207) dessen Bruder Philipp us Orbus; unter Walther von Pagliara Bartholo- maeus de Anicito, nach dessen Tod (1228/1231) blieb er Justitiar unter dem Erwählten Heinrich, er starb, noch ehe der Erwählte Heinrich durch die Curie entfernt wurde: Quo mortuo et amoto ab ejßiscöpatus administratione memorato Menrico per ecclesiam Bomanam, also vor Ende 1232 ; unter den Prokuratoren des Stiftes war Maccharonus, cognatus des (königlichen) Justitiars Arturius Kirchenjustitiar bis April 1233 ; damals cessit, quia captus ftiit a diclo imperatore propter suspicionem proditionis, que facta fuerat in Messana (der Aufstand in Messina fällt 1232, die Bestrafung in persönlicher Anwesenheit Friedrichs April 1233, vgl. Winkelmann, Jahrbücher Friedrichs II. Bd. II 402. 413); an seine Stelle trat Wilhelm von Tropea, der wohl identisch ist mit Wilhelm Ruffo, dem Bruder des Peter Ruffo, unter Conrad IV. als Stratigot von Messina und Vertreter seines Bruders, des Statthalters, nachweisbar; er wurde zu einer uns unbekannten Zeit, jedoch vor 1239, Stratigot von Messina, und an seine Stelle als Kirchenjustitiar trat Matheus Piscis. Das ist der letzte von den Zeugen er- wähnte Justitiar: In der Tat wurde die Criminaljurisdiktion des Bistums, wie

48 Hans Niese,

wie das auch für Monreale bezeugt ist^), konnte aber gegen dessen Urteil begnadigen. Die von den Justitiaren des Bischofs verhängten Strafen decken sich nicht immer mit dem Strafrecht der Constitutionen und beweisen, daß sich das Strafrecht einzelner Herrschaftsgebiete^), obwohl die Constitutionen für das gesamte Reichsgebiet ausnahmslos gelten sollten, zu halten vermochte. Wir hören, daß Fälle des Hochverrates am Bischof (proditio), wie An- schläge gegen seine Person, Versuch, seine Schlössser seinen Fein- den auszuliefern, durch den Justitiar mit Hängen bestraft wur- den ^). Die gleiche Strafe wurde wegen Raubmordes ^), Notzucht ^), Totschlags ^) und gegen offenkundige Räuber ^) (publicus latro) ver- hängt. Wegen Sodomie wurde verbrannt, wegen Diebstahls und Raubes (furta et rapinas) geblendet^), wegen Waffentragens eine

unten nachzuweisen sein wird, zwischen 1236 und 1239 eingezogen. Belege für die beiden letzten: Postea (nach Maccharonus) vidit dominum Guillelmum de Trqpia creatum iustitiarum a conventu, quo GuilUlmo assumpto ad officium stra- ticotie in Messana trat an seine Stelle MatJieus Piscis. Über Wilhelms Stratigotie 1252 vgl. Garufi Arch. stör. Messinese V 34. Für die Zeit von 1226—1246 kennen wir nur für 1236 einen Stratigoten (Riccardus Chiriolus), es ist also Raum für eine erste Stratigotie Wilhelms. Vgl. ib. 33 f.

1) Urkunde von 1186 Neapel Arch. di Stato, Monasteri soppressi IV n. 293: in curia Guillelmi Montis Begalis arcMejjiscopi apud civitatem suam Bitecti pre- sidente in ea et regente Johanne fratre et iustitiario archiepiscopi. Zur Einsetzung eines vertretenden Justitiars bedurfte es besonderer königlicher Erlaubnis, da es den Justitiaren verboten war, sich in der Gerichtsbarkeit vertreten zu lassen: Const. I 58.

2) Für solche lokale strafrechtliche Satzungen vgl. Niese, Gesetzgebung 30 ^).

3) Frater Nicolaus de Catania hat gehört, daß zur Zeit Bischof Rogers (1195 1207), cum aliqui homines de Cathania conspirassent in episcopum et eum

interficere intendissent in die ramorum palmarum , de mandato episcopi iu-

stitiarius memoratus cepit IV homines de maioribus terra, die dann hingerichtet werden. Weiß, daß Bartholomeus de Anicito 4 Leute von Aci aufhängen ließ, weil sie terra und Castell dem Grafen Alamannus übergeben wollten. Vincentius de Jacio erinnert sich, daß vor mehr als 60 Jahren Philipp der Justitiar und Bruder Bischof Rogers eine ganze Reihe von Cataneser Bürgern wegen proditio aufhängen ließ. B. iustitiarius fecit suspendi apud lacium quendam nomine Mar- colphum, quia volebat prodere castrum ipsius terre coviiti Alamanno.

4) Scivit quendam civem Cathania fuisse suspensum per gulam de mandato iusticiarii memorati wegen Raubmordes in strata publica in nemore MongibeUi.

5) Ein Mann, der auf der Straße eine Jungfrau vergewaltigt hatte, wird gehenkt.

6) Ein gewisser Fivicanella, der einen Joculator getötet hatte, wird auf Be- fehl des Justitiars gehenkt.

7) Marchuardus de Aprutio, einst valettus Walthers von Pagliara, hat ge- sehen, daß auf Befehl des Justitiars Bartholomeus de Anicito ein pvhlicus latro gehenkt wurde.

8) Der Justitiar Philipp verurteilt wegen furta et rapinas zu exoculatio.

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 49

Hand abgehauen ^). Im Gegensatz zu den königliclien Justitiaren scheint der bischöfliche Justitiar auch mit der Aburteilung ge- ringerer Vergehen befaßt^).

Außer diesen Hoheitsrechten werden unter den Gerechtsamen des Bischofs erwähnt die custodia portus zu Catania, die sich offen- bar aus der Schenkung des zur Stadt gehörigen Meeres im großen Privileg Rogers I. ergab, und ein Drittel des Zollamtes (dohanae) ^). Es kann auffallend erscheinen, daß der Zoll dem Bischof als Stadt- herrn nicht ganz gehörte. Vermutlich ist das aber so zu erklären, daß zur Zeit der Schenkung Rogers ein Hafenzoll noch nicht be- stand, und dann auf Grand des allgemeinen königlichen Zollregales ein königliches Zollamt nachträglich errichtet wurde, von dem dann der Bischof einen Anteil erhielt. Denn die Einrichtung königlicher Regalbetriebe innerhalb nichtköniglicher Herrschafts- gebiete kommt auch sonst vor*). Ein stadtherrliches Ca stell, um das sich der bekannte Konflikt Friedrichs II. mit Bischof Har- duin von Cefalü zuerst entzündete^), scheint in Catania nicht be- standen zu haben ^). Wohl aber waren die Orte Aci und S. Ana- stasia mit Burgen versehen '). Wenn man daz-u die ungemein günstige geographische Lage des Territoriums in Betracht zieht, die ihnen eine hohe strategische Bedeutung verlieh, ferner an die Fruchtbarkeit gerade Ostsiziliens und an den schon damals nicht unbedeutenden Handel Catanias^) denkt, so wird man das Bistum vielleicht als die am reichsten ausgestattete Herrschaft der Insel überhaupt bezeichnen dürfen. Catania war derjenige Ort Siziliens, den später der Hof Friedrichs II. am längsten aufgesucht hat.

1) Der Kirchenjustitiar Wilhelm von Tropea läßt einem Bürger von Catania die Hand abhauen pro eo, quod portaverit contra proJiibitionem cultellum ad latus. Die damals bereits gültige Const. 1 10 setzte auf Überschreiten des Waifenverbotes nur Geldstrafe.

2) Einer, der agnum furtive suhtraxit, wurde auf Befehl des Justitiars aus- gepeitscht und ihm dabei das Lamm um den Hals gehängt. Jemand, der einen toten Hund in einen Brunnen warf, erhielt auf Befehl des Justitiars die Prügel- strafe.

3) Werden 1267 ebenfalls restituiert.

4) In Patti war die Färberei bis 1207 königlich. Vgl. Sciacca in Do- cumenti 2. serie vol. 6 S. 21, wo aber eine unrichtige Erklärung dafür gegeben ist^

5) Mitteilungen des Österreich. Institutes. Ergänzungsband 1299.

6) Friedrich II. baute dort später ein königliches Castell.

7) Einer der Zeugen berichtet, daß Friedrich bei der (angeblichen) Ein- ziehung des Kirchenbesitzes die castra lacii et Sancte Anastasie schleifen ließ.

8) Schaube, Handelsgeschichte 473 f.

Kgl. Ges. d. Wiss, Nachrichten. Phil-hist. Klasse. 1913. Heft 1. 4

50 Hans Niese,

Die lange Dauer des kaiserlichen Hof lagers begreift sicli vielleicht aus geographischen Gesichtspunkten, ertragen werden konnten sie nur von einem sehr reichen Territorium, denn zum wenigsten ein Teil der Kosten des Hofhaltes fiel dem Gastgeber zur Last^).

II.

Als sich die Feldhauptleute Heinrichs VI. im Herbst 1194 der Ostküste Siziliens bemächtigt hatten, verschwand der bisherige Bischof von Catania, Leo von Ravenna, der bis zuletzt Widerstand geleistet hatte ^). An seine Stelle trat ein Catanese, Roger Or- bus^). Am 23. April 1195 erhielt er eine in allgemeinen Wen- dungen gehaltene kaiserliche Bestätigung des Besitzstandes seines Bistums*). Intervenient des Diplomes war einer der am meisten genannten deutschen Magnaten aus der Umgebung des Kaisers, Graf Albert von Sponheim. Nähere Beziehungen des deutschen Grafen zum Bistum lassen sich in der Tat auch anderweitig er- kennen. Bischof Roger vermochte ebensowenig wie später sein Nachfolger Walther in ein gutes Verhältnis zur Bürgerschaft der Hauptstadt zu kommen. Wie die 1168 von Bischof Johann gewährten Zugeständnisse^) erkennen lassen, wurde die bischöf- liche Stadtherrschaft keineswegs milde geübt und zur Ausbildung von allerhand Finanzrechten benutzt, die den Bürgern ungerecht- fertigt erscheinen mochten. Als es in dieser Zeit zu Streitig- keiten innerhalb der Bürgerschaft kam, scheint der Bischof der Lage allein nicht gewachsen gewesen zu sein. Er bediente sich zur Herstellung des Friedens der Hülfe des Grafen Albert^). Obwohl also Bischof Roger durch die deutsche Herrschaft eingesetzt und unterstützt worden war, nahm er an der berühmten Verschwörung des Jahres 1197 gegen Heinrich teil. Catania war geradezu der Mittelpunkt für die Unternehmungen der Rebellen^). Damals wurde die Stadt von den Kaiserlichen genommen, der Bischof und sein Bruder, der Kirchenjustitiar Philipp, gefangen. Wir wissen

1) Der König besaß das Recht auf corredum. Vgl. Niese, Gesetzgebung 110.

2) Vgl. Toeche, Heinrich VI, 338 f. 453 fif. 582 ff. Toeche nennt den Bischof S. 352 unrichtig Johann. Vgl. Pirro 531 f.

3) Als civis Catanensis bezeichnet ihn seine Grabschrift De Grossis 130. Sein Familienname ergibt sich daraus, daß die Protokolle von 1267 den Justitiar Philii)pus Orbus als Bruder Bischof Rogers einführen.

4) Stumpf 5924.

5) De Grossis 88 f.

6) ib. 130.

7) Toeche 582 ff. J. Caro, Beziehungen Heinrichs VI. zur römischen Curie (Rostocker Diss. 1902) S. 55 ff.

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 51

nicht, welche Strafe den Prälaten traf; Philipp wurde, wie wir aus den Zeugenaussagen hören, geblendet^). Es ist bezeichnend für die dunkle Geschichte dieser Verschwörung die Kaiserin selbst soll die Hand im Spiele gehabt haben , daß nach des Kaisers Tod der von diesem bestrafte Justitiar Philipp sein Amt zurückerhalten konnte. Bischof Roger finden wir seit 1200 bis zu seinem Tod (1207) als Familiären an der Regierung für den min- derjährigen Friedrich II. beteiligt^). Er ist politisch wenig her- vorgetreten und hatte 1201 einen gefährlichen Aufstand der Bürger- schaft niederzukämpfen, der ihm beinahe das Leben gekostet hätte, aber durch die Energie seines geblendeten Bruders, des Justitiars, unterdrückt wurde. "Wie gefährdet die Lage des Bischofs aber immer noch war, läßt sich daraus erkennen, daß Roger dem Haupt- rädelsführer das Leben schenken mußte ^).

III. Mit dem Episcopat des Kanzlers Walther von Pagliara*) gewinnt die Geschichte des Bistums an allgemeinem Interesse. "Walther erhielt das Bistum, als die Zeit der Mündigkeit des Königs (26. Dezember 1208) nicht mehr weit entfernt war. Aus den Jahren 1208 und 1209 wissen wir wenig von ihm. Es ist aber aus der Datumzeile der Königsurkunden zu schließen, daß er den Hof begleitete, der im Juni und Juli 1209 auch Catania besuchte.

1) Zur Zeit Bischof Rogers übte dessen Bruder den Justitiarat, anteqiiam fuisset exeecatus ab imperatore Henrico et etiam postg[uam fuit cecus.

2) Er gehörte nicht zu den von Constanze testamentarisch eingesetzten Fa- miliären, sondern begegnet als solcher seit 1200. Lejeune, Walther von Palearia 57. 64. Für 1205 : Urkunde des Bischofs für S. Maria Licodia, Catania Archivio provinciale, Fundatione del monastero di S. Leone f. 46. Als Familiären bezeichnet ihn noch seine Grabschrift, De Grossis 130.

3) Für diese Vorgänge gibt es zwei Quellen, nämlich die Protokolle, die eine Jahresangabe nicht bieten, und die Notiz bei De Grossis 130, wonach 1201 ein Anschlag gegen das Leben des Bischofs geplant worden sei. Während andere Teilnehmer bestraft wurden, habe der Bischof gerade dem Anführer, Rogerius de Marotta, das Leben geschenkt. Die Stelle der Protokolle von 1267 lautet: Frater Nicolaus prior Cathaniensis hat gehört, daß zur Zeit Bischof Rogers, cum dliqui homines de Cathania conspirassent in episcopum Mogerium et eum interßcere in- tendissent in die ramorum pdlmarum, qiiando episcopus venturus erat processiona-

liter in ecciesiam S. Marie de Elemosina et episcopus id presen[sisset ],

episcopus reddiens ad episcopatum cum clero et populo eiusdem terre clausis ianuis ecclesie supradicte de mandato episcopi iustitiarius memoratus cepit quattuor lio- mines de maioribus terre, die dann vom Justitiar hingerichtet werden.

4) Ich habe mich im folgenden der Dissertation von Lejeune, Walther von Palearia, Bonn 1906, vielfach mit Nutzen bedient.

4*

52 Hans Niese,

Dennoch war sein einst beherrschender Einfluß schon damals im Sinken. Das ergibt sich daraus, daß nunmehr, zuerst März 1209, ein erklärter Feind des Kanzlers, Paganus de Parisio, Grraf von Avellino und Butera, im Collegium der Familiären nachweisbar ist ^). Seit 1195 Graf von Butera, saß er dem Bistum bedenklich nahe, weil er auch die Herrschaft Paterno besaß ^). Seine Gregner- schaft gegen den Kanzler ging so weit, daß er und sein Bruder Walther de Parisio, damals Herr des unfern von Catania gelegenen Calatabiano, der Kirche und den Bürgern von Catania einen Sicherheitseid geleistet hatten und trotzdem die Fehde, der jener Eid offenbar ein Ende hatte machen sollen, fortsetzten^). Über die Ursachen des Zwistes fehlt es an unmittelbaren Nachrichten, man kann nur seine Spur mehrere Jahre zurück verfolgen. Zunächst muß man erwägen, daß die beiden Brüder schon durch ihre Ab- stammung beachtenswerte Persönlichkeiten waren. Ihr Vater, Bartholomaeus de Parisio, war unter Wilhem I. und II. wiederholt hervorgetreten und galt namentlich als sehr einflußreich in der Stadt Messina ^). Sein Reichtum war so bedeutend, daß er von der Krone die Demanialherrschaft Calatabiano ankaufen konnte, mit der er seinen jüngeren Sohn Walther ausstattete ^). Der ältere, Pagan, gelangte, wie es scheint, erst durch Heinrich VI. in den Besitz der Grafschaften Alife und Butera ^). Es ist nun zunächst zu beachten, daß sich im Januar 1201 die Grafschaft Butera nicht mehr im Besitz Pagans findet, sondern in der Hand des Berard

1) Als Familiär 1209 März und August K. J. n. 600. Winkelmann Acta I n. 102.

2) Seit 1194 Graf von Avellino: Mongitore Monumenta Sanctissimae Trinitatis 11; seit 1195 auch von Butera: Toeche 335, Gregorio Considerazioni II 155 ; Pa- lermo Bibl. Comunale H 10 f. 81 (1195), H 12 f. 96 (1195), f. 100 (1208), Winkel- mann Acta I n. 102 (1200). Wenn einige nichtoriginale Urkunden Alifie statt Avellini und Avelline haben, so scheint das ein Versehen, da gleichzeitig, 1195 1197, als Graf von Alife Johannes de Rupecanina nachweisbar ist (Neapel Societä di storia patria, S. Maria di Grotta, Busta I n. 21, 25, 26, 29, 31, 37— 39). Als Herr von Paterno erscheint Pagan 1208 Palermo Bibl. comunale H 12 f. 100.

3) Wir verdanken diese Nachricht der Urkunde Constanzes und Heinrichs (VII) für Catania von 1213, R. J. 3838, Huillard I 253.

4) Falcandus ed. Siragusa p. 86. 105. 132. 142. Garufi Catalogo del tabu- lario di S. Maria Nuova p. 163.

5) Das berichten die Protokolle von 1267: Nicolaus de Missitono: se vidisse comüem JBartholomeum et filiutn eius eomitem Gualterium teuere castrum Calata- hiani, quod emerat pater suus a rege Guillelmo pro centum milibus tarenorum.

6) Vgl. oben Anm. 2.

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 53

von Ocre, eines Abruzzesen und also Landsmannes des Kanzlers^)» im Juni des gleichen Jahres schenkten ferner die Familiären formell der König die Herrschaft Calatabiano einem aus ihrer Mitte, dem Erzbischof Berard von Messina ^). Man kann aus diesem Tatbestand nur schließen, daß die beiden de Parisio es mit den Familiären verdorben hatten und ihrer Besitzungen beraubt worden waren. Da Pagan noch im Dezember 1200 als Graf von Butera erwähnt wird^), muß sein Sturz und die Ein- ziehung seiner Grüter in den letzten Monat des Jahres 1200 fallen. Man wird den Eindruck aussprechen dürfen, daß dies Ereignis irgendwie mit dem damals erfolgten Ausgleich zwischen Mark ward und den Bäten zusammenhängt, etwa so, daß Mark- ward den Pagan preisgab, der wohl zu seinen Anhängern ge- hört hatte ^). Im Januar 1208 war dann Pagan wir wissen nicht, infolge welcher Ereignisse^) wieder im Besitz seiner beiden Grrafschaften ^), und sein Bruder "Walther wird gleichzeitig Calatabiano zurückerhalten haben ^). Die Aufnahme eines Mannes, an dessen Sturz der Kanzler ohne Frage einst wesentlich Anteil genommen hatte, in den königlichen Bat kann nur als ein Zeichen erheblicher Abschwächung des Einflusses gedeutet werden, den Walther von Pagliara bisher geübt hatte. Es ist von einem ge- wissen Interesse, zu erfahren, daß sich der Sturz des Kanz- lers fast unmittelbar seit dem Ablauf der Minder- jährigkeit Friedrichs IL vorbereitete. Andere, später gegen den Kanzler wirkende Umstände, wie die Bevokationen von 1209 und der offenbar recht starke Einfluß der Königin Con- stanze, fanden also seine Stellung bereits erschüttert.

Dennoch erlebte Walther zunächst noch einen vorübergehenden Erfolg. Die de Parisio hatten die Fehde gegen den Bischof wieder-

1) Catania Arch. provinciale, Fundatione del monastero di S. Leone f. 27 1200, Januar, ind. IV, Nos Berardus de Orca comitatus Butere dominus.

2) Documenti etc. 1. serie vol. I n. 43. Vgl. Lejeune 64.

3) Winkelmann, Acta I n. 82.

4) Wenigstens war Armaleo Monaldeschi, der Schwiegersohn seines Bruders, ein Anhänger Markwards. Winkelmann, Otto IV. Nachträge zu I 356. R. J. 556 Lejeune 87.

5) Man könnte daran denken, daß das eine Folge der illegitimen Macht Capparones war.

6) Palermo Bibl. com. H 12 f. 100.

7) Protokolle von 1267 : Nicolaus de Missitono : se vidisse comitem Bartholo-

meuni et filium eins comitem Gualterium tenere casirum Calatdbiani , postea

"cidit comitem Armaleonem tenere. Dazu unten S. 58.

54' Hans Niese,

um eröffnet, als der nunmelir vermählte König') mit seiner Gre- mahlin im Oktober 1209 Ostsizilien besuchte und meist in Catania Hof hielt. Schon diese allererste Periode der selbständigen Re- gierung Friedrichs II. ist durch die Wiederaufnahme gesetzgeberi- scher Gedanken des normannischen Hauses gekennzeichnet, und das erste, was die neue Regierung unternahm, war die Herstellung des Landfriedens, dessen unnachsichtliche Durchführung das ältere Reich bei den Nachbarn berühmt gemacht hatte ^). Es war eine bemerkenswerte Erhebung über persönliche Rücksichten, daß der König in diesem Bestreben auch gegenüber seinem eigenen Rat und mächtigen Vasallen Pagan de Parisio nicht Halt machte : Er gebot den Brüdern Friede in ihrer Fehde mit dem Bischof. Aber hier kam für Friedrich zum ersten Mal zum Ausdruck, daß die Barone wie ihre Väter und Großväter das schwerste Hindernis für die Durchführung der königlichen Verordnungen waren. Pagan und Walther kamen dem Friedgebot des Königs nicht nach, rüsteten sich zu bewaffnetem Widerstand und machten sich damit des Vergehens des Hochverrates schuldig. Der König hat gleich hier obwohl seine militärische Kraft geschwächt war^), fest zugegriffen und, wie bald darauf gegen den auf- sässigen Grafen Alfons de Roto, einen vollständigen Erfolg erzielt. Walther, der Herr von Calatabiano, starb, ehe man seiner habhaft werden konnte, Pagan wurde gefangen und verschwindet für uns, sämtliche Besitzungen der beiden wurden konfisziert. Aus den Gütern gewährte der König dem Dom zu Catania zum Ersatz des Schadens, den ihr die Fehde gebracht hatte, sogleich die Herr- schaft Calatabiano^).

1) Ende August 1209 ; vgl. Hampe, Historische Vierteljahrsschrift IV 161 flf.

2) Schon vor der Hochzeit, ib. 172 aus einem Schreiben des Königs vom August 1209: Nam cum in potentatu magno equitaverimus per Siciliam, fiUos quosdam reprehensionis, qui oderant pacem, ita nostra fortitudinis fecit for- mido pacificos, quod in omni devocione iugum nostri susceperunt dominii et se nostre subiecerunt Immiliter potestati. Unde nunc tota terra pacificata letatur et exultat populus in hahundancia pacis securus.

3) Infolge der unter den Aragonesischen Hüfskontingenten ausgebrochenen Seuche. a.a.O. 169.

4) Über alles dies die Urkunde der Constanze von 1213, Huillard 1253. Besser als der Text bei Huülard ist der bei de Grossis 132. Es heißt dort, daß der König in Catania von den Raubzügen der Brüder gegen das Bistum hörte, dann fährt der Text fort : Interim autem comite Gualtherio suhlato de medio, cum ex mentis perfidia comitis Pagani venerit, ut dominus et vir noster ipsum tanquam perßdum proditorem capi fecerit ex eo, quod .vc maiestati suae opposuit et contra personam regiam arma sumere non expavit, universa bona sua . . . publicari man-

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 55

Jedoch nur für kurze Zeit. Kurz darauf, Ende 1209, fanden Revokationen statt ^), zu deren Wirkungen wahrscheinlich auch der Verlust Calatabianos für das Bistum gehörte. Schon von anderer Seite ist bemerkt worden, daß mit diesen Revokationen augenscheinlich die Entfernung des Kanzlers vom Hofe im Februar 1210 in Zusammenhang steht^). Getroffen wurden ja in erster Linie die Akte der vormundschaftlichen Re- gierung, in der der Einfluß des Kanzlers vorgewaltet hatte, und daß er und seine Amtsgenossen mit den königlichen Rechten und Gütern unverantwortlich geschaltet hatten, ist in Anbetracht der gleichzeitigen Vorwürfe Innocenz' III. nicht zu bezweifeln; elf Jahre später, , als Walther einen zweiten, tieferen Sturz erlebte, wiederholte sich die gleiche Situation^).

In diese Zeit der Machtlosigkeit Bischof Walthers dürfte ein merkwürdiger Handstreich der Genuesen gegen den Bestand seines Territoriums fallen. Damals besaß Genua nicht nur durch die Überlegenheit seiner Elotte die Vorherrschaft in den sizilischen Gewässern, sondern war auch fraglos der stärkste Machtfaktor innerhalb des Königreichs selbst. Die Festsetzung der Genuesen im Süden geht auf die Zeit Heinrichs VI. zurück, dem sie das Königreich hatten erobern helfen. Denn obwohl das Verhältnis zwischen dem Kaiser und der Stadt zuletzt gespannt war, so blieb doch das Amt des Admirals der sizilischen Flotte und die Graf-

davit et ea stätuit perpetualiter confiscari. Quia igitur dicti comes Paganus et GualÜierius nominatae Gataniensi ecclesiae afflictiones et damna multa intulerant, nullam aut erga regiam maiestatem aut iuramentum, quod praestiteranty reverentiam exhihentes .... Daß es sich bei dem bewaffneten Widerstand des Pagan nicht um eine Rebellion aus irgend welchen anderen Motiven, sondern um Ungehorsam gegen ein Friedgebot des Königs handelt, beweist der Nachsatz : nullam . . . erga regiam maiestatem . . . reverentiam exhihentes.

1) Rice. Sangerm. ed. Gaudenzi S. 75. Lejeune 138 spricht geradezu von einem damals erlassenen Revokationsedikt. Wie mich Herr Baethgeu-Heidel- berg aufmerksam macht, läßt sich der Erlaß eines Ediktes aus dem Text bei Richard nicht beweisen; Friedrich sagt nur, daß ihm die Empörung des Alfons Gelegenheit gegeben habe, einen großen Teil des Deraaniums wieder einzu- ziehen. Der Revokationsge danke war also jedenfalls schon gefaßt.

2) Lejeune 141 f.

3) Wenn 1209 ,Graf Alfons de Roto von den Revokationen betroffen wurde, so hatte gerade er Walther nahe gestanden und war Familiär gewesen. Vgl. Winkelmann, Otto 56 2). 722-) Lejeune 126^). Die enge Verbindung, welche R. J. 14 647 a und 48 zwischen den Empörungen des Pagan und des Alfons hergestellt wird, scheint mir nicht so sicher. Pagan widersetzte sich dem Fried- gebot, Alfons rebellierte aus anderen Gründen.

56 Hans Niese,

Schaft Malta im Besitz eines Genuesen, des Wilhelm Grrassus^). Nur diese Beherrschung Maltas ermöglichte den Genuesen 1204 die berühmte Festsetzung in Syrakus unter Alamannus de Costa, der dann den Titel eines Grafen von Syrakus führte und von der sizilischen Regierung anerkannt wurde ''^). Die Genuesen haben später gemeint, daß ihre in Sizilien lebenden Landsleute dem König treu gedient, aber wenig Dank geemtet hätten. Es liegt etwas richtiges darin ; die Krone hat sich aufs kräftigste auf die Genuesen stützen können und ich möchte fast meinen, daß nicht nur die Erfolge gegen Otto IV., sondern auch die Erfolge im Inneren des Königreiches zu einem guten Teil auf Rechnung dieses Bündnisses zu setzen sind. Als Ende 1209 Graf Alfons de Roto rebellierte, muß sich diese Sachlage klar herausgestellt haben. Denn wenn damals der Graf unter anderem das Amt eines Admirals für sich verlangte^), so konnte er mit Sicherheit darauf rechnen, daß er die Genuesen zu Gegnern haben würde. Im Vertrauen auf ihre Machtstellung und ihre Unentbehrlichkeit werden sie dann das Territorium des vom Hofe entfernten Kanzlers, der sie doch noch 1207 mit den Waffen gegen die Pisaner entscheidend unterstützt hatte ^), angegriffen haben. Zu nicht näher bekannter Zeit be- setzten sie einen wichtigen Punkt an der sizilischen Ostküste, nämlich das heute Isola de'Ciclopi, damals Insula Sancti Salva- toris genannte Felsenriff dicht vor Aci Castello. Von hier aus mochten sie die Fahrten der Pisaner in diesen Gegenden über- wachen wollen. Von hier aus machte Alamannus auch einen Versuch auf Aci selbst, der ihm allerdings mißlang, obwohl er sich mit einigen Bewohnern des Ortes in Verbindung gesetzt hatte ^). Es war einer der Übergriffe, die 1221 zum Fall der

1) Er ist noch unmittelbar vor dem Tod des Kaisers Admiral und Graf von Malta. N. Arch. 24, 156.

2) Schaube, Handelsgeschichte 478 ff. Wilhelm Grassus scheint vor 1203 gestorben zu sein, da damals ein normannischer Baron, Wilhelm Malconvenant, Admiral war (Palermo Bibl. comunale H 12 f. 73). Die Grafschaft Malta erbte des Grassus Schwiegersohn, der Genuese Heinrich Piscator. Ein Admiral ist dann wieder März 1208 in der Person eines Wilhelm (Malconvenant oder Porcus?) nachweisbar (Cod. Caiet. II n. 373), 1215 erscheint Wilhelm Porcus (Palermo Bibl. com. E 142, nicht foliiert).

3) Vgl. Lejeune 138 f.

4) Schaube 482.

5) Zeugenprotokolle von 1267: Frater Nicolaus prior Cathaniensis weiß, daß der Justitiar Walthers, Bartholomeus de Anicito, vier Leute von Aci aufhängen ließ, weil sie Terra und Castell dem Grafen Alamannus übergeben wollten. Vincen- tius de Jacio : itistiiiarius fecit susjpendi apud lacium quendam nomine Marcölphum,

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 57

genuesischen Vormacht in Sizilien und zur Absetzung des Grafen Alamannus geführt haben.

Das Verhältnis des Bischofs von Catania zum Hofe scheint sich wieder gebessert zu haben, als Friedrich nach Deutschland ging. Wahrscheinlich wollte der König den durch seine persön- lichen Verbindungen noch immer mächtigen Mann nicht als Feind zurücklassen- Irgend einen Einfluß auf die Regierung hat er kaum mehr geübt ^). Er betätigte sich als Bischof von Catania und da gelang ihm noch eine Erwerbung für seine Kirche : Jene Herrschaft Calatabiano, die er 1209 vorübergehend schon besessen hatte, war von der Krone nicht behalten worden. Es hatte sich nämlich ein Schwiegersohn des verstorbenen Walther de Parisio mit Erban- sprüchen gemeldet, Graf Armaleo Monaldeschi. Er war einer von den adeligen Abenteurern aus Eeichsitalien, die die deutsche Herrschaft nach dem Süden verschlagen hatte, stammte aus der Linie des Hauses Monaldeschi, die in der Gegend von Foligno gesessen war und die kaiserliche Sache wiederholt unter- stützt hatte ^), gedachte sich im Süden wohl vor allem finanziell zu rangieren, und hat das auch schließlich erreicht. Er und sein Bruder Verleonus waren im Jahre 1200 an den sizilischen Ereig- nissen tätig beteiligt und zwar auf Seiten Markwards ^). Er hei-

quia volehat prodere castrum ipsius terre comiti Älamanno. Ein anderer : Der Justitiar hat einige homines lacii aufiiängen lassen pi'opter proditionem, quam in- iendehant committere de tradendo castrum lacii in manus lanuensium, qui erant in insula s. Salvatoris pro parte comitis Alamanni. Für die Insula Sancti Sal- vatoris kommt nur die Isola de'Ciclopi in Betracht, weil es keine andere Insel in der Nähe gibt.

1) Ich muß Lejeune widersprechen, wenn er 146 sagt, Friedrich habe der Constanze den Bischof als Ratgeber zur Seite gesetzt. Wir haben dafür keinen Beleg. Titel und Einkünfte eines Kanzlers sind Walther formell nie entzogen worden, sein Sturz im Februar 1210 beraubte ihn vor allem seiner Stellung als Familiär und der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Kanzlei.

2) Das Buch von Ceccarelli Dell' historia di casa Monaldesca (Ascoli 1580) enthält über diese Linie des Hauses nichts. Über Armaleo : R. J. 556. 12290. Einer der Brüder des Armaleo schloß sich 1211 an Otto IV. an: R. J. 450. 454. 1013.

3) Dezember 1200 bestätigt Friedrich II. den Söhnen des Grafen Rainald de Monaldo, Armaleus und Verleonus, eine Burg bei Foligno propter servitia, que vos comes Armaleo (et) Verleonus frater tuus maiestati nostre exihuistis. R. J. 556 = Ficker Forschungen IV n. 206. Ich möchte die Tatsache, daß hier der König von Sizilien einen Ort im Herzogtum Spoleto verleiht, nicht mit Ficker auf den Bruch des Kanzlers Walther mit dem Papst, sondern mit Lejeune 87 darauf zurückführen, daß das Diplom im Namen Markwards ausgestellt ist. Es trägt die Datierungsformel des Kanzlers nicht.

58 Hans Niese,

ratete die Tochter Walthers de Parisio, die die Herrschaft Cala- tabiano als Mitgift erhielt und sie ihrem Manne letztwillig schenkte ^). Die Rechtslage ist nicht ganz klar, jedenfalls standen sich der Anspruch der Krone aus der Einziehung der Güter Walthers und der des Armaleo als Erben der Tochter gegenüber. Der Ausgleich trat in der Form ein, daß Armaleo die Herrschaft, welche seines Schwiegervaters Eigengut gewesen war, zu Lehen erhielt^). Er wurde aber seines Besitzes nicht recht froh und war in seiner Armut genötigt, seine Untertanen ganz gegen das Gresetz mit Steuern zu drücken^). Da hat er denn sein Lehen für die Summe von 15 000 Tari an das Bistum verkauft, hat an der Marine von Calatabiano seine Fahrhabe auf eine Graleere geladen und ist in seine Heimat zurückgekehrt *). Der Bischof hat die Kauf summe durch eine Steuer von den Untertanen seines bisherigen Territoriums aufgebracht ^). Die beim Erwerb eines Kronlehens notwendige Zu- stimmung des Souveräns wurde durch die Regentin Constanze im März 1213 in liebenswürdiger Form erteilt^). Es ist übrigens zu bemerken, daß Calatabiano ohne die hohe Grerichtsbarkeit, die den königlichen Justitiaren wie bisher verblieb, in den Besitz des Bis- tums überging '). Die Einwohner leisteten dem neuen Herrn den üblichen Untertaneneid ^).

1) Protokolle von 1267: Vincentius de lathio vidit, quod comes Armaleo hdbuit in uxorem fiUam comitis Gualterii de Parisio filii comitis Bartholomei de Parisio et ipsum comitem habuisse in dotem castruni Calatdbiani, quod erat ho- num matrimoniale comitis Gualterii, cuius filia in ultimis suis feeit donationem de ipso Castro Armaleoni viro suo.

2) Urkunde der Constanze von 1213 De Grossis 132: Licet castrum ipsum comes Armaleo de regia concessione teneret et vellet vendere aliis, per quos servitia nostra impediri possent ....

3) Protokolle von 1267: Peregrinus de Dyana: comes Armaleo pro nimia paupertate, qua laborahat, affligehat populum ipsius terre collectis.

4) Die Kaufsumme wird von einem der Zeugen auf 15000, von einem anderen auf 13 000 Tarene angegeben. Den Ausschlag gibt die Urkunde der Constanze De Grossis 132. Einer der Zeugen von 1267 sagt, daß comes Aimaleo intendehat in patriam suam redire. Darauf bot ihm Bischof Walther an, er wolle Calata- biano kaufen. Der Graf übergibt das Schloß, post paucos dies oneravit galeam in maritima ipsius terre de rebus suis et recessit de Sicilia.

5) Johannes Balcanus vidit, quod pecunia, quae danda erat in pretio ipsius castri fuit collecta per terras ecclesie Cathaniensis, scilicet S. Anastasia, Jathio et Mascalis, ita quod vidit patrem suum solventem portionem suam, in ipsa collecta. Das war gesetzlich erlaubt, denn die Steuer diente den Zwecken eines augmentum feudi. Vgl. Niese, Gesetzgebung 109 ^.

6) R. J. 3838. De Grossis 131 f.

7) In dem Prozeß vor dem Legaten wurde die Zurückstellung der hohen Gerichtsbarkeit nur für Catania, Aci, S. Anastasia und Mascali verlangt.

8) Dominus Constantinus de Fimi hat gesehen, daß die homines von Cala-

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 59

Einige Nachrichten haben wir ans dieser Zeit über die Ver- waltung des bischöflichen Territoriums. Das Amt des Kirchen- justitiars wurde damals von Bartholomaeus de Anicito bekleidet. Daneben errichtete Walther für die finanzielle Zentral Verwaltung des Qesamtterritoriums das Amt eines magister procurator und übertrug es einem Neffen, Oderisius de Achano^). Castellan von Calatabiano wurde Jonathas de Aprutio^), auch er ein Lands- mann des Bischofs. In der neu erworbenen Herrschaft wurden landwirtschaftliche Eigenbetriebe errichtet').

IV.

Von Bischof Walther hört man zwischen den Jahren 1213 und 1220 nur sehr wenig. Als Friedrich sich dem Königreich wieder näherte und die bekannten Reformen sich vorbereiteten, erschien Walther am Hofe, ohne vor anderen Prälaten hervorzutreten und ohne etwa den Titel eines Familiären zu führen^). Kaum war der Kaiser im Frühjahr 1221 nach Sizilien hinübergegangen, als Walther den seltsamen Auftrag erhielt, zusammen mit dem Admiral Grafen Heinrich von Malta ^) die sizilische Flotte zum Entsatz nach Damiette zu führen^). Es ist bekannt, daß er nach dem Scheitern des Unternehmens es nicht gewagt hat, das König- reich wieder zu betreten, während Grraf Heinrich, sein gleich ver- antwortlicher Kollege, ruhig zurückgekehrt, Amt und Lehen behielt ').

tabiano den Bischof als ihren Herrn aufgenommen und ihm tamquam vassalU ge- schworen haben.

1) Der gleiche Zeuge, damals Knappe des Bischofs, nennt Jonathas de A- prutio als Castellan von Calatabiano, Oderisius als magister procurator ipsius castri Calatabiani, Mascalarum, Jathii, S. Änastasie et Cathanie. Ein anderer Zeuge, Constantinus Grecus, nennt den Oderisius de Achano nepos Walthers.

2) Vgl. Anm. 8.

3) Episcopus in Calatabiano faciehat fieri massarias et cannamelUtum.

4) Lejeune 154.

5) Der bisherige Admiral, Wilhelm Porcus, verlor anläßlich des allgemeinen Umschwungs von 1220/21 sein Amt: Winkelmann, Jahrbücher I 142. Es ist immerhin bezeichnend, daß trotz der Ungnade, die damals fast alle Genuesen im Königreich traf, das Flottenkommando doch wieder an einen Genuesen gegeben wurde.

6) Winkelmann a. a. 0. 151.

7) über Heinrich a. a. 0. 159. Dort die Ansicht, daß auch Heinrich wegen des Verlustes von Damiette eine Bestrafung erlitten habe, indem ihm der Kaiser seine Lehen entzogen habe. Scheinbar wird das durch eine Stelle Richards von S. Germano gedeckt. In der Tat hat die jüngere Redaktion: ei dictus comes

60 Hans Niese,

Diese auffallende Tatsache bedarf der Erklärung und weist zugleich auf tiefer liegende Zusammenhänge, die in den Quellen nicht un- mittelbar zum Ausdruck kommen. Wenn der Bischof angeblich dem Lande fernblieb, weil er den Zorn des Kaisers fürchtete, so geschah das durchaus nicht freiwillig, sondern Andeutungen in einem späteren Brief Honorius' III. ergeben, daß Friedrich den Bischof zwar ohne förmliches Gerichtsverfahren aber ausdrücklich des Landes verwiesen hatte ^). Und zwar rechtfertigte der Kaiser sein Vorgehen mit der verschwenderischen Amtsführung Walthers während der Regentschaft, nicht etwa mit Fehlern, die der Bischof während des Feldzuges begangen hätte. Mit Recht hat man darum die Entsendung Walthers nach Damiette als einen Vorwand be- trachtet, um ihn aus dem Bereich des Königreichs zu entfernen. Auch die abweichende Behandlung Heinrichs von Malta spricht dafür. Dagegen ist es nicht ohne weiteres klar, warum sich Friedrich des Kanzlers zu entledigen suchte. Man könnte daran denken, daß sich die Regierung noch nicht stark genug fühlte, um einen Prozeß gegen Walther offen anzustrengen und daß man deshalb es vorzog, den Abwesenden zu verbannen. Indessen wird man dieser Erwägung mit der Frage begegnen, ob wirklich gerade die Bestrafung allein ein so dringendes politisches Bedürf- nis war, um einen höchst auffallenden Schritt zu rechtfertigen.

Da kommen die Zeugenprotokolle von 1267 zur Hilfe. Zwar werden sich ihre Aussagen über die Politik Friedrichs im ganzen hier als ein bloßes Grerede herausstellen, aber einzelne tatsächliche

redit in regnum, qui ah imperatore captus est et terranif quam tenebat, ammisit (Gaudenzi p. 104). Anders die ältere Redaktion: Uenricus de Malta in Si- ciliam redit, qui non sine causa postniodum ab imperatore captus est et terratn ammisit. Mit dem postmodum weist der Chronist deutlich genug auf die vorüber- gehende Einziehung der Grafschaft im Jahre 1223 hin, die von den Genueser Jahrbüchern berichtet, von ihm selbst ausgelassen wird. Die Einziehung von 1223 hatte einen ganz anderen Grund, auch wurde sie bald rückgängig gemacht mit Ausnahme des Gas teils von Malta, das der Kaiser behielt (Mon. Germ. SS. XVIll, 153: set demum, nulla restitutione facta de Castro Malte, in 8ua gratia reconciliavit. Dazu R. J. n. 1496 a.). Heinrich hat noch 1232 gelebt, weil er damals, nach dem Tode Berards von Messina, die Herrschaft Calatabiano erhielt. Wenn 1230 Malta in Kronverwaltung ist, so war Heinrich gestorben, denn im gleichen Jahre war das Admiralsarat mit Nicolaus Spinola besetzt (R. J. 2490) und Nicolosus, Heinrichs Sohn, konnte nicht erben, weil er auf Seite Genuas stand (SS. XVUI, 209), das 1238 mit Friedrich gebrochen hatte. Erst 1258 wurde er restituiert : Liber iurium Jan. 1, 1293. 1) Mon. Germ. Epp. sei. I n. 296.

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 61

Angaben bieten einen Anhalt zur Lösung der Frage. Einer der Zeugen spricht sicli sebeinbar sebr bestimmt und vertrauenswürdig aus : Die Bürger von Catania bätten sieb mit Waltber scblecbt gestanden und deshalb dem Kaiser eine Geldsumme geschickt, da- mit er den Bischof von der Stadtberrschaft in Catania entferne. So habe denn Friedrich den Bischof unter dem Verwände des Kreuz- zuges nach Damiette geschickt. Von da sei dieser nicht zurück- gekehrt, habe an der Curie gelebt, aber durch seine Beamten die Einkünfte aus dem Territorium erhalten^). Die Aussage liefert uns zwar die interessante Tatsache, daß die Stadt Catania damals den Versuch machte, sich in die Stellung einer unmittelbaren, einer Demanialstadt, einzukaufen, eine Nachricht, die durch spätere Vorgänge bestätigt wird, aber als ganzes betrachtet ist sie durchaus widerspruchsvoll. Denn selbst angenommen, die Re- gierung wäre auf das Ansinnen der Stadt eingegangen, so ließ sich der Zweck doch nicht durch einfache Entsendung auf den Feldzug erreichen, und nach den Aussagen des Zeugen selbst blieb ja der Bischof Landesherr. Noch merkwürdigere Dinge weiß der Mönch Simon von Paterno. Er stellt den Besitz der Herrschaft von Calatabiano in den Mittelpunkt der Frage. In der Zeit, als der Bischof abwesend war, sei Erzbischof Berard von Messina des Kaisers Rat gewesen. Der Kaiser habe mit der Nichte des Erz- bischofs, Manna, ein Liebesverhältnis gehabt, und um dem Erz- bischof und seiner Nichte eine Gunst zu erweisen, habe er Cala- tabiano an sich gezogen und an Berard gegeben^). Der Zeuge

1) Leonus de Ärchono dixit se scire, quando liomines Catlianie male se ge- rentes cum domino G. Cathaniensi episcopo miserunt domino imperatori quandam quantitatem pecunie, ut amoveret episcopum G. a dominio terre Cathanie et sie dominus Imperator sub pretextu succursus Terre Sande misit eum cum galeis ultra mare in suhsidium Christianorum, qui tenebant Damiatam, ubi cum appUcuisset, invenit terram deperditam, ttnde rediens ivit ad ecclesiam Momanam, ubi morabatur et percipiebat proventus ecclesie Cathaniensis et terrarum subiectarum ei et etiam provenius Calatdbiani per manus procuratorum ipsius, qui procurabant dictam terram, mortuo vero memorato G. episcopo Cathaniensi Borne F. imp)erator revo- cävit dictas terras ad se et expoliavit ecclesiam possessione Calatabiani et faciebat suo nomine procurari.

2) Frater Symon de Paternione: Episcopo in remotis agente archiepiscopus Berardus Messanensis, qui tunc temporis erat familiaris domini imperatoris et habebat quandam neptem suam nomine Mannam in camera ipsius, quam ipse im- peratoi' valde diligebat, favore et convenientia utnusque dictus imperator expulit dictum Ofderisium de Ächano) [den Beamten Bischof Waltbers] de predicta terra Calatabiani et sie B. archiepiscopus occupavit dictam terram Calatabiani et temiit eam sibi, quo B. mortuo imperator terram Calatdbiani et Catjj^aniensem ecclesiam cum suo districtu revocavit ad manus suas.

62 Hans Niese,

sagt nicht, daß der Kaiser durch diese persönlichen Beziehungen und Eücksichten zur zunächst vorläufigen, dann dauernden Ent- fernung des Kanzlers bewogen wurde. Der Verdacht indessen, daß dem so gewesen sei, läßt sich nun nicht mit der einfachen Behauptung abschütteln, daß Derartiges dem Kaiser nicht zuzutrauen sei. Zu- nächst ist Berard zur Zeit der Minderjährigkeit, dann 1212, 1213, 1218, 1220, 1225 und später öfters als Familiär nachweisbar^). Wir finden [ihn 1219 beim Kaiser in Deutschland''^), und es ist sehr wohl möglich, ja wahrscheinlich, daß er zu denjenigen gehörte, die die Maßregeln der Jahre 1220 und 1221 vorbereiten halfen. Aber der Übergang Calatabianos in seine Hand erklärt sich anders als aus der Liebschaft des Kaisers mit Manna : Der Erzbischof hatte ja die Herrschaft schon einmal, zwischen 1201 und 1208, besessen und nun wählte sie der Kaiser, um seinen Ratgeber auf Lebenszeit damit zu belohnen^). Es ist also nicht der Einfluß einer kaiser- lichen Greliebten gewesen, der den Kanzler außer Landes trieb.

Festzuhalten ist aber zunächst an der Einziehung Cala- tabianos nach der Abreise Walthers, und zwar wird dieser Vorgang von zwei Zeugen, die besonders ausführliche sach- liche Einzelangaben machen, und von denen der eine damals Knappe im Dienste Walthers war, in das Frühjahr 1221 gesetzt, als der Kaiser in Catania Hof hielt *). Andere Zeugen sprechen nun sogar von einer Einziehung des gesamten Besitzes der Kirche zu Catania und setzen sie bald in die Zeit der ägyptischen Flottenexpedition, bald nach dem Tode Walthers, bald in die Zeit der zweiten Ban- nung Friedrichs^). Vielleicht hätte also der Kaiser den Bischof

1) Lejeune 64. 102. Documenti etc. I n. 45. 46. 52. 58. Cusa I 341.

2) R. J. n. 1060.

3) Die Zeugen sagen, daß nach dem Tode Berards die Herrschaft an andere kam. Es handelt sich also nicht um eine Verleihung an die Kirche.

4) Dominus Constantinus de Fimi. Seine Mutter hat ihn im Alter von 14 Jahren als vallectus bei Walther von Pagliara in Dienst gegeben. Dücit, quod in adventu Fnderici imperatoris in Sicilia dictus episcopus de mandato dicti impera- toris ivä in Damiatam cum galerio et tunc ipse imperator eunie dicto episcopo ultra mare äbstulit ipsum castrum Calaidbiani et amovit inde Odorisium.

6) Einer der Zeugen sagt aus, daß Friedrich gelegentlich der Abwesenheit Walthers in Damiette Cathanam et alias terras sibi suhiectas revocavit Leonus de Archono: mortuo G. episcopo - . . imperator revocavit dictas terras ad se et expoliavit ecclesiam possessione Calatabiani (vgl. S. 61 ^)). Urso Canella spricht zunächst nur von der Revokation der Criminaljurisdiktion, dann aber doch auch der redditus et proventus ecclesie. Ein anderer spricht von Einziehung der dicta iura et omnia alia hona sua. Die Einziehung der Criminaljurisdiktion setzt ein dritter in die Zeit postquam (imperator) cepit escandcscere contra Eomanam ecclesiam.

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 63

entfernt, um sich in dessen Abwesenheit ohne den Schatten eines Eechtes in den Besitz des ganzen, reichen Kirchenterri- toriums zu setzen: In Wahrheit hat eine vollständige Ein- ziehung, wie andere Nachrichten auf das bestimmteste ergeben, weder damals noch später stattgefunden, und die Erinnerung der Zeugen ist in diesen Punkten ungenau. Es handelt sich also 1221 nur um die Einziehung von Calatabiano. Und sie war berechtigt. Denn im Dezember 1220 war das Eevokationsgesetz erlassen worden ^), und die Erwerbung Calatabianos gründete sich auf eine königliche Konzession von 1213, fiel also unter das Gesetz. Man wird demnach schließen können, daß die Entfernung Walthers nach Damiette sich daraus erklärt, daß von ihm Widerstand gegen die Durchführung des Revokations- gesetzes zu erwarten war, Widerstand aus doppeltem Grunde: einmal weil sich das Gesetz gegen eigene frühere Verfügungen Walthers richtete, zweitens weil Erwerbungen seines eigenen Bistums von dem Gesetz bedroht waren. Es kann wohl keinem Zweifel unter- liegen, daß eine dauernde Ausweisung von vornherein beab- sichtigt war. Die Entsendung nach Damiette hatte nur den Zweck, die Aufregung zu vermeiden, die diese Maßregel erregt hätte, wenn sie den Kanzler im Königreich getroffen hätte.

Walther hörte damit keineswegs auf, Herr der weltlichen Be- sitzungen seines Bistums zu sein. Wie dem später ebenfalls ohne Urteil verwiesenen Bischof Harduin von Cefalü hat die Regierung auch Walther, der zunächst nach Venedig gegangen war, dann aber in Rom lebte und dort auch starb, den Bezug der Einkünfte seines Territoriums nicht verwehrt^). Die Procuratoren, die die Verwaltung an Stelle des Bischofs besorgten, waren von ihm selbst ernannt ^). Wenn Walther, wie eine kuriale Quelle behauptet, im Elend starb*), so hatte er das selbst verschuldet: seit 1221 finden wir ihn in den Händen römischer Wucherer^). Sein Tod fällt nach dem 5. Februar 1228 und vor Ende 1231 ß).

1) Richard v. Germano ed. Gaudenzi S, 102 § XV.

2) Vgl. S. 61^). Über Harduin: Mitteilungen des Institutes Supplement I 306.

3) per manus procuratorum ipsius. Oben 61^).

4) Lejeune 159.

5) Pressutti 3467. Catania Capitelarchiv n. 13 Original vom 5. Februar 1228 Zahlung an löhannes de Maiheo Bomano creditor domini cancellarii.

6) Den Terminus post quem ergibt die in Anm. 5 zitierte Urkunde. Da sein Nachfolger Heinrich noch mit dem sizilischen Großjustitiar Adenulf de Aquino zu tun hatte, dieser aber Ende 1231 dem Richard de Montenigrb Platz machte, ist damit der terminus ante quem gegeben.

ß4 Hans Niese,

V. Es ist nun für die Beurteilung der damaligen Kirchenpolitik Friedrichs ü. nicht unwesentlich, daß keineswegs, wie spätere päpst- liche Vorwürfe nahe legen könnten, der Kaiser den Versuch machte, das Bistum unbesetzt zu halten, um es für die Krone zu verwalten, sondern sich bemühte, einen zuverlässigen Anhänger hineinzubringen. Seine Wahl fiel auf einen Deutschen, den Ostfranken Heinrich MönchvonBilversheim, aus ritterlichem und wahrscheinlich reichs- ministerialem Geschlecht, das mit mehreren hervorragenden Persön- lichkeiten der deutschen Reichsverwaltung verwandt war. Heinrich war damals wahrscheinlich Domherr zu Bamberg, dürfte bereits in der sizilischen Kanzlei gedient haben und also mit den Verhältnissen des Landes nicht unvertraut gewesen sein^). Schon 1231 als Erwählter von Catania erwähnt, muß er bereits im Laufe des nächsten Jahres dem Widerspruch der Curie gewichen sein, um fortan als Familiär, dann als Protonotar, endlich als Probst von Aachen und Bischof von Bamberg seinem kaiserlichen Herrn zu dienen. Denn als Friedrich im April 1233 auf die Insel kam, wurde das Stift bereits durch die für den Fall der Vakanz in den Constitutionen vorge- sehenen Prokuratoren verwaltet^). Die Vakanz wuchs sich zu

1) Über ihn und seine Familie namentlich: Krenzer, Heinrich I. von Bil- versheim Bischof von Bamberg. Programm Bamberg 1907. AI ding er, Die Neubesetzung der deutschen Bistümer unter Innocenz IV. S.S. Bossert, Würt- tembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte VI 142 ff. Blind ib. XII 46. Sein Bruder war Konrad Mönch kaiserlicher Vogt von Wimpfen, Konrad von Schmiedelfeld sein consanguineus. Die Zeugenprotokolle nennen ihn Henricus de Palimberga, was für Pabinberga (Bamberg) verlesen ist. Schwerlich wußte man in Catania, daß Heinrich 1242 Bischof von Bamberg wurde, man wird ihn so genannt haben, weil er bereits als er nach Catania kam, unter diesem Namen ging. Denn daß in dem Palimberga Ballenberg bei Mosbach zu suchen sei, glaube ich nicht, weil sich Heinrich einmal in eigener Urkunde nach Bilvers- heim nennt.

2) In der S. 47 Anm. 5 zitierten Zeugenaussage heißt es von dem Justitiar Bartholomaeus : tempore magistri Henrici Tlieotonici, qui se in ecclesia Cathaniensi pro electo gerebat .... Dann weiter : Quo mortuo et amoto ab episcopatus ad- ministratione memorato Henrico per ecclesiam Bonianam .... Daraus ergibt sich das Ende von Heinrichs Verwaltung, vgl. dazu die Zeitansätze p. 8 Anm. 5, auf etwa Ende 1232. Noch im Mai 1232 wird er R. J. n. 1986 als Elekt erwähnt. Daß er vor Ende 1231 bereits Elekt war, ergibt sein unten zu berichtender Zu- sammenstoß mit Adenulf von Aquino. Als Protonotar: R. J. n. 3241. Daß läßt schon vermuten, daß er der Kanzlei bereits angehört hatte. Nun findet sich 1223 ein Notar Heinrich in der sizilischen Kanzlei, und da der Name Heinrich im Süden selten ist, möchte ich ihn mit dem unseren identifizieren. R. J. n. 1499. Derj Notar Heinrich war auch Prokurator des Kaisers im Prozeß gegen Ilar- duin von Cefalü MIÖG Suppl. I 304.

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 65

einer dauernden aus. Der 1256 erwähnte, vom Papst ernannte Bischof Oddo Caputius hat sein Bistum schwerlich je betreten^). Auch dessen Nachfolger, Angelus, lebte 1262 an der Curie ^). Er hat dann zur Zeit der angiovinischen Eroberung Besitz ergreifen können.

Was wurde nun aus dem Kirchengut von Catania? Das 1221 eingezogene Calatabiano blieb nur kurze Zeit in der Hand der Krone, die es, wie e,s scheint, durch einen Neffen Walthers, den Grafen Berard von Manopello, königlichen Castellan von Ta- ormina, verwalten ließ ^). Dann wurde es, wie erwähnt, auf Lebens- zeit an den Familiären Erzbischof Berard von Messina gegeben*) und nach dessen Tod (1232) an einen der bedeutendsten Finanz- beamten des Kaisers, den Sekreten Johannes de Romania aus Scala bei Ravello, dessen Amtsführung in die Jahre 1229 1239 fällt ^). Schon ehe dessen Amt 1239 zu Ende war, ging die Herr- schaft an den Admiral Grafen Heinrich von Malta über, der spätestens 1239 gestorben ist ^). Da derartige Ausstattungen über- haupt nicht erblich verliehen wurden und außerdem Heinrichs Sohn Nicolosus seine sizilischen Besitzungen verlor, weil er nach dem Bruche Genuas mit Friedrich (1238) auf der Seite seiner Vaterstadt verharrte^), wurde Calatabiano wiederum frei und nun- mehr an einen vornehmen Messineser Bürger von offenbar toska- nischer Abstammung, Octavian de Camullia^), gegeben. Er

1) Epp. sei. III 386 Anm. 1.

2) ib. 561 ').

3) So dürfte eine Aussage im Protokoll von 1267 zu deuten sein: Presbyter Caruheni audivit, quod com es Berardus nepos domini G. Cathaniensis episcopi tenehat terram Cdlatcibiani, q^iiia ipse comes erat tunc castellanus Taurömenii. Über die Grafen von Manopello Lejeune37. Berard fiel 1232 in Syrien, Winkel- mann I 396.

4) Vgl. S. 61 2).

5) Johannes de Romania begegnet zuerst 1229 als Sekret: Quellen und Forschungen 12, 242 f. Weitere Belege : R. J. 1827. Huillard V 446. For- schungen zur deutschen Geschichte XII 563. Matthaeus de Romania, ebenfalls Sekret, war wohl ein Bruder des Johannes (R. J. 1479). Dessen Sohn Bartholo- maeus bezeichnet sich in Urkunde von 1259 als habitator Scale (Original im Museo Campano zu Capua).

6) Oben S. 59 Anm. 7. Die Zeugenprotokolle, welche sämtliche Inhaber von Calatabiano aufzählen, nennen ihn Henrictts ammiraius.

7) Oben S. 59').

8) Die Zeugenprotokolle nennen ihn dominus Ottavianus de Camüla. Mes- sina besaß ein reiches Patriziat, welches Ritterdienste leistete: Jamsilla Muratori VIII 552 f. Über die Familie hat Gallo Annali di Messina II 2, 7, 84, 104 aller- hand Unverbürgtes.

Kgl. Ges. d. Wiss. Nachrichten. Phil.-hist. Klasse. 1913. Heft 1. 5

ßß Hans Niese,

erscheint cim Dezember 1239 als Besitzer ^) und wird 1246 als tot erwähnt'-'). Wir hören dann, daß Conrad IV. die Herrschaft an den bekannten Johannes Morus^) verlieh, und daß sie nach dessen Tod (Ende 1254) durch Manfred bezeichnender Weise an einen Lombarden, einen sonst nicht weiter bekannten Heinrich von Monte marzino, kam*). So ist also Calatabiano zur nicht erblichen Belohnung von Beamten oder Anhängern benutzt worden.

Möglicherweise hat Friedrich 1221 außer der Herrschaft Cala- tabiano auch das dem Bischof gehörige Drittel des Zolles zu Ca- tania und die custodia portus revociert, Dinge, die gleichfalls 1267 zurückgegeben wurden. Denn gerade die Hafenbewachung in der Hand von Feudataren zu belassen, war, wie die Erfahrung zeigte, gefährlich^). Vielleicht vermochte sich das Bistum gelegentlich der nach 1220 vorgenommenen allgemeinen Untersuchung nicht ge- nügend über diese Berechtigungen auszuweisen. Wenn endlich 1239 die Castelle von Aci und S. Anastasia für die Krone ver- waltet wurden^), so handelt es sich da nicht um Einziehung, son- dern um Bewachung für die Krone. Denn das Befestigungsregal war im Königreich aufs schärfste durchgebildet, und schon vorher war es üblich, daß nicht nur Castelle, sondern alle irgendwie als Stützpunkte verwendbaren Gebäude im Interesse der Landesver- teidigung der Krone zur Besetzung überlassen werden mußten').

Im übrigen blieb die Kirche 1221 im Besitz ihrer we- sentlichsten territorialen Eechte, namentlich der Criminaljurisdiktion. Der Erwählte Heinrich setzte es gegenüber dem Großjustitiar der Insel, Adenulf von Aquino (1228 1231), durch, daß dieser, als er nach Catania kam, dort nicht judicierte, und zwar mit der Begründung, daß im Kirchenterri- torium nur der Kirchenjustitiar Gericht halten dürfe ^). Justitiare

1) Carcani 306.

2) Palermo Arch. di stato, S. Maria di Malfino, Urkunde vom 29. September 1246 erwähnt Paula quondam Attaviani de CamulUa civis Messane.

3) Johamies Maui-us in den Protokollen.

4) Die Schreibung des Namens in den Protokollen schwankt stark : de Monte Moncino, Montemoricino, Montemoriano. Ich denke, man wird am ehesten an Montemarzino, Provinz Alessandria, zu denken Laben.

5) In Cefalü wäre beinahe ein mit Verrätern besetztes Schiff gelandet. Hier gehörte die Hafen wacht dem Bischof. MIÖG Suppl. I 301.

6) Huillard V414. 721 f.

7) Vgl. MIÖG Suppl. I 309. 318. 343 (Cefalü). Cappelletti Chiese d'Italia XIX 779 f. (eine Kirche bei Castellamare di Stabia). R. J. n. 1794. 3718 (das der Cathedrale Salerno gehörige castellum Olibani).

8) Protokolle von 1267: Presbyter Guillelmus: Cum Ädenulphus de Aquino

das Bistum Catania und die sizilischen Holienstaufen. 67

der Kirche lassen sich bis nach 1233 nachweisen*). Sie wurden zur Zeit der Vakanz, während das Bistum sonst durch Prokura- toren verwaltet wurde, sogar vom Domkapitel ernannt^). Da trat ein Umschwung mit der zunehmenden Spannung des Verhältnisses zwischen Kaiser und Papst ein. Damals nach den Protokollen zwischen 1236 und 1239 nahm der Kaiser zunächst die Cri- minal Jurisdiktion an sich, die nun mit einem Male unverein- bar mit den sonst geltenden Normen gefunden wurde ^).

Außer von der Einziehung des Justitiarates ist nun in den Protokollen gelegentlich von der Einziehung des gesamten Kirchenbesitzes die Eede*). Diese Behauptung kehrt in der Eorm einer fast völligen Beraubung in den Beschwerdeartikeln Grregors IX. wieder, die der Kaiser im Oktober 1238 zu Cremona beantwortete^). Er gab nur zu, daß das Gesetz über die Revo- kation der Demanialuntertanen für Catania besonders unangenehme Folgen gehabt habe, so daß er eine Milderung habe eintreten lassen. Daß die Behauptung des Kaisers jedenfalls der Wahrheit näher kam als die gegenteilige, ergibt nun das Urteil Radulfs von 1267, denn restituiert wurden damals nur die Cr iminal Jurisdiktion, die Herrschaft Calatabiano, ein Drittel des Zolles und die custodia portus. Die Zeugenaussagen stehen also im Widerspruch zum richterlichen Erkenntnis. Indessen dieser Widerspruch löst sich.

qui tune temporis erat magister iustitiarius totius Sicilie per dominum Fr. impera- torem, venisset Cathaniam et homines provincie sequerentur eum ad habendam iu- stitiam et vellent in Cathania de causis litigare, qui accesserant ad eum de Sicilia, dictus magister Hemicus Cathaniensis electus prohihuit ei, ne curiam regeret in Cathania nee redderet aliciii ius, quia terra erat ecclesie et ibidem non licebat iu- stitiaratus ei officium exercere, quia ecclesia habebat iustitiarium suum, et ille non redidit ius ibi.

1) Oben S. 47 Anm. 5.

2) Oben S. 47 Anm. 5 : Postea vidit dominum Guillehnum de Tropia creatum iusiitianum a conrentu.

3) Nach der Einziehung der Criminaljurisdiktion durch Friedrich hat ein Zeuge gesehen plures iustitiarios et magistros iuratos per diver sa tempora exercentes predicta iura in predictis terris nomine Friderici, Conradi, Manfredi. Ferner: Fr. expoliavit et destituit dictam ecclesiam dictis iuribus, postquam cepit es- candescere contra Bomanam ecclesiam. Am bezeichnendsten die Aus- sage des dominus Nicolaus de Trayna : cum ipse esset de familia domini Fr. olim imperatoi'is et sciret negotia, que fiebant in ea, hat von Friedrich Besitzungen in dicta terra erhalten und gesehen, daß der Kaiser nicht duldete, daß ein Beamter der Kirche sich in die Criminaljurisdiktion mische. Hat 30 Jahre lang dort die Amtsführung der iustitiarii regionis beobachtet, l^icolaus von Troina ist bekannt aus R. J. 2634 (1239), 3519 (1245).

4) Vgl. p. 61 1). 62 %

5) Winkelmann, Geschichte II 1, 102. Huillard V 249 ff.

58 Hans Niese,

Die Verwaltung des vakanten Bistums fand nämlicli zunächst in den relativ freien Formen statt, die das Gresetz Wilhelms II. (Con- stitutiones III 31) eingeführt hatte. Die uns bekannten Prokura- toren gehörten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes der verwalteten Kirche selbst an^), die Ernennung des Justitiars vnirde, wie wir sahen, sogar dem Domkapitel überlassen, und da- mit waren der Kirche Catania Dinge gewährt, die z. B. der Kirche Cefalu nicht zu teil wurden, als sie zu Anfang der zwanziger Jahre durch Prokuratoren verwaltet wurde, denn die damaligen Prokuratoren von Cefalu gehörten der verwalteten Kirche nicht an und waren überwiegend Laien und Beamte '^).

Nach der zweiten Bannung aber (20. März 1239) wurden alle diese Dinge straffer gehandhabt. Am 10. Oktober 1239 erging eine Ordonnanz über die Verwaltung der vakanten Kirchen, unter denen Catania ausdrücklich genannt wird^). Sie bezeichnet die veränderte Richtung deutlich. Hatten schon bisher die Kirchen- prokuratoren während ihrer Amtsführung den königlichen Finanz- beamten unterstanden und die Überschüsse aus der Kirchenver- waltung vorläufig an den Fiskus abgeführt*), so sollte das nun noch strenger durchgeführt werden. Vor allem sollte bei der Ein- setzung der Prokuratoren Vorsicht geübt, zwei fidel es et probi genommen werden, während nicht mehr gesagt wird, daß sie der verwalteten Kirche selbst angehören müssen. Bei der zunehmen- den Zuspitzung des Gegensatzes zwischen Staat und Kirche ist es nicht verwunderlich, daß wir von nun an in den Kirchen des Königreiches als Prokuratoren meist Laien oder Angehörige anderer, zuverlässiger Kirchen finden*), ja daß die Kirchenverwaltung ge- legentlich den örtlichen Verwaltern anderer Kronrechte, den pro- curatores rerum curiae, mit übertragen wurde ^). Offenbar haben die rechtsunkundigen Zeugen aus Catania diese Verschärfung der Praxis, die bestimmtere Einordnung in die rein königliche Verwaltung, die gelegentlichen Änderungen in der Art, die Kirchen zu finanzieren, die von den königlichen Verwaltern an anderen Orten nachweisbar vorgenommen wurden®) und auch hier vorgekommen sein mögen,

1) Die Zeugenprotokolle nennen nach der Entfernung des Elekten Heinrich als Procuratoren Sanso archidiaconus eiusdem ecclesie und frater David monachus eiusdem ecclesie.

2) MIÖG Suppl. I 331 werden als Procuratoren genannt: notarius Simon, dbhas Roccadie, secretus, Ealiel castellanm.

3) Huülard V 437 f.

4) Vgl. Quellen und Forschungen X p. 78flf.

5) ib. 80. 88.

6) ib. 81 f.

das Bistum Catania und die sizilischen Hohenstaufen. 69

als einfache Revokation des Kirchengutes aufgefaßt. Dazu kam, daß die Stadt Catania in ihrem Bestreben, Demanialstadt zu wer- den, fortfuhr. Offenbar diesem Zweck diente es, wenn sie dem Kaiser 1239 ein freiwilliges Geldgeschenk überreichen ließ ^). In der Tat hat sie es durchgesetzt, daß sie 1240 mit den Demanial- städten zusammen eine Einladung zum Parlament nach Foggia erhielt, während die Städte Cefalü und Monreale deren Bistümer waren damals ebenfalls vakant fehlen ^). Endlich hat Friedrich damals zu Catania ein königliches Castell neu errichtet^) und die stifti- schen Castelle zu Aci und S. Anastasia niederreißen lassen^). Alle diese Umstände haben die Zeugen zu der Meinung gebracht, [es liege eine förmliche Einziehung vor. Daß das nicht der Fall war, zeigt eben das Urteil Radulfs. Als bei der angiovinischen Er- oberung die Vakanz erlosch, traten die Prokuratoren zurück und der Bischof übernahm wieder die Verwaltung. Das war möglich, weil eine Vermischung der verwalteten Kirchen mit den Domänen nicht eintrat, sondern die Selbständigkeit der kirchlichen Ver- waltungskörper gewahrt blieb, sodaß sogar unter Manfred, wie früher, Abrechnungen der Prokuratoren mit den neuen Prälaten nach der Vakanz stattfinden konnten^).

VI.

Die Schicksale des Bistums Catania, wie sie eben festgestellt sind, bieten für die Kirchenpolitik Friedrichs II. doch manche Aufklärung. Vor allem denke ich, kann man für die Zeit vor 1239 den Vorwurf nicht aufrecht erhalten, der Kaiser habe die Besetzung von Kirchen nur deshalb verhindert, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen: Wir sahen, daß er sich in Catania, einem Bistum, dessen Reichtum seine Begehrlichkeit besonders hätte reizen müssen, um die Einsetzung eines Anhängers bemühte. Was ferner die Einziehungen betrifi't, so verlor Catania das, was es vor 1236 verlor, auf Grrund von Gesetzen, die auf alle Untertanen und auf alle Kirchen des Reiches angewandt werden konnten, auch ander- wärts dem Kirchengut erhebliche Verluste beibrachten^), freilich

1) Huillard V 528.

2) ib. 797.

3) ib. 510.

4) Erst nach dem 5. Februar 1240, denn damals wurden sie noch für die Krone verwaltet. Die Zeugenprotokolle berichten, daß Friedrich die castra Jacii et S. Anastasie bei der Einziehung des Kirchenbesitzes habe zerstören lassen.

5) Codice dipl. Barese I n. 102 (1255).

6) Z. B. Montecassino.

70 Hans Niese,

aber ohne Frage in ihrer praktischen Durchführung nicht alle wirklichen Rechte der Kirche bestehen ließen, sondern vielfach zu Unbilligkeiten führten ^). Die staatliche Verwaltung in Fällen der Vakanz war in dieser älteren Zeit, wie wir gesehen haben, von verschiedener Strenge je nach der Lage des Falles. Granz anders seit dem Ende der dreißiger Jahre. Die Einziehung der Criminal- jurisdiktion des Bistums Catania war rechtlich nicht zu halten, aber sie ist immerhin aus den sonst herrschenden Prinzipien zu erklären, nach denen das Besteben einer solchen Gerichtsbarkeit als Anomalie erscheinen mußte. Seit 1239 findet ferner eine ganz gleichmäßige und gegen früher strengere Verwaltung der vakanten Kirchen statt. Wenn deren Zahl bedenklich anwuchs, so sind da- für nach den politischen zweifellos auch finanzielle Gründe maß- gebend gewesen, obwohl am Ende, wenn der Stuhl wieder besetzt wurde, eine Rückzahlung der Überschüsse eintreten sollte % Aber infolge der langen Dauer der Vakanzen gewöhnte sich die Regie- rung denn doch an den vorläufigen Bezug der Überschüsse, und unter Manfred ist es vorgekommen, daß ein königstreuer Bischof nur teilweise in seine Temporalien restituiert wurde; den Rest behielt der Staat zurück und ließ ihn weiterhin wie vor der Va- kanz verwalten, ohne eine Rechtfertigung auch nur zu versuchen ^). Abgesehen von dieser zweideutigen Behandlung der vakanten Kirchen hat man ferner in dieser späteren Zeit einzelne Be- sitzungen sowohl von vakanten wie von nicht vakanten Kirchen losgetrennt und für die Zwecke der Krone entweder als Domänen oder als Lehen verwandt, ohne daß da eine Aberkennung im Rechts verfahren etwa auf Grund des Revokationsgesetzes oder des Gesetzes über die tote Hand stattgefunden hätte. Sogar durchaus zuverlässige kirchliche Körperschaften wie das Kloster La Cava oder der Deutschorden konnten davon getroffen werden *). Hatte schon Friedrichs II. Testament ein Eingeständnis dieser Übelstände enthalten, als es die Zurückstellung des den Kirchen zustehenden Gutes befahl, so wurde die Sache unter Manfred da- durch noch schlimmer, daß seine Beamten und Anhänger in ge- radezu kolossalem Umfange mit Lehen aus Kirchengut ausgestattet

1) Es waren die iniquae inquisitiones, die der Papst später einmal beklagt. Ein Beispiel bietet Cod. dipl. Bar. I n. 100.

2) ib. n. 102 für Rückzahlung der Überschüsse, für das Gegenteil, deren Einbehaltung, Winkelmann, Acta I n. 868.

3) Cod. Bar. I n. 102.

4) R. J. n. 4637. 3543.

das Bistum Catania und die sizilisclien Hohenstaufen. 71

wurden^). Andererseits kann man auch nicht sagen, daß diese mehr oder minder gewalttätige Losreißung einzelner Stücke des Kirchengutes nun auch alle Kirchen getroffen hätte: Gerade Ca- tania blieb davon verschont und ist mit dem Besitzstand von 1239 unter die Herrschaft der neuen Dynastie getreten.

Manchem, der auf die Behandlung der Reichskirchen durch die Hohenstaufen zurückblickt, mag das Wort „Säkularisation" als Charakterisierung wenigstens der Zeit nach 1239 auf den Lippen schweben. Aber wer es gebraucht, muß sich klar machen, daß es hier keine einheitliche, einmal durch Beschluß festgestellte Maß- regel bezeichnen kann, sondern teils eine drückende Anwendung bestehender Gesetze, teils ein unregelmäßiges und unrechtmäßiges Zugreifen. Eine Säkularisation im Sinne der dauernden Ver- staatlichung der Hoheitsrechte auch nur einer einzelnen Kirche hat nie stattgefunden.

1) Quellen und Forschungen X p. 78.

Münchener Septuaginta - Fragmente.

Von

Wilhelm Gerhäußer und Alfred ßahlfs.

Mit einer Lichtdrucktafel. Vorgelegt von P. Wendland in der Sitzung vom 21. Dezember 1912.

Ulrich Wilcken erwähnt in seinem Aufsatz über die griechi- schen Papyri der Hof- und Staatsbibliothek zu München, Archiv für Papyrusforschung 1 (1901), S. 471 u. a. drei Septuaginta-Frag- mente, von denen zwei von ihm selbst, das dritte von Franz Boll identifiziert wurden. Eine eingehendere Behandlung ist ihnen indes bis heute nicht zuteil geworden. Da es sich aber um Stücke von sehr beträchtlichem Alter handelt, da sich zudem vielleicht anderswo zugehörige Stücke finden mögen, so bedarf es kaum besonderer Rechtfertigung, wenn hier eine genauere Mitteilung darüber gegeben wird.

Die drei Bruchstücke, die heute als Cod. gr. 610 Nr. 1, 2, 3 unter Grlas aufbewahrt werden, sind nicht, wie man nach Wilckens Bericht zunächst vermuten könnte, auf Papyrus, sondern auf Per- gament in Unzialen geschrieben. Sie wurden im Jahre 1900 durch Hermann Thiersch in Ägypten angekauft; ihr Fundort ist unbe- kannt.

1.

Nr. 1 enthält einige Worte aus der Geschichte Josephs und seiner Brüder Gen. 37 und 38.

Vorderseite. Linke Kolumne (Gen. 3786). Rechte Kolumne (Gen. 38 1). paxaXeoai aorö" ü)<; [npo^ avov]

x[a]t oox 7]^£ c[tva oSoXXaji-t]

{■■■■]?[ ] <n^ J

Münchener Septuaginta- Fragmente. 73

Eückseite. Linke Kolumne (Gen. 38 5). Rechte Kolumne (Gen. 38 9).

[etsxsv aoTo]üc xa tot) a§£[X]

[ ]? ?[°'-> ]

Das ßruclistück ist der oberste Teil eines Blattes aus einem in zwei Kolumnen geschriebenen Kodex. Es ist etwa 3,8 cm hoch und etwa 9 cm breit; von der Hohe kommen 2.5 cm auf den oberen Rand, der, von einigen kleinen Löchern und Flecken abgesehen, unversehrt erhalten ist. Die Breite einer Kolumne beträgt, nach den eingeritzten Yertikallinien gemessen, 4,2 cm, die des leeren Raumes zwischen den Kolumnen 1,2 cm. Die Zahl der Buchstaben war in den ersten drei Kolumnen unsers Blattes, wenn man sie nach Swetes Septuaginta- Ausgabe berechnet und auf die möglichen Kürzungen Rücksicht nimmt,

Vorderseite, linke Kolumne: mindestens 245 , rechte Kolumne: mindestens 270

Rückseite, linke Kolumne: mindestens 290. Die Verschiedenheit ist auiFällig und macht jede genauere Berech- nung unmöglich. Legt man die mittlere Zahl zugrunde, so kommt man, da die erhaltenen Zeilen durchschnittlich 11 Buchstaben ent- halten, auf etwa 25 Zeilen in der Kolumne und bei einem Zeilen- abstand von 0,0 cm auf eine Kolumnenlänge von etwa 12,5 cm. Nimmt man den unteren Rand in der Breite des oberen (2,5 cm) an , so ergibt sich als Blattlänge 12,5 + 5 = 17,5 cm. In der Breite hat das Blatt, wenn man für den äußeren Rand auch 2,5 cm, für den inneren 1 cm weniger rechnen darf, (2 x 4,2) -f- 1,2 + 2,5 + 1,5, also rund 13,5 cm gemessen. Wir haben uns also ein recht kleines Quartformat vorzustellen. Vorausgegangen dürften unserem Blatt etwa 90 Blätter sein, gefolgt bis zum Schluß der Genesis etwa 38 (6 Zeilen bei Swete = 1 Kolumne und eine Seite bei Swete = 30 Zeilen gerechnet). Ob damit der volle Umfang unserer Hs. angegeben ist, oder ob sie noch mehr enthalten hat, muß zweifel- haft bleiben. Daß der ganze Oktateuch darin stand, ist unwahr- scheinlich, weil ein Kodex vom bezeichneten Format mit etwa 650 Blättern nicht nur unschön ausgesehen hätte, sondern auch unbequem zu benützen gewesen wäre.

Das Pergament ist ziemlich kräftig. Die Vorderseite, die mit der Haarseite zusammenfällt, hat eine gelbliche Tönung gegen- über der mehr weißen Rückseite. Auf der letzteren, also der Fleischseite, sind die Linien eingeritzt; die horizontalen waren

74: Wilhelm Gerhäußer und Alfred Rahlfs,

offenbar nur für jede zweite Zeile gezogen, wie wir es auch sonst finden, z. B. beim codex Sinaiticus. Nach der Darstellung in den Handbüchern von Wattenbach {Schriftwesen im Mittelalter ^ S. 215) und Gardthausen (Griech. Palaeographie ^ I, S. 184) wären die Linien stets auf der Haarseite eingegraben worden. Unser Fragment, auch die von Rahlfs herausgegebene Berliner Handschrift des sahi- dischen Psalters (Abhandlungen der Ges. d. Wiss. zu Göttingen, Phil.-hist. Kl., N. F. IV 4 [1901], S. 12) und die von Glaue und Rahlfs herausgegebenen „Fragmente einer griechischen Übersetzung des samaritanischen Pentateuchs" (Nachrichten der Ges. d. Wiss. zu Göttingen, 1911, S. 169) beweisen aber zum mindesten, daß es gelegentlich auch anders gemacht wurde. Da, wo der untere Rand unseres Fragments halbkreisförmig abbricht, war schon, bevor das Pergament beschrieben wurde, ein etwa 2 cm breites Loch, über das einfach hinweggeschrieben ist.

Die Schrift zeigt in der Größe und den Formen der Buch- staben die größte Ähnlichkeit mit der des berühmten Vaticanus 1209 (= B). Der Vaticanus wird allgemein dem 4. Jahrhundert zu- gewiesen, und dieser Zeit wird wohl auch das Münchener Fragment angehören. Akzente und Interpunktionszeichen fehlen. Der Hori- zontalstrich als Ersatz für v am Schluß der Zeile findet sich bei auTo"; die Buchstaben to dieses Wortes hat der Schreiber, um die Vertikallinie nicht allzu weit zu überschreiten, in etwas kleinerer Schrift zusammengedrängt. Ebenso machte er es wohl am Schluß der dritten Zeile auf der Rückseite (Knke KoL), wo ein undeut- licher Buchstabenrest ziemlich außerhalb der vorgezeichneten Grenze zu sehen ist.

In den wenigen erhaltenen Worten findet sich keine charakte- ristische Lesart, die erkennen Keße, mit welchem Zweig der Über- lieferung wir es zu tun haben. Trotzdem ist das Fragment wegen seines ehrwürdigen Alters nicht ganz zu verachten, zumal da unsere Genesispartie in den großen Bibelhss. des 4. Jahrhunderts, im Sinai- ticus und Vaticanus, fehlt. Ja, das Münchener Fragment bietet sogar, wenn unsere Datierung zutrifft, zur Zeit die älteste handschriftliche Aufzeichnung jener Stelle in griechi- scher Sprache.

Münchener Septuaginta - Fragmente. 75

Nr. 2 enthält ebenfalls Bruchstücke aus dem Oktateuch und zwar aus den Opfervor Schriften in Lev. 1 und 2.

Vorderseite (Lev. 1 u-is). sav S* a;u[o xwv tts] Lev. 1 14

TStvwv %[ap7r(0{xa :rpoa]* 9£pYj(; Sü)[poy T(j) öüö] zai ;rpoao[io£i a:ro t(ö~] 5 TpoYovw[y 7) a;ro twv]

§(opov ao[TOO y.at Ttpoc] 15

oiasi aoTO [0 ispsix;]

TCpOC TO [^UOtaOTTj]

10 piov vtai [a;roxvi(3£i] TYjv [xs(paX7]v zat]

Rückseite (Lev. 210-12). [^oaiac aapjwv /tat tote Lev. 2 10

[oioLC aot]oo a^ta xöö" [aYicov a7r]o tcov xap [:r(öjjLaT(o]v x5 TuaaöT 11

5 [^oatav 7]]v av Tupoo

[«pSp'rjTS tJo) TÜÖ 00 TTOt [tQOSTB C]opLO)TOV

[Tcaoav '(OLp] Co[j.7]v %(at) [irav [xsXt] od ;rpoaot 10 [o£T£ aTt aojToo xap

[^(üaat zw] S[(o]pov 12

[a7rapy^7]C :rpooo]tos

Auch dieses zweite Stück (Grröße etwa 7 x 3,5 cm) gehörte einst einem Kodex an, und zwar bildete es gewiß den oberen inneren Eckteil eines Blattes. Der obere und innere Rand siod, wenn auch etwas zerfetzt, erhalten, der erstere etwa 2,1 cm, der letztere etwa 1 cm breit. Nach den beiden anderen Seiten ist das Pergament mitten im Text abgerissen. Zwischen den beiden Text- partien auf der Vorder- und Rückseite sind etwa 84 Zeilen zer- stört (eine Zeile bei Swete = 3V2 Zeilen der Hs.). Diese hohe Zeilenzahl und vor allem die Schmalheit der Kolumne (etwa 4,5 cm) schließt die Möglichkeit, daß die Blätter des Kodex in einer Kolumne beschrieben gewesen wären, von vornherein aus. Wir

76 Wilhelm Gerhäußer und Alfred Rahlfs,

werden also, indem wir von dem Gedanken an den seltenen Drei- kolumnenbrauch absehen, zwei Kolumnen zu etwa (84 + 11) : 3 = 32 Zeilen annehmen dürfen. Die Länge einer Kolumne betrug somit bei einem Zeilenabstand von 0,5 cm rund 16 cm, die Blatt- länge etwa 20 cm, die Blattbreite etwa 13,5 cm (Kolumnenzwischen- raum = 1 cm, äußerer Seitenrand = 2,5 cm gerechnet). Daraus ergibt sich, daß der Kodex ungefähr das Format der Sweteschen Septuaginta hatte. Wenn er den ganzen Oktateuch enthielt, um- faßte er ca. 440 Blätter.

Das Pergament ist gegenüber Nr. 1 dünner und macht darum einen feineren Eindrnck. Die hellere Vorderseite wird die Fleischseite sein. Die Linien sind auf der anderen Seite eingeritzt, die horizontalen diesmal für jede Zeile.

Die Schrift, die auf der Rückseite besser erhalten ist als auf der Vorderseite, hat ein gefälliges Aussehen und gleicht in vielen Punkten der des Vaticanns 1288 saec. V (P. Franchi de' Cavalieri und H. Lietzmann, Specimina cod. Graec. Vat. Taf. 2). In diese Zeit möchten wir auch unser Fragment weisen. Das 7. fällt nämlich mit einer Ausnahme bereits in zwei Hälften aus- einander, eine Erscheinung, die auch in jenem Vaticanns begeg- net. Das auffällig kleine, wie ein Haken aussehende s vor dem i im Worte [TtsjTstvcüv (Vorderseite Z. 2) findet sich in demselben Wort auch im Codex Alexandrinus, der gleichfalls dem 5. Jahr- hundert zugewiesen wird. An Kürzungen finden sich: 1) = y.opiou und xw = v.opiw, 2) % mit angehängter kleiner Wellenlinie = y.ai (Rückseite Z. 8, am Schluß der Zeile), 3) der horizontale Strich als Ersatz für v am Schluß der Zeile in töö" und ;raoör. Akzente und Interpunktionszeichen fehlen.

Über den Text ist wenig zu sagen, da die Verse, um die es sich handelt, sehr arm an charakteristischen Varianten sind. In Lev. 1 14 [Trpooj^cpTj? stimmt das Fragment mit AB und einigen Minuskeln überein; FGM und die meisten Minuskeln haben Trpoa^spYj. Dagegen geht es in der allerdings sehr wenig bedeutenden Hinzu- fügung des Artikels vor dem ersten xw in Lev. 2ii (Rückseite Z. 6) mit M und mehreren Minuskeln gegen ABFG und die Mehr- zahl der Minuskeln zusammen. Ob es in 1 u die hexaplarische Les- art ;:£p'.oT£pio£ü>v (== G und 3 oder 4 Minuskeln) oder die gewöhn- liche Lesart Trcpiorspwy vertritt, ist leider nicht sicher auszumachen. Der hinter dem zweiten p gebliebene Buchstabenrest kann ebenso- gut ein t sein wie der Anfangsstrich eines w. TuepiorepiSewv verdient aber insofern den Vorzug, als damit eine den übrigen Zeilen mehr entsprechende Buchstabenzahl erreicht wird.

Mimcliener Septuaginta - Fragmente. 77

s.

Auch Nr. 3 enthält ein Fragment aus dem Oktateuch und zwar aus dem Lied der Debora Jud. 5 8-12.

Vorderseite (Jud. 5 8-10). ospaxovta •/ikicu. Jud. Ss

aiv ev T(o toX* H %ap5ta {JLOO sjri 9

5 To) iTjX* Ol Sova Gtai Too Xaoo so

Xo^StTS TOV %V

ETrißeßYjxoTst; stti 10

ö;:oCoYtov •j.sarjii. 10 ßpia? %ai Xa^iTTY] v(öv %at Tüopcuo

[iSVOl £711 0§OOC

aovsSpcov

E,ückseite (Jud. 5 10-12). £'f oSü) ^^£|a Jud 5 10 (11)

o^at <p(öV7]V ava 11

%pOOO[JL£V(OV

ava [isaov eofppai

5 VOJJLSVWV o%ol

Swoooaiv §L%aL

OGDVYJV %(J)

Sixaioouvag ev rox^oov SV lYjX

10 ToTs y.aTsßr] sie 'cag TüoXsic 0 Xaoc %ö*

'G^SYsipoo S^SYsi 12

poo Ssßßcopa

"Wie schon das vollständige Fehlen von Ergänzungen erkennen läßt, haben wir hier ein verhältnismäßig recht gut erhaltenes Stück vor uns. Es stammt wiederum aus einem Kodex und hat eine Grröße von etwa 9 x 15 cm. Eines fällt bei diesem Blatt sofort in die Augen : der breite leere Raum, auf der Vorderseite links, auf der Eückseite rechts der Kolumne. In diesem leeren Raum, etwa 1 cm seitlich der Kolumnen, ist ein senkrechter Bruch zu sehen, der die Annahme nahe legt, daß es sich um ein Doppelblatt han- delt, dessen eine, heute nicht mehr vollständig erhaltene Hälfte

78 Wilhelm Gerhäußer und Alfred ßahlfs,

unbeschrieben geblieben ist. Zwei Gründe könnten freilich dagegen sprechen. Erstens pflegte man, wie die Beobachtung lehrt, leere Pergamentblätter wegen der Kostbarkeit des Materials nicht zu be- lassen, sondern auszuschneiden. Zweitens ist an dem Bruch keine Spur von Heftlöchern zu entdecken. Wollte man aber deswegen in unserem Stück ein Einzelblatt sehen, so ergäben sich erst recht Schwierigkeiten, einmal ein ganz ungewöhnliches Format (die Breite wäre doppelt so groß als die Höhe), sodann ein zum ganzen Blatt in keinem Verhältnis stehender 7,3 cm breiter Innenrand. Da beides unseres Wissens sonst nie vorkommt, so ist diese zweite Annahme abzulehnen. Die gegen das Doppelblatt vorgebrachten Einwände lassen sich übrigens beseitigen, wenn wir uns vorstellen, daß der Schreiber aus irgend einem Anlaß seine Arbeit unterbrochen und später nicht mehr zum Abschluß gebracht hat. Da also unser Kodex wahrscheinlich von Anfang an ein Torso gewesen ist, halten wir es für müßig, über seinen Umfang Berechnungen anzustellen.

Vorder- und Rückseite zählen je 13 Zeilen. Die Breite der Kolumnen ist nicht bei jeder Zeile gleich; sie schwankt zwischen ca. 5,5 und 6 cm. Die Länge der Kolumnen bemißt sich auf 6,2 bis 6,5 cm. Der äußere Rand ist ungleichmäßig beschnitten, des- gleichen der obere und untere; die Breite des äußeren Randes differiert zwischen 1,5 und 2 cm, die des oberen zwischen 1,1 und 1,3 cm, die des unteren zwischen 0,3 und 1,2 cm. Die Länge des Blattes beträgt etwa 9 cm, die Breite ebenfalls. Unsere Hs. ist demnach eine Vertreterin jener Grruppe von Formaten, bei der die beiden Dimensionen gleiche Größe haben (vgl. W. Schubart, Das Buch bei den Griechen und Römern, S. 119).

Das Pergament steht in seiner Stärke zwischen Nr. 1 und 2. Die Vorderseite fällt mit der Haarseite zusammen. Eingeritzte Linien fehlen. Wohl aber finden sich am äußeren Rand in einer gegenseitigen Entfernung von 0,4 bis 0,6 cm deutliche Zirkelstiche. Der Schreiber hatte also Bleilinien gezogen, die er hernach wieder entfernte, oder die sich im Laufe der Zeit von selbst verloren. Von größerem Interesse ist eine andere Beobachtung. Wenn man die Zirkelstiche mit den Zeilen durch ideale Linien verbindet, so ergibt sich, daß die Buchstaben zu einem geringeren Teile auf den Linien stehen, einige von den Linien durchschnitten werden, die meisten hingegen an den Linien hängen. Hängende Unzialen aber sind eine seltene Erscheinung. Gardthausen, Gr. Pal. ^ I, S. 187 kennt nur wenige Beispiele. Diesen ist jetzt das Münchener Fragment anzureihen*).

1) Hängende Unzialen zeigen auch die acht Schutzblätter (saec. X/XI) am

Münchener Septuaginta - Fragmente. 79

Die Schrift ist niclit durcliaus gleichmäßig. Im unteren Teil der Kolumnen werden die Buchstaben etwas kleiner, im oberen Teil der Rückseite haben sie eine ausgesprochene Neigung nach links. Sie zeigen, wie die beigegebene Tafel lehrt, den sogenannten 'koptischen Duktus'; auf der nicht abgebildeten Rückseite findet sich auch das große, weit über die anderen Buchstaben hinaus- ragende 4>, dessen Rundung sich nach unten etwas zuspitzt. Unter den bisher bekannten Vertretern jenes Duktus') steht unser Frag- ment einerseits dem von Cozza-Luzi (Rom 1890) in Lichtdruck herausgegebenen Codex Marchalianus (eine Probe auch bei Franchi de' Cavalieri-Lietzmann Taf. 4), andrerseits dem Osterfestbrief des Patriarchen Alexander (Berliner Klassikertexte 6 (1910), Taf. 1 und 2 und W. Schubart, Papyri Graecae Berolinenses Taf. 50) am nächsten. Mit letzterem teilt es das K mit den beiden langen, ge- bogenen Schenkeln und das A, dessen Grundlinie und rechte Seite beträchtlich über die linke Seite hinausgehen und beide in einen kräftigen, nach unten gezogenen Punkt endigen. Dagegen gleicht es in seinem H, dessen horizontaler Strich nicht wie im Osterfest- brief sehr hoch hinaufgerückt ist, sondern nur wenig über der Mitte steht, und in seinem nicht unter die Zeile hinabreichenden X mehr dem Marchalianus. Der Marchalianus stammt nach ver- breitetster Annahme aus dem VI., nach anderer aus dem VII. Jahrhundert ^), der Osterfestbrief aus dem Anfang des VIII. Jahr- hunderts. Daher werden wir kaum fehlgehen, wenn wir für unser paläographisch in der Mitte stehendes Fragment als Entstehungs- zeit das VII. Jahrhundert annehmen. Sonst sind in paläographi- scher Hinsicht noch einige Einzelheiten aufzuzählen. Es begegnen die Kürzungen lak und iy]X = lapayjX, m = zoptoü, xw = zupico, %y = xopiov. Als Interpunktionszeichen kennt der Schreiber nur den Punkt oben; meist folgt darauf ein größerer freier Raum, so recto Z. 2 hinter taX, Z. 5 hinter t7]X, Z. 13 hinter oovsSpcov, verso Z. 11 hinter tö). Einmal kommt ein solches Spatium auch ohne Interpunktion vor, verso Z. 7 hinter tüö. Zwei größere Absätze

Anfang und Ende des Cod. Monac. graec. 443. Näheres über diese Fragmente bei Sara Murray, A Study of the Life of Andreas, the Fool for the Sake of Christ, Münchener Diss. 1910, p. 81—82, 120—121 (mit einer Tafel aus Monac. 443).

1) Vgl. A. Ceriani, De codice Marchaliano, Rom 1890, S. 34 ff. Neuerdings sind außer dem Osterfestbrief des Alexander noch ein anderer Osterfestbrief, der vermutungsweise ins Jahr 577 gesetzt wird (New Palaeographical Society, Taf. 48), und ein liturgischer Papyrus saec. VI/VII (mit Abbildung herausgegeben von D. P. de Puniet in der Revue Benedictine 26 [1909], S. 34—51) hinzugekommen.

2) Vgl. jetzt auch P. Vierecks Besprechung von Schubarts Papyri Gr. Berol. in der Berliner philol. Wochenschrift 32 (1912), Sp. 1632.

80 Wilhelm Gerhäußer und Alfred Kahlfs,

sind recto Z. 3 und verso Z. 12 durch herausgesetzte größere Buch- staben gekennzeichnet; die vorhergehende Zeile schließt beidemal mit Punkt und Spatium. Ein dritter größerer Absatz scheint recto Z. 5 angezeigt zu sein; denn das auf Punkt und Spatium mitten in der Zeile folgende o ist etwas höher und sehr viel breiter, als es sonst in dieser Schrift gemacht zu werden pflegt. Das gleiche gilt für den Anfang der 10. Zeile verso. Hier ist das erste t im Worte tots nicht nur etwas größer als gewöhnlich, sondern es ist auch etwas vor die Kolumne gestellt, und die vor- ausgehende Zeile schließt wiederum mit Punkt und Spatium. Ak- zente fehlen vollständig; dagegen findet sich ein spiritus lenis bei '€^£Y£tpoi> verso Z. 12. Doppelpunkte bezeichnen bei ü:roCoYiov recto Z. 9, ein Haken bei svTo/oaov verso Z. 8/9 den Silbenanfang. Die Tinte sieht heute im allgemeinen braun aus; sie hatte aber, wie einzelne Partien erkennen lassen, ehemals eine dunklere Farbe.

Über den Text ist hier bedeutend mehr zu sagen als bei Nr. 1 und 2, da das erhaltene Bruchstück nicht nur umfangreicher ist, sondern auch einem Kapitel angehört, in welchem sich die Varianten in ungewöhnlicher Weise häufen.

Im Richterbuche gibt es zwei Texttypen, die eigentlich zwei verschiedene Übersetzungen darstellen; der eine liegt in A und seinen Verwandten vor, der andere in B und seinen Verwandten. Lagarde hat im ersten Teil seiner SeptuagintaStudien (Abhand- lungen der K. Ges. d. Wiss. zu GÖttingen, 37. Band, 1891) den A- und B-Text von Jud. 1 5 in Parallelkolumnen nebeneinander drucken lassen und einen freilich sehr beschränkten, aber sehr zu- verlässigen textkritischen Apparat hinzugefügt. Schon dieser Ap- parat, noch mehr der sehr viel umfangreichere bei Holmes-Parsons zeigt, daß sich innerhalb der beiden Typen, namentlich innerhalb des A-Typus, verschiedene Spielarten voneinander abheben. Wollen wir also unserm Fragment den ihm gebührenden Platz anweisen, so wird es sich empfehlen, zuerst diejenigen Stellen ins Auge zu fassen, an welchen jeder der beiden Typen im großen und ganzen einheitlich ist, und dann die Stellen, an welchen sich Unterschiede innerhalb der Typen zeigen. Doch können Sonderlesarten, die für die Beurteilung unser s Fragments gar keine Bedeutung haben, wie V. 11 xupis B statt des sonst auch im B- Typus allgemein über- lieferten '/.optw, füglich ebenso unberücksichtigt bleiben wie itazi- stische Schreibungen.

Angeführt werden hier in der Regel nur die griechischen Handschriften, und zwar werden sie abgesehen von den Unzialen A, B, M, V mit den von Holmes-Parsons verwendeten Zahlen be-

Münchener Septuaginta- Fragmente. 81

zeichnet. Die einzige Handschrift, welche bei Lagarde neu hinzu- gekommen ist, London Brit. Mus. Addit. 20002, von Lagarde mit „g'*, von Brooke-M^Lean mit „a2" bezeichnet, trägt nach der vom Septuaginta - Unternehmen eingeführten Praxis die Sigel „509". Für Holmes-Parsons „XI" = Vatic. graec. 2106, gewöhnlich nach dem Vorschlage Lagardes (Genesis graece, Lips. 1868, Vorrede S. 12) „ÜST" genannt, wird nach derselben Praxis die Sigel „V" verwendet, da „XI" der erste Teil des allgemein als „V" be- zeichneten Venet. graec. 1 ist, und der Buchstabe „V^ für eine Handschrift, die sich aus einem Vaticanus und einem Venetus zusammensetzt, besonders gut paßt. Demnach sind die für unsern Abschnitt zur Verfügung stehenden Handschriften: A. B. M (Holmes-Parsons „X^O- V (Holmes-Parsons „XI"). 15. 16. 18. 19 (Lagarde „h"). 29 (Lagarde „x"j. 30. 4A. 52. 53. 54 (Lagarde „k"). 55. 56. 57. 58. 59. 63. 64. 71. 75. 76. 77. 82. 84. 85^). 106. 108 (Lagarde „d"). 118 (Lagarde „p"). 120. 121. 128. 131. 134. 144. 209. 236. 237. 509 (Lagarde „g"), im ganzen einundvierzig ^). Von den Kirchenvätern wird nur Theodoret, von den Übersetzungen nur Syrohex. in einigen besonders wichtigen Fällen genannt.

An den Stellen, wo die beiden Haupttypen einander im großen und ganzen einheitlich gegenüberstehen, geht das Münchener Frag- ment regelmäßig mit dem A- Typus zusammen. Es liest nämlich 9 sTTi = M. V. 15. 18. 19. 29. 44. 54. 58. 59. 64. 71. 75. 84.

106. 108. 118. 121. 128. 134 (der B-Typus und auch die

Handschrift A haben sk;) Ol Sovaatat^) too Xaoo*) = A. M. V. 15. 18. 19. 29. 30. 44.

54. 58. 59. 64. 71. 75. 84. 106. 108. 118. 121. 128. 134

(B-Typus Ol svtouaiaCo^svot sv Xaw) Tov xopiov = A. 19. 29. 53. 54. 58. 59. 64. 75. 76. 84. 106.

108. 118. 120. 121. 128. 134 (B-Typus ohne Artikel)

1) Die Eandlesarten von 85, die bei Holmes-Parsons nur teilweise, bei Field vollständig mitgeteilt sind, bleiben unberücksichtigt.

2) Außerdem wird bei Holmes-Parsons in der Vorrede zum Kichterbuch die Handschrift 107 ohne nähere Angabe aufgeführt, kommt aber im Apparat zu unserer Stelle nicht vor. Auch 118 kommt nicht vor, ist jedoch aus Lagardes Kollation bekannt. Für die bei Holmes-Parsons sehr schlecht kollationierten Hand- schriften M und 59 hat Norman M^Lean freundlichst seine eigene Kollation zur Verfügung gestellt.

3) 71 hat Suvatoi statt oi ouvaaxat. Solche kleinen Varianten wer- den, um die Übersieh t^ nicht zu stören, hier nur in den Anmer- kungen angeführt.

4) 44. 64. 128 würden, wenn man aus dem Stillschweigen von Holmes-Par- sons schließen dürfte, sv lona statt tou Xaou haben. Aber der Schluß ex silentio ist hier ganz unwahrscheinlich.

Kgl. Ges. d. Wiss. NachrichteB. Phil.-hist. Klasse. 1913. Heft .1 Q

g2 Wilhelm Gerhäußer und Alfred Rahlfs,

10 üTrofoYtov^) = A. M. V. 15. 18. 19. 29. 44. 54. 58. 59. 64.

71. 75. 84. 106. 108. 118. 121. 128. 134 (B-Typus oyoo(<;)

11 <pd£<Y)4ao^ai2) (pcovYjv^) = A. M. V. 15. 18. 19. 29. 30. 44.

54. 58. 59. 64. 71. 75. 84. 106. 108. 118. 121. 128. 134 (B-Typus StYjYsiaO-s aTuo (pwvrjc)

sü^paivoilsvwv^) = A. M. V. 15. 18. 19. 29. 44. 54. 58. 59.

64. 71. 75. 84. 106. 108. 118. 121. 128. 134 (B-Typus

oSpeoo{j.£VWv) gwoouoiv Stx7.iooovY]v = M. V. 15. 18. 19. 29. 30. 44. 53. 54.

55. 58. 59. 64. 71. 75. 84. 106. 108. 118. 121. 134. 209. 509 (B-Typus und auch die Hs. A Swaooatv Stzaioaova^)

svtoxooov^) = A. M. V. 15. 18. 19. 29. 44. 54. 58. 59. 64.

71. 75. 84. 106. 108. 118. 121. 128. 134 (ß- Typus ao-

4t^oov). Unser Fragment stimmt also zwar mit A nur an sechs Stellen überein, aber mit 19. 29. 54. 58. 59. 64. 75. 84. 106. 108. 118. 121. 134 an allen acht, mit M. V. 15. 18. 44. 71. 128 wenigstens an sieben Stellen (die zuletzt genannten Handschriften fehlen mit Ausnahme von 128 bei tov y.optov v. 9, wo es sich nur um Setzung oder Nichtsetzung des Artikels handelt). Diese Handschriften bilden hier den A-Typus. Die übrigen scheiden sich deutlich von ihnen: die meisten haben überhaupt keine der angeführten Les- arten des A-Typus (B. 16. 52. 56. 57. 63. 77. 82. 85. 131. 144. 236. 237) oder doch bloß eine (55. 76. 120. 209. 509), nur 53 tritt zweimal und 30 sogar dreimal zum A-Typus über. Unser vor- läufiges Resultat ist also, um es nochmals zusammenzufassen: das Münchener Fragment stimmt in den angeführten Fällen meistens mit A, immer mit dem A-Typus über- ein, wie er in den Handschriften M. V. 15. 18. 19. 29. 44. 54. 58. 59. 64. 71. 75. 84. 106. 108. 118. 121. 128. 134 vorliegt. Über die genauere Stellung des Münchener Fragments inner- halb des A-Typus können wir schon aus den in den Anmerkungen notierten Varianten zwei Schlüsse ziehen : 1) Das Fragment gehört nicht zu der von Field und Lagarde mit Unrecht für lukianisch gehaltenen Familie 19. 108; denn es hat die Sonderlesarten nicht,

1) uitoC'JTiov haben nur 44. 54. 76, die übrigen richtiger o7toC«Ti<*»'' == ni3nfc<-

2) Statt cpÖey?aa»ai haben viele Hss. richtiger cp»eY$aaOe = in^tJ^, 19- 108 ecpOeySa^öott (so!).

8) Statt tf-wvr^v würde 30 ex sil. atro cpcüvr^; haben.

4) Statt eu^ppatvofxeviov haben lü. 108 eucppaivcuv.

5) evtax«<5ov haben nur M. V. 29. 71. 121, die übrigen evwpwv.

Münchener Septuaginta - Fragmente. 83

welche diese Familie in v. 11 bei «p^sY^aa^ai und sDtppatvojxsvwv auf- weist. 2) Es steht in näherer Beziehung zu der schon von Fritz- sehe ^) ausgesonderten Grruppe M. V. 29. 71. 121 ; denn nur mit ihr teilt es die Lesart svta/oaov v. 11, und diese ist um so bedeut- samer, als sich schon hier eine charakteristische Spaltung inner- halb des A-Typus beobachten läßt:

SiTcatooova«; svio/oaav A

Stxaiooovac £via)(üGov M. V. 29. 71. 121 und das Fragment: andere Yerbalform als in A

Siy.atoi evLaxuaav 15. 18. 19. 44. 54. 58. 59. 64. 75. 84. 106. 108. 118. 128. 134, d. h. alle übrigen Vertreter des A- Typus: anderes Nomen als in A.

Mehr ergibt sich aus den übrigen Fällen, in welchen sich weitere charakteristische Unterschiede innerhalb des A-Typus zeigen.

Das Münchener Fragment beginnt mit dem Schlaß von v. 8: [Tsajospay.ovra )<iXiaoLV sv ico taparjX. Die Worte ev tu) topa7]X, die sich auch in den meisten Handschriften des A-Typus und im B- Typus finden^), fehlen in A und der wirklichen Lukiangruppe 54. 59. 75 (= Theodoret) und stehen im syrohexaplarischen Texte sub asterisco. Das heißt: sv tco taparjX hat im vororigenianischen Texte, den auch Lukian in diesem Punkte nicht änderte, gefehlt und ist erst von Origenes nach dem Hebräischen hinzugefügt. Wenn unser Fragment also diesen Zusatz hat, so repräsentiert es eine jüngere Ausgestaltung des A-Typus, die entweder vom hexaplarischen Septuagintatexte oder vom B-Texte beeinflußt ist. Allerdings geht es darin mit der großen Masse der Hand- schriften des A-Typus zusammen, scheidet sich aber deutlich von A selbst und von der Lukiangruppe 54. 59. 75, wie es sich oben von 19. 108 geschieden hatte.

Ferner ist wichtig, daß unser Fragment in v. 11 bloß sie "cac ^oXsic hat, während die meisten Vertreter des A-Typus aoroo (A. 18. 19. 44. 54. 64. 75. 84. 106. 108. 118. 128. 134) oder aorcöv (15. 59) hinzufügen. Dieser Zusatz fehlt in allen übrigen Hand- schriften, also einerseits im B- Typus, andrerseits auch in M. V. 29. 58. 71. 121, die wir oben als Vertreter des A-Typus kennen gelernt haben. Allerdings ist das Fehlen von aotoo nur für M. 29 durch Angaben von Lagarde und M^Lean (s. oben S. 81 Anm. 2) ausdrücklich bezeugt und für V. 58. 71. 121 bloß aus dem Still-

1) Vgl. Lagarde, SeptuagintaStudien I, S. 4.

2) B selbst hat £v i3pa7]X ohne Artikel, aber 509 und andere Handschriften des B-Typus haben den Artikel ebenso wie das Gros des A-Typus.

6*

84 Wilhelm Gerhäußer und Alfred Rahlfs,

schweigen von Holmes - Parsons erschlossen ; aber wenn wir be- denken, daß unser Fragment schon in dem dicht vorhergehenden Stxaioaovac svioxoaov mit M. V. 29. 71. 121 übereinstimmte, so er- scheint doch der Schluß ex silentio hier völlig unbedenklich, und wir werden in der Annahme bestärkt, daß unser Fragment in der Tat mit M. V. 29. 71. 121 näher verwandt ist.

Schließlich muß noch ein besonders variantenreicher Passus besprochen werden: v. 10 jjLscrjjjLßpiac xat Xa{x;rrf;(öv vtai Tropsoofievot ETTt oSoo? öov£§poDv* s^ Qoiü. Um dicsc Stelle richtig zu beurteilen, müssen wir auf den hebräischen Urtext selbst zurückgehen. Der Vers beginnt im Hebräischen mit nisni^ '»SDn = A-Typus sTitßsßY;- XOTSC £3Ct o;coCüY^**^Vj ß " Typus sTrtßsßyjxoTsc sizi ovoo(<;) ^"iQXsiac (vgl. oben S. 82). Dann folgt nnnns; dies fehlt der Handschrift A, den Lukianhandschriften 54. 59. 75 (= Theodoret) und, wie sich unten zeigen wird, auch der Vorlage des Origenes, also genau denselben Zeugen, denen auch sv tw tapaTjX am Schluß von v. 8 fehlte, woraus wir mit Sicherheit schließen dürfen, daß A. 54. 59. 75 hier wie dort den ursprünglichen A-Typus darstellen ; in B dagegen ist das ajia^ XsYÖjisvov tmm durch {isavjiißptac wiedergegeben, wobei der Über- setzer natürlich an C'nns dachte. "Weiter folgt 1^1)2 b:? ^^W^ = A und 54. 59. 75 (= Theodoret) xa^Tjjisvoi stti^) Xa{jL;rr^vcov, B vta^r]- |j-£vot sTTi xpiTYjptoo; dcr A - Übersetzer deutete das rätselhafte pTa als ;, Reise wagen ^, der B- Übersetzer leitete es von )^1 ;,richten^ ab. Hier haben wir also für die vier Worte 'j'^1^ br '^niö'i mnns zwei untereinander ganz verschiedene, in sich einheitliche Über- setzungen :

A. 54. 59. 75 xa^T^jisvo'. £;ri Xajx^Yjvcov

B (und ex sil. 56) [j-soTjiißpiac xaO-rj^svoi £;ri xpiTYjpioü. Aber diese beiden Übersetzungen sind dann auf die verschiedensten Weisen miteinander kombiniert. Einerseits ist der B-Text in 16. 30. 52. 53. 57. 63. 76. 77. 82. 85. 120. 131. 144. 209. 236. 237. 509 durch Hinzufügung von xai Xa^ATuoüowv (so!) hinter jisoTjiJ.ßpiac erweitert, vgl. auch 55 £V {j-£aY]»ißpia v.ai XafiTnrjvr^ ^). Andrerseits hat schon Origenes den A-Text durch zwei aus B stammende oder wenigstens in B ebenso vorkommende Worte erweitert:

Syrohex. 19. 108 (xat) £7rt Xa[j.7tYjVü)v (xai) xad-rjiJvSvot btii xpiTTj- pioo^): das vorgefundene xa^7j[i£V0i £;r'. Xa[i7rr/;(j)v ist umge-

1) Statt eri hat 75 angeblich uro.

2) ev hat auch 509, der aber dahinter p.ear^fjißpta; xai Xo(a7:&'ji(ov beibehält und daher zur großen Masse gezählt ist.

3) Die beiden eingeklammerten /cti stehen im Syrischen, sind aber etwas Ycrdächtig, da sie kein Äquivalent im Hebräischen haben; in 19. 108 fehlen sie.

Münchener Septuagiiita - Fragmente. 85

stellt; sodaß £:ri Xa[j.7U7]Vü)v jetzt wenigstens äußerlich dem fehlenden mnns entspricht, und als Übersetzung von 'j^'Ta bS' ist ejüi TcpiTYjptoo = B hinzugefügt. Bei den übrigen oben ermittelten Vertretern des A- Typus finden wir folgende Mischungen aus A und B:

44. 84. 106. 134 Tta^TjfjLsvoi stci Xa[jL7rYjV(ov {isaTjixßptac sTut xpttY]- ptoo: der A-Text ist unverändert beibehalten, aber der ganze B-Text mit Ausnahme des in A schon vorhandenen y.a^Yjiisvoi hinzugefügt. M. V. 29. 71. 121 {j.£aY][j.ßpta<; v.ai Xaj/.7:rjV0)v stüi vtpitYipioo: hier ist sonderbarerweise gerade das dem A- und B- Texte ge- meinsame 7ta^Y]{j£Voi ausgefallen, sonst aber das Xa[jL;üY]V(ov des A- Textes (unter Fortlassung des vorhergehenden stci) mit dem [jLeoYj{ißpiac und stti xpiTYjpioo des B-Textes kombi- niert. 15. 18. 64. 118. 128 haben genau dieselbe Kombination wie M. V. 29. 71. 121, fügen aber nachher hinter covsSpwv noch £711 Xa|j.7üY]V(oy y.a^Yj[JL£voi hinzu. 58 [jL£GYj(j.ßpta(; %at £7üi%a'9-Y]{j.£V0i ettl Xa{j.7rtv(ov : in den drei letzten Worten haben wir den alten A-Text, nur ist vor v.a^ri\Lsvoi noch ein £7ui hinzugefügt; [JLcaYjjxßpiac kann direkt aus dem B-Text stammen, y,ai wäre dann ein verbindender Zusatz, aber \lBGr^\L^pla<; kann auch mit dem folgenden xai aus dem jüngeren A-Text, wie er in M. V etc. vorliegt, über- nommen sein. Alle diese Mischlesarten gehen offenbar nicht auf den hexaplari- schen Septuagintatext zurück, da sie sämtlich das in jenem fehlende [jL£OY]tißptac enthalten, sondern sind aus jüngerer Kombination des A- und B-Textes entstanden. Unser Münchener Fragment schließt sich am engsten an M. V. 29. 71. 121 an, hat aber nur [A£a7j{jLßpta? V.OLI Xaji.7rr^vo)v ohne £;c'. TtptTYjptoo. Da nun etui zpitYjpioo aus B stammt, könnte man hierin einen Vorzug des Fragments vor seinen Ge- fährten erblicken; sicher ist das jedoch nicht, denn da schon das bloße ji£a7][j.ßpiac >cai Xajj^TcrjVwv eine offenkundige Mischung aus A- und B-Text ist, so macht es keinen großen Unterschied, ob auch noch £7üi zpitTjpioD aus B hinzugefügt ist oder nicht. Wichtig ist dagegen, daß unser Fragment sich auch hier wieder, wie schon zweimal, als nächsten Verwandten von M. V. 29. 71. 121 erweist.

Auf y^1l2 b:P 'intD"» folgt im Hebräischen noch ^n^J b2? 'iDbm^).

1) Das im Hebräischen den Vers schließende *)n''tt^ kommt nicht mehr in Betracht, es ist = A-Typus cp^cy^aaOs, B-Typus otrjeta&e (vgl. oben).

86 Wilhelm Gerhäußer und Alfred Rahlfs,

Diese Worte fehlen wiederum dem alten A- Typus, wie er in A selbst und den Lukianhandschriften 54. 59. 75 (= Theodoret) vor- liegt. Der gesamte B- Typus außer 55. 509 (s. unten) liest xat 7ropsoo[j.£vot £7ti ^) oSooc auv£§pü)v £(p oSü) : hier ist xai ::op£Do«j,£Voi = ''Dbm, £'^ o§(ö und wohl auch £:ri oSoo? = '^"i^ b:?; mit auv£Spü)v ist schwer etwas anzufangen, am ehesten kann es noch eine zweite "Wiedergabe des vorhergehenden 1''^^ sein, vgl. oDV£§ptov = 'j'^^ rr^a Prov. 22 10 (Lagarde, Anmerkungen zur griechischen Übersetzung der Proverbien, Leipzig 1863, S. 70). Der überarbeitete A-Typus zeigt die verschiedensten Spielarten:

Syrohex. 19. 108 xat 7rop£oo{JL£Vot £'f ooo) ^) : so auch 55 (mit oSooc statt oSco) und 509

44. 106 7r0p£O0[l£V0l BTZI ODV£Sp(J)V

M. V. 29. 71. 84. 121. 134 7rop£DO{i£voi ») aov£Sp(ov*) 15. 18. 64. 118. 128 aov£Sp(j)v (dahinter haben sie das oben bereits angeführte etui XafiTnQvwv xaO-73{j.£voi). Wieder trennen sich die Handschriften des A-Typus außer 19. 108 von der hexaplarischen Bearbeitung dieses Typus; denn sie haben nicht £'f oS(o, wohl aber oovESpwv, was nur direkt aus dem B-Text herübergenommen sein kann. 55 und 509, sonst Vertreter des B- Typus, gehen hier mit dem hexaplarischen Texte zusammen, doch kann das Zusammentreffen zufällig sein. 58, sonst ein Ver- treter des A-Typus, stimmt hier mit B überein und hat nur auv£- §pi(üv statt ooy£Sp(j)v (ebenso 71 in einer ganz anderen Textform, s. oben). Unser Münchener Fragment stimmt völlig mit B über- ein; es trennt sich hier also noch schärfer als bei den vorher- gehenden Worten von der Gruppe M. V. 29. 71. 121 und tritt ganz zu B über.

Somit können wir als Endergebnis feststellen: Das Münche- her Fragment gehört zu einer bisher durch M. V. 29. 71. 121 ver- tretenen Gruppe des A-Typus, in welcher dieser Typus nicht mehr in seiner ursprünglichen Form erhalten ist, sondern, besonders wohl unter dem Einfluß des B- Typus, mancherlei Abänderungen erfahren hat. Indessen geht es mit der Gruppe M. V. 29. 71. 121 doch nicht überall zusammen, sondern weicht von ihr in v. 10 zweimal erheblich ab: es hat das in der Gruppe vorhandene, aus B stammende £7ri xpitYjpioo nicht, stimmt dagegen in xat 7:op£uo{JL£Voi

1) en fehlt in IG*. 30. 53. 57. G3. 77. 85. 131. 144. 209. 236. Sonst finden sich hier nur unbedeutende Varianten.

2) 19. 108 haben cpootu (so!) statt ecp o5(i>.

3) V soll nach Holmes-Parsons o|j.evot statt -opeuojxevot haben.

4) 71 ayveofittov.

Münchener Septuaginta - Fragmente. 87

sTTi oSooc oüvsSpcöv £9 oSo) völlig mit B überein, während die Gruppe bloß TTopsDopisvoi aov»Spo)v bietet^). Ob das Müncbener Fragment auch zu 58, mit dem es in xai jcopsoojjisvoi %tX. zusammentrifft, in engeren Beziehungen steht, muß dahingestellt bleiben; 58 kam zwar auch bei sie Tag ttoXslc v. 11 (oben S. 83) als Begleiter des Fragments und der Gruppe M. V. 29. 71. 121 vor, war dort aber nur ex silentio erschlossen und zeigt sonst keine intimeren Be- ziehungen zu dem Fragment, z. B. hat 58 in v. 11 hinter ava^/tpoo- 0(jL£V(tiv den singulären Zusatz sv opYavotc, dieser findet sich aber in dem Fragment ebensowenig wie in den übrigen Handschriften.

Das Münchener Fragment stammt aus Ägypten und hat, wie die Schrift lehrt, in Ägypten auch seine ursprüngliche Heimat. Daraus folgt wieder einmal, daß wir die bekannte Verteilung der Septuaginta - Rezensionen auf die Kirchenprovinzen, welche Hiero- nymus für die Zeit um 400 bezeugt, nicht ohne weiteres auf die spätere Zeit übertragen dürfen. Denn daß der Text unsers Frag- ments die Rezension Hesychs darstellen soUte, scheint nach dem, was schon Grabe über diese Rezension ermittelt hat (vgl. Lagarde, SeptuagintaStudien I, S. 3 f.), völlig ausgeschlossen.

1) Ein dritter, aber wenig besagender Unterschied zwischen dem Münchener Fragment und der Gruppe M. V. 29. 71. 121 ist: v. 11 Fragm. = B. 509 und ex silentio 30. 52. 55. 56. 63. 71. 76. 82. 120. 209 ev lapctr^X, alle übrigen Hss. ev tu>

Zur Kritik des mittelhochdeutschen Gedichtes *Von dem Übeln Weibe'.

Von

Edward Schröder.

Vorgelegt in der Sitzung vom 8. März 1913.

Der ausgelassene Schwank, welchen zuerst Jos. Bergmann im 'Anzeige-Blatt für Wissenschaft und Kunst' der Wiener 'Jahr- bücher für Litteratur' Bd. 94 (1841) ohne jeden kritischen Eingriff und, wie die Worterklärungen zeigen, mit recht mangelhaftem Verständnis herausgab, hat das Griück gehabt, vor den Augen V. d. Hagens keine Gnade zu finden, und ist so von der Mißhand- lung verschont geblieben, der im 'Gresamtabenteuer' die gereimten Novellen der mittelhochdeutschen Zeit anheimfielen. Für Moriz Haupt, der mit sicherem Blick für das litterarisch Wertvolle dem verwahrlosten Texte früh seine Aufmerksamkeit geschenkt hatte, ist das gewiß eine heimliche Genugtuung gewesen. Als er im Jahre 1871 nach einer längeren Pause seiner germanistischen Be- tätigung die zweite Ausgabe des 'Erec' zurüstete, da hat er auch den Text des 'Übeln Weibes', den uns derselbe Schreiber Hans Ried überliefert hat, wieder hervorgeholt und ihn nach nochmaliger Revision in einem zierlichen Bändchen herausgegeben, dem Salomon Hirzel seine sichtbare Liebe zugewendet hat : gieng ihm doch eine Widmung voraus an den gemeinsamen Freund Gustav Freytag.

Diese Ausgabe Haupts ist jetzt, nach mehr als 40 Jahren vergrifi'en, und ich hab es gern übernommen das Gedicht neu zu bearbeiten. Mein Handexemplar weist seit langen Jahren eine Reihe von recht einfachen Besserungen auf; dazu ist in der letzten Zeit die eingehende Beschäftigung mit verschiedenen Texten ge- treten, die uns ausschließlich oder doch am besten in der gleichen

Zur Kritik des Gedichtes 'Von dem Übeln Weibe'. 89

Ambraser Hs. überliefert sind: ^Kudrun', 'Biterolf, 'Moriz von Craon' ; 'Helmbrecht' ; sie hat mir eine größere Sicherheit gegeben zu entscheiden, was von Fehlern dem Schreiber selbst zuzutrauen, was seiner Vorlage zur Last zu legen ist.

Zuletzt hab ich mir dann von den Blättern 215 und 216 der Handschrift mit gütiger Zustimmung der Direction der K. K. Hof- bibliothek Schwarz-weiß-Drucke anfertigen lassen, um eine völlig sichere Grundlage zu besitzen. Im allgemeinen hat sich der Ab- druck Bergmanns als zuverlässig erwiesen; ich notiere von Ab- weichungen nur: Plusvers nach 64 (65 B.) vnns^ (st. vnns) 132 (133 B.) ^un wenden (st. jnnwenden), womit eine Conjectur Haupts (Zs. f. d. Alt. 15,467) bestätigt wird 319 (320 B.) nider -~ 322 (323 B.) mein' (st. mein) ~ V. 369 (370 B.) ist wiederholt: laffe naher rucJcen. laße naher riigJcen 466 (467 B.) nynnd&rt 581 (582 B.) Fer avifen 674 i n (st. ir, von Hpt. schon gebessert) 735 als (st. also) 813 dein (st. dem).

Grieich nach dem Erscheinen von Haupts Ausgabe hat F. Zarncke im Litterar. Centralbl. 1871 Nr. 49 Sp. 1238 f. auf ein paar Abweichungen von der Hs. hingewiesen, die wohl nicht be- absichtigt und jedenfalls nicht begründet waren (38. 287. 328. 346. 445.): es sind Lässigkeiten wie sie sich bei Haupt häufiger finden als man glauben möchte; auch der Vorwurf, daß die Angabe der Lesarten ungenau sei, war nicht unberechtigt. Gegen Haupt ver- teidigte Z. mit Recht die hsl. Lesart (dem) 562 ; weiter machte er Vorschläge zu 353. 404. 642, die ich unbedenklich aufgenommen habe.

Ein paarmal berührte er sich mit F. Bech , der in Pfeiffer- Bartschs Germania 17, 41 50 aus seiner unvergleichlichen Kennt- nis des mittelhochdeutschen Wortschatzes heraus eine Reihe treff- licher Erläuterungen spendete, das dcere 412 rettete, für 719 die Besserung fand, auch die verderbte Stelle 353. 54 vollständiger als Zarncke heilte.

Seitdem hat sich nur K. Helm in Paul u. Braunes Beiträgen 34, 292 306 eingehender mit dem Gedichte beschäftigt : er hat allerlei zur Erklärung beigesteuert, gelegentlich wohl auch Unnö- tiges, und für die Lokalisierung in Tirol neue Gründe beigebracht. Gegen Haupts Interpunktion erhebt er widerholt Einsprache, ver- teidigt auch in einigen Fällen den hsl. Text gegen den Heraus- geber; ich stimme ihm wenn auch nicht immer seinen Gründen zu in Bezug auf 64. 84 (s. u.). 722 ; auch seine eigenen Vorschläge zu 312. 469. 633 treffen das richtige ja was 312 anlangt, so hab ich früher angenommen, daß vahs st. vlahs (für tvachts der Hs.)

90 Edward Schröder,

bei Haupt nur eben ein Druckfebler sei: allerdings bin ich mir nicht sicher, ob man dann ein ichiige^ vlahs stehn lassen dürfe und nicht vielmehr iveniger ändern müsse*).

Im einzelnen böten die Ausführungen Helms vielfach Anlaß zur Bestreitung oder Diskussion ich will mich hier ganz auf die Textkritik beschränken, und nur das hereinziehen was dafür unumgänglich ist. Ich denke den Beweis zu liefern, daß an dem Text noch sehr viel zu tun ist, und ich hoffe für die größere Zahl der anstößigen Stellen auch das Heilmittel gefunden zu haben.

Nicht alle Abweichungen meines Textes von Haupt und den Vorschlägen von Zarncke, Bech und Helm will ich hier rechtfer- tigen, sondern es den leichtern Korrekturen überlassen, sich an Ort und Stelle zu bewähren.

Ich habe über meine Vorgänger hinaus den hsl. Text wieder eingesetzt: V. 22 f., wo es Hpt. offenbar gestört hat, daß der Ehemann sagt : sit die teile ich